Gewerbeanmeldung

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Unabhängig von der Rechtsform muss jede und jeder Existenzgründende zunächst beim
zuständigen Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung durchführen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Für folgende Berufsgruppen zum Beispiel ist keine Gewerbeanmeldung nötig:

  • Freie Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten oder Künstler), sofern sie nicht durch die gewählte Rechtsform (z. B. GmbH) als Gewerbetreibende zur Gewerbeanmeldung verpflichtet sind,
  • Wissenschaftler
  • Landwirte.

In der Regel gilt in der Bundesrepublik Deutschland die Gewerbefreiheit, die sich auf die verfassungsmäßige freie Wahl des Berufes gründet. Somit kann jeder ein Gewerbe anmelden, solange es nicht verboten oder sittenwidrig ist – oder von Gesetz wegen nach der Gewerbeordnung anderweitig im Zugang eingeschränkt ist. 

Was wird bei der Gewerbeanmeldung angezeigt?

Angezeigt werden muss: die Aufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe, die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Soll eine Gaststätte eröffnet werden, muss die Anmeldung in Sachsen spätestens vier Wochen vor Beginn erfolgen.

Wo muss man sein Gewerbe anmelden?

In Sachsen ist das Gewerbe bei den Gemeinden, in deren Gebiet das Gewerbe aufgenommen oder eine Betriebsstätte errichtet wird, anzuzeigen. Die amtlichen Formulare dafür sind bei der zuständigen Gemeinde erhältlich.

Die Daten der Gewerbeanzeige werden unter anderem auch an die IHK oder die Handwerkskammer, die gesetzliche Unfallversicherung, die Zollverwaltung, die Bundesagentur für Arbeit und weitere in der GewO genannte Stellen (§ 14 Abs. 7 GewO) übermittelt.

Der Gewerbetreibende erhält innerhalb von drei Tagen eine Bescheinigung über den Empfang der Anzeige – auch „Gewerbeschein“ genannt. Mit diesem kann der Gewerbetreibende jederzeit nachweisen, dass er seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 GewO nachgekommen ist.

Die Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung selbst berechtigt aber noch nicht zum Start der gewerblichen Tätigkeit, falls noch eine Erlaubnis oder Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Und sie ersetzt auch keine anderweitige Genehmigung.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus