Unternehmen, welche als erste  Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher  mit Ware befüllen und in Deutschland in den Verkehr bringen, müssen diese Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und bei einem oder mehreren Dualen Systemen lizensieren lassen. Damit erfüllen Unternehmen ihre Produktverantwortung hinsichtlich der Anforderungen aus dem Verpackungsgesetz.

Der private Endverbraucher und vergleichbare Anfallstellen im Sinne des VerpackG:
Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Der private Endverbraucher im Sinne des VerpackG

Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien.

Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Vollständigkeitserklärung

Von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist befreit, wer folgende systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Materialarten im vergangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat:

  • Glas von weniger als 80.000 Kilogramm,
  • Papier, Pappe und Karton von weniger als 50.000 Kilogramm,
  • Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen von weniger als 30.000 Kilogramm 

Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen mittels elektronischer Signatur bescheinigt bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. 

Der Registrierungstermin für die Hinterlegung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge des Kalenderjahres ist der 15. Mai des Folgejahres.

Novellierung der Verpackungsgesetzes 2021

Neue Pflichten ab dem 03.07.2021: Die Registrierungspflicht wird auf sämtliche Hersteller im Rahmen des VerpackG erweitert. Des Weiteren werden die Informationspflichten ausgeweitet.

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Mehrwegangebotspflicht ab 1. Januar 2023

Seit 2023 besteht eine Mehrwegangebotspflicht für Unternehmen, die Speisen und Getränke in Kunststoffbehältnissen bzw. Getränkebechern zum Mitnehmen anbieten.

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