Eine nebenberufliche Selbstständigkeit liegt vor, wenn neben einer Haupttätigkeit (z. B. im Angestelltenverhältnis, Studium oder bei Arbeitslosigkeit) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die nicht den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet.
Eine starre gesetzliche Grenze existiert nicht. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung von Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung. In der Praxis gelten häufig folgende Orientierungswerte:
- weniger als ca. 18–20 Stunden pro Woche
- sowie geringere Einkünfte als aus der Haupttätigkeit
Die endgültige Einstufung erfolgt insbesondere durch die Krankenkasse im Einzelfall.
Anmeldung der Nebentätigkeit
Auch eine nebenberufliche Selbstständigkeit muss ordnungsgemäß angezeigt werden:
- Gewerbliche Tätigkeiten: Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt
- Freie Berufe: Meldung direkt beim Finanzamt
⇒ Eine Anmeldung bei der IHK erfolgt nicht – die IHK erhält die Daten automatisch.
Vorteile der nebenberuflichen Selbstständigkeit
Eine Nebenerwerbsgründung bietet insbesondere:
- zusätzlichen Einkommensaufbau
- Möglichkeit, eine Geschäftsidee risikoarm zu testen
- Aufbau eines Kundenstamms
- Zugang zu Netzwerken
- Vorbereitung auf eine spätere Hauptexistenzgründung
Empfehlenswert sind Geschäftsmodelle mit:
- geringen Fixkosten
- überschaubaren Investitionen
Verhältnis zum Arbeitgeber
Grundsätzlich gilt die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Dennoch bestehen Grenzen:
Eine Zustimmung bzw. Information ist erforderlich, wenn:
- Konkurrenz zum Arbeitgeber besteht
- arbeitsvertragliche Pflichten beeinträchtigt werden
- gesetzliche Arbeitszeitgrenzen überschritten werden
- eine Nebentätigkeitsklausel im Arbeitsvertrag existiert
⇒ Auch ohne ausdrückliche Klausel besteht regelmäßig eine Anzeigepflicht, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers betroffen sind.
Empfehlung:
⇒ Nebentätigkeit transparent anzeigen und möglichst schriftlich genehmigen lassen
Arbeitszeitrecht
Das Arbeitszeitgesetz gilt auch bei mehreren Tätigkeiten:
- grundsätzlich max. 48 Stunden pro Woche (im Durchschnitt)
Nebenjob + Hauptjob werden zusammengerechnet
Sozialversicherung und Krankenversicherung
Arbeitnehmer (häufigster Fall)
Bei einer eindeutig nebenberuflichen Selbstständigkeit:
- erfolgt die Krankenversicherung weiterhin über das Angestelltenverhältnis
- grundsätzlich keine zusätzlichen Beiträge, ABER:
⇒ Die Krankenkasse prüft regelmäßig, ob die Tätigkeit noch nebenberuflich ist.
Hauptberuflichkeit liegt regelmäßig vor, wenn:
- die selbstständige Tätigkeit zeitlich und wirtschaftlich überwiegt
- Arbeitnehmer (über Minijob hinaus) beschäftigt werden
- mehrere Minijobs mit relevanter Gesamtlohnsumme bestehen
⇒ In diesem Fall müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und ggf. Rentenversicherung vollständig selbst getragen werden.
Rentenversicherung / Scheinselbstständigkeit
Für bestimmte Berufsgruppen besteht Rentenversicherungspflicht, z. B.:
- selbstständige Lehrer, Erzieher
- Künstler (Künstlersozialkasse)
- Handwerker (Meisterpflicht)
Achtung: Scheinselbstständigkeit
Eine Einstufung droht insbesondere bei:
- Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber
- fehlender unternehmerischer Außenauftritt
- Weisungsgebundenheit
- fehlendem Unternehmerrisiko
⇒ Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung.
⇒ Klärung im Zweifel bei der Deutschen Rentenversicherung empfohlen.
Besondere Personengruppen
Arbeitslose
- Nebentätigkeit bis unter 15 Stunden/Woche möglich
- Freibetrag: 165 € monatlich Gewinn
- darüber hinausgehende Gewinne werden angerechnet
Ab 15 Stunden/Woche: → Wegfall des Arbeitslosenstatus
→ ggf. Gründungszuschuss
Studierende
- während des Semesters max. 20 Stunden/Woche
Krankenversicherung:
- Familienversicherung möglich bis ca. 565 € monatliches Einkommen (2026)
- darüber: studentische Pflichtversicherung
⇒ Einstufung (haupt-/nebenberuflich) erfolgt durch die Krankenkasse
BAföG:
- Freibetrag derzeit ca. 4.668 € jährlich (2026)
Zusammen mit Werbungskostenpauschale können 7.236 € jährlich anrechnungsfrei hinzuverdient werden (2026)
Elternzeit
- Selbstständigkeit bis 32 Stunden/Woche zulässig
- Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich
- Einkommen wird auf Elterngeld angerechnet
Rentner
- Nach Erreichen der Regelaltersgrenze: keine Hinzuverdienstgrenzen
- Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung empfohlen
Steuerliche Behandlung
Einkommensteuer
- Gewinne werden mit anderen Einkünften addiert
- Grundfreibetrag (2026): 12.348 € (jährlich) pro Person
Gewinnermittlung
- bis 600.000 € Umsatz / 60.000 € Gewinn: → Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
- darüber: → doppelte Buchführung erforderlich
Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung)
- Vorjahr: max. 25.000 € Umsatz
- laufendes Jahr: voraussichtlich max. 100.000 €
⇒ Vorteil: keine Umsatzsteuerabführung
⇒ Nachteil: kein Vorsteuerabzug
Gewerbesteuer
- Freibetrag: 24.500 € Gewinn
- gilt nur für:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
Buchführung und Pflichten
- Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben
- Belegpflicht
- ggf. Kassenbuch bei Bargeschäft
- Wareneingangsbuch (bei Gewerbebetrieb ohne doppelte Buchführung)
⇒ Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden
Unternehmensbezeichnung
Kleingewerbetreibende (nicht im Handelsregister):
- müssen Vor- und Nachnamen vollständig angeben
- Fantasiename als Zusatz möglich
Fazit
Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist ein flexibler und risikoarmer Einstieg in die unternehmerische Tätigkeit.
Entscheidend sind jedoch:
- korrekte Anmeldung
- Abstimmung mit Arbeitgeber
- sozialversicherungsrechtliche Einordnung
- saubere steuerliche Behandlung
⇒ Aufgrund der zahlreichen Einzelfallentscheidungen empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung (z. B. IHK, Steuerberater, Krankenkasse).
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