Immobilienwirtschaft

Aktuelle Meldungen

Erinnerung – Ab Januar 2024 müssen alle Immobilienmakler im Geldwäscheportal der FIU goAML gemäß § 2 Geldwäschegesetz (GWG) registriert sein. Auch wenn sie noch keine Verdachtsmeldung abgeben wollen. Die Mitwirkungspflicht beinhaltet, dass der Immobilienmakler ein Risikomanagement eingerichtet hat, spezifische Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten erfüllt sowie bei Verdacht auf Geldwäschegeschäft eine Meldung über das goAML-Portal abgibt. Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal der Landesdirektion Sachsen.

WEG-Reform – Zertifizierter Verwalter

Bund beschließt Verlängerung der Stichtagsregelung auf Dezember 2023

Am 1. Dezember 2020 wurde das Wohneigentumsgesetz (WEMoG) modernisiert und der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt. Jeder Wohnungseigentümer kann demnach ab dem 1. Dezember 2023 bei Bedarf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters beanspruchen. Der WEG-Verwalter muss auf Verlangen der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Nachweis (wie Ausbildungs- oder Prüfungsurkunde) vorlegen. Die zivilrechtliche Rechtsverordnung (ZertVerwV) dazu ist am 16.12.2021 in Kraft getreten und gilt ausschließlich für WEG-Verwalter. Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Die Tätigkeit als Verwalter ist auch dann gewerberechtlich erlaubt, wenn kein Zertifikat vorliegt.

Was bedeutet „zertifizierter Verwalter“?

Ab 1. Dezember 2023 darf sich als zertifizierter Verwalter nur bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung abgelegt hat (§ 26a Abs. 1 WEG). Damit weist er nach, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse eines Verwalters verfügt. Die Prüfung umfasst einen 90-minütigen schriftlichen Teil und eine mündliche Prüfung von mindestens 15 min. Die beiden Prüfungsteile sind bestanden, wenn jeweils mindestens 50 Prozent der erzielbaren Punkte erreicht wurden.

Welche Personen benötigen die Prüfung?

Alle Personen, die unmittelbar mit den Aufgaben der Immobilienverwaltung zu tun haben, müssen die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich ablegen. Anderen Personen im Unternehmen, die untergeordnete Aufgaben, wie Sekretariat, Hausmeister, unternehmenseigene Buchhaltung sowie Leitungsfunktionen sind nicht prüfungspflichtig.

Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter

Nur wenn alle Personen, die unmittelbar mit den Aufgaben der Wohnimmobilienverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt haben oder aufgrund ihrer Qualifikation diesen gleichgestellt sind, kann das Unternehmen die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter“ führen. 

Der Prüfung gleichgestellt sind Personen mit einer ausreichenden Qualifikation, und zwar

  • die mit der Befähigung zum Richteramt,
  • Immobilienkaufleute, Kaufleute für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
  • geprüfte Immobilienfachwirte
  • sowie Hochschulabsolventen mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.

Übergangsfrist und Ausnahmen

WEG-Verwalter, die vor dem 1. Dezember 2020 bereits Verwalter einer Eigentümergemeinschaft waren, gelten noch bis zum 1. Juni 2024 bei dieser als zertifizier Verwalter, auch wenn Sie noch keine Prüfung abgelegt haben.

Wenn die Eigentümergemeinschaft

  • aus weniger als neun Sondereigentumseinheiten besteht,
  • einen Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde,
  • und weniger als zwei Drittel der Wohnungseigentümer eine solche Bestellung verlangt,
  • ist die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nicht erforderlich.

Wann können WEG-Verwalter ihre Mitarbeiter zur Prüfung anmelden?

Informationen zur Prüfung, Termine und Ansprechpartner finden Sie hier

Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen, auch für die Prüfungsvorbereitung, können Sie in folgenden Portalen finden:
Weiterbildungsinformationssystem (WIS),
Bei den Branchenverbänden, z.B. Immobilienverband IVD e.V., oder Bundesverband der Immobilienverwalter e.V. finden Sie ein vielfältiges Angebot an branchenspezifischen Weiterbildungen.

Gesetzliche Grundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz 
Gewerbeordnung § 34c 

Herausforderungen in der Praxis

Die Verwaltungsunternehmen sollten sich auf den erhöhten organisatorischen Aufwand gut vorbereiten. Überlegen Sie, wie Sie die Aspekte von Weiterbildung, Prüfung und Gleichstellung sowie Akquise neuer Eigentümergemeinschaften in funktionierende Prozesse umsetzen. Mitarbeiterzertifikate können digital abgelegt werden und jederzeit zugänglich sein. Kümmern Sie sich bitte frühzeitig um geeignete Vorbereitungskurse.

Regeln zur Berufszulassung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Seit 1. August 2018 unterliegt auch der Wohnimmobilienverwalter der Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung (GewO).

Voraussetzungen für die Erlaubnis sind die Nachweise der Zuverlässigkeit, über geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.000 € (sofern Sie Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwenden).

Welche Wohnimmobilienverwalter (Hausverwalter) sind davon betroffen?

Folgende Tätigkeiten fallen unter die neue Erlaubnispflicht als Wohnimmobilienverwalter:

  • Gewerbsmäßige Wohnungseigentumsverwaltung (WEG-Verwaltung)
  • Gewerbsmäßige Verwaltung von Mietwohnungen für Dritte

Folgende Tätigkeiten werden von der neuen Erlaubnispflicht nicht erfasst:

  • Verwaltung eigener Wohnungen (im eigenen Vermögen)
  • Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken
  • nicht gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwaltung

Gesetzesgrundlage zur Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter ist 

§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO

Wenn Sie gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des
§ 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter:

  • Kreditinstitute, die bereits eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) führen und
  • Betriebsstätten/Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatzes 1 Satz 1 KWG

Was gilt, wenn Sie Angestellte in Ihrem Unternehmen beschäftigen?

Angestellte selbstständiger Wohnimmobilienverwalter benötigen keine eigene Erlaubnis. Beschäftigte, die mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit betraut sind, unterliegen jedoch ebenfalls der oben genannten Weiterbildungspflicht. Für Gewerbetreibende und deren betreffenden Beschäftigten mit einem vorhandenen Abschluss als Immobilienkaufmann oder -kauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt bzw. -fachwirtin beginnt die erstmalige Weiterbildungspflicht drei Jahre nach dem Erwerb des Abschlusses.

Die Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte sind in § 15 Anlage der Makler-Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Darin sind auch die Qualitätsanforderungen der Weiterbildungsanbieter geregelt.

Mitwirkungspflichten der Immobilienmakler im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) (Informationen der Landesdirektion Sachsen)

Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter seit 1. August 2018

Auch selbstständige Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter im Sinne des § 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO sind zur Weiterbildung verpflichtet (§ 34c GewO Absatz 2a in Verbindung mit § 15b, Anlage MaBV). Bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen für Unternehmer und deren Angestellte können gefördert werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Branchenberater Dienstleistungen.

Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen können Sie bei den Branchenverbänden sowie in folgenden Portalen finden:
Weiterbildungsinformationssystem (WIS),  
KURS.net der Arbeitsagentur

Freiräume bieten. Und finden.

Über den Link Gewerbe-Immobilien-Service gelangen Sie auf die Seiten unseres Gewerbe-Immobilien-Service. Hier können Sie kostenfrei in drei Kategorien (Immobilie allgemein, Hallenobjekt, Gewerbefläche) nach geeigneten Immobilien zu suchen und selbst anzubieten.

Freiraumfinder der Stadt Leipzig ist eine Plattform zur Vermittlung von verfügbaren Räumen in Leipzig für Kreativtätige entsprechend deren individuellen Bedürfnisse. Freiraumfinder

Hier können Sie freie Räume für die Plattform Freiraumfinder melden:

Kontaktstelle Kreativwirtschaft der Stadt Leipzig
Elisabeth Hauck
Tel.: +49 (0) 341 123-5824
Fax: +49 (0) 341 123-5805
E-Mail: elisabeth.hauck@leipzig.de

Aktuelle Erkenntnisse zur Geldwäsche im Immobiliensektor

Die Anti Financial Crime Alliance (AFCA), eine Partnerorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskriminalamtes (BKA) sowie von Vertretern der Wirtschaft und der Banken, hat aktuell ein Whitepaper erarbeitet, das die besonderen Herausforderungen der Geldwäscheprävention für den Immobiliensektor betrachtet.

Die AFCA informiert darin über die einzelnen Geldwäschetypologien und spezifische Risikobereiche des Immobiliensektors. Zudem werden Maßnahmen für eine effektive Geldwäscheprävention aufgezeigt und anhand anschaulicher Fallbeispiele in der Anlage „Business Cases“ dargestellt. Das Papier richtet sich vor allem an die Gruppe der Verpflichteten wie Immobilienmakler. Es steht Ihnen im internen Bereich der Financial Intelligence Unit (FIU) zum Download zur Verfügung. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung als Verpflichteter im Meldeportal „go AML Web“ der FIU.

Mietpreisbremse | Seit 13.07. 2022 in Leipzig in Kraft

Zur rechtlichen Grundlage

Weitere Informationen der Stadt Leipzig


Aktuelles für die Branche:

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Frau M.Sc. Caroline Vollers als Sachverständige gemäß § 18 BBodSchG bestellt

Aktuelles | 02.11.2023

Zum 3. November 2023 wird Frau M.Sc. Caroline Vollers als Sachverständige gemäß § 18 BBodSchG für die Sachgebiete Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer und Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch bestellt.

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