Sachverständige | Gutachter

Was sind öffentlich bestellte Sachverständige?

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger wird auf Grundlage des § 36 GewO bestellt und vereidigt. Dabei bestellen die IHKs Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft, einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich des Garten- und Weinbaues. Öffentlich bestellt werden kann nur, wer zuvor in dem betreffenden Sachgebiet seine besondere Sachkunde nachgewiesen hat und dessen persönliche Eignung gegeben ist.

Die Bezeichnung "Sachverständige bzw. Sachverständiger" ist nicht gesetzlich geschützt. Die Anerkennung oder Zertifizierung durch privatrechtliche Verfahren ist nicht mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen.

Hinweis

Auf dem Gebiet des Bauwesens und des Ingenieurwesens sind die sächsischen IHKs nicht mehr für die Bestellung von Sachverständigen zuständig, § 14 Abs. 1 Nr. 10 SächsArchG und § 2 Abs. 1 Nr. 6 SächsIngKG.

So finden Sie Sachverständige:

Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis

Wodurch zeichnen sich öffentlich bestellte Sachverständige aus?

1. Besondere Sachkunde

Öffentlich bestellte Sachverständige müssen im offiziellen Antragsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über „besondere“ Sachkunde führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen auf dem beantragten Sachgebiet und die Fähigkeit der Gutachtenerstattung.

2. Vertrauenswürdigkeit

Die Zuverlässigkeit und Integrität werden vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

3. Objektivität

Die sachverständige Person wird darauf vereidigt, alle Aufgaben unabhängig, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie Gutachten unparteiisch zu erstatten.

4. Pflicht zur Gutachtenerstattung

Aufträge dürfen nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden (zum Beispiel Verwandtschaft mit einer der Parteien, Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers).

5. Schweigepflicht

Bei Ausübung der Tätigkeit müssen anvertraute Privat- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht können Sachverständige bestraft werden.

6. Überwachung

Sachverständige werden durch die Stelle, die sie öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihnen die Bestellung entziehen, wenn die Sachverständigenpflichten verletzt werden.

Woran erkennt man öffentlich bestellte Sachverständige?

Bezeichnung: „Von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für“

Rundstempel: Der Sachverständige führt einen Rundstempel. Aus diesem ist ersichtlich, für welches Sachgebiet und von welcher öffentlich-rechtlichen Institution er bestellt worden ist.

Ausweis: Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem die Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.

Wann können öffentlich bestellte Sachverständige helfen?

Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden muss. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige Streitfragen außergerichtlich, schnell und verbindlich entscheiden.

Wie viel kostet ein Sachverständiger?

Für die Sachverständigentätigkeit im privaten Auftrag gibt es keine Regelung des Honorars. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragserteilung mit dem Sachverständigen ausgehandelt und am besten vertraglich vereinbart werden. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die sogenannte "übliche Vergütung", deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet, dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und der Beschäftigungslage ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden extra berechnet.

Wird ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt, regelt sich das Honorar nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Wie haftet der öffentlich bestellte Sachverständige?

Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Er muss für Fehler in seinem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen. Hat er einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Die Haftung ist vom Inhalt des Gutachtenauftrags abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden. Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige seine Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.

Was passiert bei Beschwerden?

Besteht ein Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, kann die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt hat. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er zivilrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen. Bei Beschwerden über die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen wird die Aufsichtsbehörde in der Regel erst dann tätig, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.


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