Rechtliche Aspekte kennen
Bei der Gründung eines Start-ups und dem folgenden Aufbau eines etablierten Unternehmens stellen sich zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragen. Folgende Informationen bieten dazu eine erste Orientierung.
Im Einzelnen sollten sich Start-up-Gründende vorab mit ihrer Idee rechtlich auseinandersetzen, um Streitigkeiten durch etwaige Eigentumsverletzungen zu umgehen (siehe "Gewerbliche Schutzrechte"). Zudem müssen sich Gründende von Start-ups über die Rechtsform ihres zukünftigen Unternehmens im Klaren sein (siehe "Wahl der Rechtsform"). Voraussetzung dafür ist auch die Betrachtung von steuerrechtlichen Aspekten. Unter "Steuerrecht – Auf einen Blick" werden die einzelnen Steuerarten dargestellt und kurz erläutert. Im weiteren Prozess der Gründung und Fortführung des Unternehmens müssen außerdem wettbewerbsrechtliche Aspekte und der Datenschutz im Blick behalten werden.
Für weitere Hinweise oder einzelne individuelle Beratungen können Sie unsere Ansprechpartner kontaktieren, die in den einzelnen Rubriken aufgeführt werden.
- Gewerbliche Schutzrechte
- Wahl der Rechtsform
- Steuerrecht auf einen Blick
- Wettbewerbsrecht
- Produktkennzeichnung
- Datenschutzrecht
- Sonderfall Stipendium
Der Schutz geistigen Eigentums ist für Unternehmen und besonders für Start-ups von unschätzbarem Wert. In Deutschland gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Ideen, Erfindungen, geistige Schöpfungen oder Designs sollen grundsätzlich der Nachahmung zugänglich sein, damit ein Fortschritt ermöglicht wird. Der Nachahmungsfreiheit ist nur da eine Grenze gesetzt, wo gewerbliche Schutzrechte (insbesondere Marke-Patent-Design) bestehen und ergänzend die Regelungen des unlauteren Wettbewerbs greifen.
Schützen Sie Ihre Idee!
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine "gute Idee" für sich genommen keinen Schutz genießt. Wer mit einer Erfolg versprechenden Geschäftsidee bei möglichen Geschäftspartnern vorstellig wird, sollte daher mit diesen eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abschließen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der potenzielle Geschäftspartner die Idee für sich in Anspruch nimmt. Also sollte vor der Veröffentlichung oder der Umsetzung neuer Geschäftsideen oder Entwicklungen vorsichtig mit dem eigenen Know-how umgegangen werden.
Zudem sollte eine Strategie aufgestellt werden, welche Ziele das Start-up (auch längerfristig) verfolgt. Auf dieser Basis gilt es dann die passenden Schutzrechte, auch in Kombination, auszuwählen. Dabei empfiehlt sich vor der Entscheidung erst einmal zu recherchieren, ob für das geplante Vorhaben bereits Dritte ihre Schutzrechte eingetragen oder erworben haben.
Patente
Durch Patente werden technische Erfindungen geschützt, die folgende Merkmale aufweisen:
- Neuheit
- erfinderische Tätigkeit
- gewerbliche Umsetzbarkeit
Unterstützung erhalten Sie durch das Patentinformationszentrum Leipzig der AGIL GmbH Leipzig.
Eine weitere Ansprechstelle ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Wir bieten Patentsprechtage sowie Einzelberatungen für konkrete Fragestellungen durch Juristen (siehe Ansprechpartner). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt mit dem Programm "WIPANO – Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen" u. a. Start-ups bei der schutzrechtlichen Sicherung und Verwertung ihrer innovativen Ideen und Erfindungen.
Auch bei Gründung eines Start-ups stellt sich zu Beginn die Frage, welche Rechtsform am besten passt. Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, muss persönliche, finanzielle, betriebswirtschaftliche, steuerliche, gesellschaftsrechtliche und haftungsrechtliche Kriterien berücksichtigen. Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile.
Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten beispielsweise folgende Fragen geklärt werden:
- Wollen Sie Ihre Tätigkeit allein oder mit einem oder mehreren Partnern ausüben?
- Sind Sie ein Angehöriger der freien Berufe?
- Können Sie das für einzelne Rechtsformen notwendige Kapital aufbringen?
- Ist Ihr Vorhaben risikoreich? Soll die Haftung beschränkt werden?
- Legen Sie Wert auf eine besondere Erscheinung, zum Beispiel durch die Eintragung ins Handelsregister?
- Soll das Unternehmen eine möglichst hohe Kreditwürdigkeit haben?
- Welchen Umfang wird die Unternehmung gerade zu Beginn umfassen?
- Wer soll das Unternehmen leiten?
- Sollen möglichst geringe Formalitäten bei der Gründung entstehen?
Im Merkblatt "Wahl der Rechtsform" werden die verschiedenen Rechtsformen übersichtlich dargestellt. Diese Informationen sollen nur einen ersten Anhaltspunkt geben und keinesfalls die individuelle Beratung ersetzen. Aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten und Bedürfnissen kann nur im Rahmen einer konkreten Betrachtung die für das Unternehmen passende Rechtsform gefunden werden. Behilflich sind Ihnen neben der IHK hier insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater.
Umwandlung
Die „richtige“ Wahl der Rechtsform ist eine wesentliche Basis für den Bestand des Unternehmens. Da sich die Rahmenbedingungen für ein Unternehmen aber verändern können, muss regelmäßig geprüft werden, ob die gewählte Rechtsform noch „passt“ – oder ob der Wechsel in eine andere Rechtsform Vorteile bringt. Neben der Gründung einer GmbH, in die ein bereits bestehendes Unternehmen eingebracht wird, stellt auch das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumente zur Verfügung.
In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, also eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens. Hinsichtlich der dann einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie der steuerlichen Auswirkungen ist es unerlässlich, sich dazu begleitenden Rat einzuholen.
Gründer von Start-ups müssen sich auch mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Von welchen Steuern sie jeweils betroffen sind, hängt einerseits von der entsprechenden Rechtsform des Unternehmens ab – und andererseits von der Umsatz- bzw. Ertragskraft. Wir raten allen Gründern, sich bereits vor der Gründung umfassend steuerlich durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. So gibt es im Nachgang keine bösen Überraschungen.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) wird auf Umsätze erhoben. Hierzu hat der Start-up Gründer die entsprechende Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen gesondert auszuweisen und seinen Kunden in Rechnung zu stellen. Im Gegensatz dazu darf der Gründer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abziehen (Vorsteuerabzug) – insofern die Waren oder Dienstleistungen für sein Unternehmen bestimmt waren.
Im weiteren Verlauf hat der Start-up Gründer eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dabei werden die einbezogene Umsatzsteuer und die gezahlte Vorsteuer gegeneinander aufgerechnet und die so ermittelte Differenz ans Finanzamt überwiesen –oder als Rückerstattung an den Gründer ausgezahlt. Die Überweisung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
Eine Ausnahme vom bisher Geschilderten stellt die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregel dar. Hier darf der Start-up Gründer weder Umsatzsteuer in seinen Ausgangsrechnungen ausweisen, noch darf er die Vorsteuer in den Eingangsrechnungen abziehen. Dazu beraten wir Sie gern in einem persönlichen Gespräch.
Mit der Einkommensteuer werden in der Regel nur natürliche Personen belastet. Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (u. a. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) werden die Gewinne dem jeweiligen Start-up Gründer zugerechnet und versteuert. Allerdings wird von dem zu versteuernden Einkommen ein existenzieller Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 EUR (2020) abgezogen, der steuerfrei ist. Der anzuwendende Steuersatz wird progressiv ermittelt. Das heißt: Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher sind der entsprechende Steuersatz und die daraufhin entfallende Einkommensteuer.
Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuer unterliegen in der Regel nur juristische Personen (zum Beispiel die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaft). Bei der Versteuerung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden oder in der Gesellschaft (Thesaurierung) verbleiben.
Solidaritätszuschlag
Auf die festgesetzte Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent erhoben.
Gewerbesteuer
Ob und in welcher Höhe die Gewerbesteuer anfällt, ist zunächst abhängig vom Gewinn des Unternehmens, seiner Rechtsform und dem Hebesatz der Gemeinde, in der das Start-up seinen Sitz hat. Gewerbesteuer fällt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften insoweit nur an, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 EUR jährlich übersteigt.
Lohnsteuer für beschäftigte Arbeitnehmer
Soweit im Start-up Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Gründer grundsätzlich verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die entsprechende Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten. Die Steuerbeträge sind prinzipiell beim zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen.
Buchführung
Die korrekte Buchführung ist sowohl für die handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Gewinnermittlung von erheblicher Bedeutung. Die Buchführungspflicht ergibt sich dabei aus dem Handels- und Steuerrecht.
Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften (etwa offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Kapitalgesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sind grundsätzlich durch das Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Das Steuerrecht schreibt eine Buchführung nach der Abgabenordnung vor, wenn u. a. entweder bereits nach dem Handelsrecht eine Verpflichtung dazu besteht – oder wenn Umsätze von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr bzw. ein Gewinn von mehr als 60.000 EUR im Wirtschaftsjahr überschritten werden.
Informationsseite zu Steuern und Sozialversicherung mit Merkblättern
Das Wettbewerbsrecht ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.
Das UWG soll Marktteilnehmer gegen unlautere Wettbewerbsmethoden zu schützen und stellt gewissermaßen die "Spielregeln" des Markts auf. Das GWB hat die Aufgabe, den Wettbewerb als solchen und seine Freiheit vor vertraglichen Beschränkungen und vor Machtmissbrauch zu schützen.
Bei Herstellern, Importeuren oder Inverkehrbringern technischer Produkte für die Mitgliedsstaaten der EU muss jedes Produkt den jeweils EU-weit harmonisierten Vorschriften genügen. Mit einer Konformitätserklärung und dem CE-Kennzeichen wird bestätigt, dass dieser Pflicht nachgekommen wurde.
Informationsseite mit Merkblättern zu Normung und CE-Kennzeichnung
Beim Datenschutz geht es um den Schutz personenbezogener Daten bzw. der Persönlichkeitsrechte jeder Person. Dabei sind alle Informationen umfasst, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, wie Name, Geburtsdatum oder IP-Adresse.
Die gesetzliche Regelung erfolgt über die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz. Der Anwendungsbereich ist hier weit gefasst – und es gibt zahlreiche Aspekte, die Unternehmen beachten müssen. Wir unterstützen Sie diesbezüglich gern bei der Orientierung und bei Fragen.
Akquise ohne Ärger
Besonders für junge Unternehmen und Start-ups ist das Thema Kundenakquise von großer Bedeutung. Im Merkblatt "Datenschutz – Umgang mit personenbezogenen Daten zu Werbezwecken" wird dargestellt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind.
Ein Stipendium ist steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Vergabe des Stipendiums aus öffentlichen Mitteln oder durch einen öffentlichen oder gemeinnützigen Träger
- Vergabe des Stipendiums zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung
- Stipendium ist nicht höher als zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder zum Bestreiten des Lebens- und Ausbildungsbedarfs erforderlich. Die Gewährung des Stipendiums erfolgt nach den Richtlinien des Gebers.
- Stipendium beinhaltet keine Gegenleistungspflicht oder Arbeitnehmertätigkeit des Empfängers
EXIST-Gründungsstipendien fallen nicht unter die Steuerbefreiung, da durch sie eben gerade keine Förderung der Forschung oder einer wissenschaftlichen Ausbildung erfolgt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt Ihres Stipendiums.
Sozialabgaben und Krankenversicherung
Weil mit Gewährung des Stipendiums kein Arbeitsverhältnis begründet wird, sind Stipendiaten während des Förderzeitraums weder in der Kranken- noch in der Arbeitslosen- oder Rentenversicherung versichert. Die Krankenversicherung ist als Familienversicherung möglich. Kindergeld wird ebenfalls in voller Höhe bezogen. Alle anderen Abgaben stehen im Kontext eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses. Gleiches gilt für die Butenandt-Stipendien.
Beitragsbemessung bei der Krankenkasse
- Student: beitragsfrei
- geringfügige Beschäftigung: Stipendium bleibt unberücksichtigt
- freiwillig gesetzlich versichert: Stipendium wird als beitragspflichtige Einnahme bewertet -somit sind daraus Beiträge zu zahlen.