Melde- und Benachrichtigungs- pflichten

Nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben Unternehmen bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten folgenden Pflichten:

  • der Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 und
  • der Benachrichtigungspflicht des Betroffenen gemäß Art. 34.

Diese Pflichten sind im Vergleich zur früher geltenden Regelung des § 42a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) deutlich umfangreicher.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus