Ausgangspunkt für den Emissionshandel war 1997 das Kyoto-Protokoll. Die Forderung darin: Der Ausstoß von Treibhausgas, der für den globalen Temperaturanstieg verantwortlich ist, soll gesenkt werden.

Die CO₂-Berechtigung zur Emission

Wer klimaschädliches Kohlendioxid (CO₂) ausstößt, muss im europäischen Emissionshandel über entsprechende Berechtigungen verfügen. Diese Berechtigungen werden durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) an die Verursacher ausgegeben. Die Gesamtmenge an Berechtigungen ist dabei begrenzt. Stehen nicht genügend Berechtigungen zur Verfügung, kann der Betreiber der Anlage seinen Ausstoß durch Einbau klimafreundlicher Technologien verringern oder zusätzliche Berechtigungen erwerben. Ein Zukauf an Berechtigungen bedeutet somit, dass an anderer Stelle CO₂ vermindert wurde.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist die nationale Behörde zur Umsetzung der marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumente. Dazu zählen der Emissionshandel und projektbasierte Mechanismen des Kyoto-Protokolls.

CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) der Europäischen Union

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist eine Regelung der EU, mit der Anreize für Erzeuger außerhalb der EU geschaffen werden, ihre Emissionen zu verringern. Es soll der Verlagerung von Unternehmen aus Industriezweigen mit hohen Treibhausgasemissionen aus der EU ins Ausland entgegenwirken, besonders in Länder mit niedrigeren klimapolitischen Standards. Damit sollen Emissionen weltweit gesenkt werden und zugleich faire Wettbewerbsbedingungen unter allen Unternehmen entstehen.

Die Berichtspflichten der Unternehmen, welche vor allem Grundstoffe in die EU einführen, starten mit einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis Ende 2025.

Folgende Grundstoffe sind betroffen:

  • Zement,
  • Aluminium,
  • Düngemittel,
  • Elektrizität,
  • Wasserstoff,
  • Eisen und Stahl.

Informationsveranstaltungen zu CBAM

Weitere Informationen der Europäischen Union

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus