Beschäftigten- datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trifft keine inhaltlichen Regelungen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis. Vielmehr überlässt man es dem nationalen Gesetzgeber, dazu verbindliche Vorschriften zu erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat das im Rahmen der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) mit § 26 getan. Dieser lehnt sich weitgehend an den § 32 des noch geltenden BDSG an.

Praxistipp

Eine Alternative zur Änderung aller Betriebsvereinbarungen bietet der Abschluss einer "Dach"-Betriebsvereinbarung. In ihr werden dann ausschließlich datenschutzrechtliche Aspekte geregelt – und sie nimmt Bezug auf die speziellen Vereinbarungen, zum Beispiel zur Arbeitszeit etc. Zumindest könnte aber eine schriftliche allgemeine Information der Beschäftigten darüber erfolgen, welche Daten für welche Zwecke im Unternehmen verarbeitet werden.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus