Ausbildungseignung für Unternehmen

Möchte ein Unternehmen Azubis ausbilden, muss vorher festgestellt werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen und Eignungen gegeben sind. Die Eignung einer Ausbildungsstätte liegt nach § 27 BBiG vor, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten laut Ausbildungsverordnung vermittelt werden können – und wenn die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Plätze oder der Anzahl dort beschäftigter Fachkräfte steht. 

Das Ausbildungspersonal wiederum ist geeignet, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nach §§ 28 ff. BBiG gegeben sind.

Wie läuft das Prüf-Verfahren ab?

Ein Unternehmen kann sich telefonisch oder per E-Mail an die Aus- und Weiterbildungsberater wenden und einen Termin vereinbaren. Vor Ort werden dann die Voraussetzungen zur Ausbildung geprüft. Zu diesem Termin wird auch umfassend zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausbildung informiert. Dazu werden alle erforderlichen Unterlagen ausgegeben.

Die ausgefüllte Ausbilderkarte kann per Post oder per E-Mail zugesendet werden. Der ausgefüllte Antrag auf Eintragung, einschließlich der Berufsausbildungsverträge, kann mit den notwendigen Unterschriften per Post zugesendet werden. 

Was kosten Feststellung bzw. Eintragung?

Für die Feststellung der Ausbildungseignung entstehen keine Kosten. Für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages fallen Gebühren gemäß aktuellem Gebührentarif an.

Kontaktpersonen

Falls Sie allgemeine Fragen zur Ausbildung oder Ausbildungseignung haben, finden Sie Ihre persönliche Kontaktperson je nach Beruf in dieser Übersicht:
BERUFE A-Z (Beratung)

Haben Sie Fragen zu den Prüfungen, finden Sie die Kontaktpersonen aus der Prüfungsorganisation je nach Beruf unter:Berufe A-Z (Prüfungen)

Ich möchte diesen Beitrag teilen