Das Ursprungszeugnis ist ein außenwirtschaftsrechtlicher Ursprungsnachweis, der im Zusammenhang mit Einfuhrgeschäften in bestimmten Zielländern gefordert wird. Es wird EU-einheitlich in Form einer öffentlichen Urkunde auf Antrag des Exporteurs durch die IHK ausgestellt.

Wann ist ein Ursprungszeugnis erforderlich?

Das Ursprungszeugnis wird ausgestellt, wenn es die Einfuhrvorschriften des Importlandes generell vorschreiben oder es der ausländische Kunde für das konkrete Geschäft einfordert. Allgemeine Informationen können u. a. dem Export-Nachschlagewerk „K u M – Konsulats- und Mustervorschriften“ entnommen werden. Weiteres geht auch aus den Verträgen bzw. Akkreditiven hervor.

Wer kann ein Ursprungszeugnis beantragen?

Antragsteller müssen im IHK-Bezirk ansässig sein. Juristische Personen müssen dafür entweder im Handelsregister eingetragen sein oder ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet haben. Natürliche Personen weisen ihren dauerhaften Wohnsitz mit dem Personalausweis nach.

Antrag und Ausstellung

Das Ursprungszeugnis besteht aus Antrag auf Ausstellung, Original und ggf. entsprechender Anzahl gelber Durchschriften. Es wird vom Antragsteller ausgefüllt und der zuständigen IHK zur Ausstellung eingereicht.

Der Antrag muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein. Nach Prüfung der Voraussetzungen bestätigt die IHK das Original und die Durchschriften. Dann geben wir die Dokumente dem Antragsteller zunächst zur Korrektur, Vervollständigung oder Neuausschreibung zurück.

Der Antrag verbleibt nach der Bescheinigung durch Siegel und Unterschrift der IHK bei der IHK und wird für eventuelle Nachprüfungszwecke mit den dazugehörigen Anlagen (zum Beispiel Ursprungsnachweise) zwei Jahre aufbewahrt.

 

Hinweise zu den einzelnen Formularfeldern

1. Absender

Firmierung und Anschrift bitte vollständig und ordnungsgemäß einsetzen. Es ist grundsätzlich zwischen Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind und sonstigen Gewerbetreibenden (nicht im Handelsregister eingetragen) zu unterscheiden. Unternehmen dürfen nur so auftreten, wie im Handelsregister eingetragen. Gewerbetreibende müssen mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen sowie vollständiger Anschrift aufgeführt werden.

2. Empfänger

Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur „an Order“ einzutragen ist, muss mindestens das Bestimmungsland hinzugefügt werden.

3. Ursprungsland

Es ist auf die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten, z. B. Bundesrepublik Deutschland (keine Abkürzung BRD), Niederlande (nicht Holland) etc. Keine Ursprungsbegriffe sind: BRD, Germany, Western Europe, Holland etc. Im Zweifelsfall sollte die Länderbezeichnung bei der IHK erfragt werden. Bei Aufführung eines oder mehrerer EU-Länder ist der Zusatz Europäische Union in der entsprechenden Sprache in runden Klammern hinzuzusetzen, z. B. Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union). Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann zu vermerken: „Siehe Feld 6“. Die Ursprungsländer müssen immer auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses angegeben werden.

4. Beförderung

Auf die Beförderungsart, z. B. Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post sollte hingewiesen werden.

5. Bemerkungen

Im Regelfall für Vermerke der IHK. Nach Rücksprache mit der IHK können aber z. B. Importlizenznummern, die interne Auftragsnummer, die Rechnungsnummer, die Akkreditiv-Nummer eingetragen werden.

6. Warenbezeichnung

Wichtig ist eine genaue handelsübliche Warenbezeichnung, die verständlich sein muss und die Identifikation der Ware ermöglicht. Die Angabe von Artikelnummern, Seriennummern kann nur zusammen mit einer allgemein verständlichen Warenbezeichnung verwendet werden. Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl bzw. bei Massengütern „lose geschüttet“.

Laufende Nummern sind erforderlich, wenn verschiedene Warenpositionen aufgeführt werden.

Bei umfangreichen Warensendungen ist im Ursprungszeugnis ein handelsüblicher Sammelbegriff zu verwenden. In diesem Fall wird entweder auf das entsprechende Geschäftspapier verwiesen, in dem die Waren so spezifiziert sind, dass sie identifiziert werden können (z. B. Handelsrechnung-Nr. … vom …, Packliste-Nr. … vom …). Dieses muss dann zwingend bei der Antragstellung mit vorgelegt werden. Dasselbe gilt für spezifische Akkreditivtexte oder Akkreditivbedingungen. Ebenfalls ist es in diesem Fall möglich auf eine Anlage zum Ursprungszeugnis zu verweisen. Diese wird durch die IHK mit dem Ursprungszeugnis zu einer Urkunde zusammengefügt. Für die Anlage gelten die Regelungen zur Warenzeichnung analog.

Die Angabe der Zolltarifnummer im Ursprungszeugnis ist ausgeschlossen.

7. Menge

Dieses Feld ist stets auszufüllen. Die Mengenangaben können z. B. erfolgen in kg (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter, Tonne. In der Regel erfolgt die Angabe der Stückzahl in Verbindung mit der Warenbezeichnung in Feld 6, sodass nur das Netto- und das Bruttogewicht in Feld 7 angegeben werden.

8. (nur Antragsformular)

Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware im eigenen Betrieb oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware im eigenen Betrieb gefertigt, der übrige Teil jedoch in einem anderen Betrieb, dann hat der Antrag im Detail zu enthalten, welcher Teil wo hergestellt wurde. Falls in einem anderen Betrieb anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen.

9. (nur Antragsformular)

Dieses Feld ist nur dann vollständig auszufüllen, wenn Antragsteller und Absender in Feld 1 nicht identisch sind.

Einreichung des Dokuments

Diese erfolgt persönlich, per Post oder elektronisch (nur über die zur Verfügung gestellte Anwendung „Elektronisches Ursprungszeugnis“)

Kosten für die Ausstellung

Bemessen sich entsprechend der Gebührenordnung und dem aktuellen Gebührentarif.

Interaktive Beratung zum Ursprungszeugnis

Mit nur drei Fragen erhalten Unternehmen Hinweise, welche Nachweise für die Beantragung von Ursprungsnachweisen nötig sind. Die Antworten finden Sie im interaktiven Beratungsprozess „Nachweisfinder Ursprungszeugnis“ in der Export-App. Nach der Beantwortung von wenigen Fragen wird unmittelbar angezeigt, welche Nachweise für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nötig sind. Die Export-App gibt es kostenlos im App-Shop und als mobile Web-Version unter www.export-app.de. Ein kurzes Video zur App finden Sie hier.

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Bei Fragen hilft Ihnen Nadine Thieme gerne weiter.

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Porträt Nadine Thieme