Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärkt spürbar die Rechte von Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die DSGVO enthält dazu umfangreiche Informationspflichten bei der Datenerhebung. Hinzu kommen Auskunftsrechte, Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrechte sowie das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein. Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen die Verantwortlichen. Sie sind verpflichtet, der betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte (Art. 12 Abs. 2 DSGVO) zu erleichtern. 

Reaktionen in Monatsfrist

Das verantwortliche Unternehmen muss auf Anträge von Betroffenen nach dem Art. 15 bis 22 DSGVO innerhalb eines Monats antworten. Zwar gibt es Möglichkeiten der Fristverlängerung – die Gründe dafür müssen aber ebenfalls in der Monatsfrist mitgeteilt werden. Es muss also in jedem Fall schnell reagiert werden. Kommt das Unternehmen einem Antrag betroffener Personen nicht nach, droht ein Bußgeld. Verantwortliche im Unternehmen müssen also Prozesse implementieren, die eine fristgerechte und korrekte Bearbeitung der Anträge garantieren.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus