Reform des Gewährleistungsrechts

Am 31. Oktober 2017 hat die EU-Kommission einen überarbeiteten Richtlinienvorschlag zur weitgehenden Vollharmonisierung des Verbrauchervertragsrechts vorgelegt. Bezweckt wird damit die Harmonisierung der Regelungen zum Onlinehandel und stationären Einzelhandel. Insbesondere soll eine einheitliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren eingeführt werden – mit Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers.

Der Richtlinienvorschlag sieht folgende Änderungen vor:

  1. Ausdehnung der Beweislastumkehr von sechs Monaten auf zwei Jahre: Bisher besteht die gesetzliche Vermutung (§ 476 BGB), dass eine Sache bereits bei Übergabe an den Verbraucher mangelhaft war, wenn sich hiernach ein Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigt. Durch Art. 8 Nr. 3 RL-Vorschlag wird die zeitliche Reichweite der Vermutung nun auf zwei Jahre ausgeweitet. Der Verkäufer müsste jetzt zu seiner Entlastung zukünftig bei jedem Mangel während der gesamten Gewährleistungsfrist beweisen, dass der Mangel erst nach Übergabe der Ware entstanden ist.
  2. Vertragsbeendigung schon bei unwesentlichen Mängeln möglich: Nach bisherigem Recht ist ein Rücktritt des Verbrauchers von einem Kaufvertrag nur dann möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Art. 9 Nr. 3 RL-Vorschlag sieht keinen solchen "Erheblichkeitsvorbehalt" vor und ermöglicht damit schon bei unwesentlichen Mängeln eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages.
  3. Kein Wertersatz für genutzte Ware bei Ersatzlieferung: Nach Art. 10 Nr. 3 RL-Vorschlag hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatzlieferung, ohne dass er einen Wertersatz für die Nutzung der ersetzten Ware leisten muss.
  4. Kenntnis des Mangels soll Gewährleistungsrechte unberührt lassen: Nach § 442 BGB sind Mängelrechte des Käufers ausgeschlossen, wenn dieser den Mangel kennt – oder grob fahrlässig nicht kennt. Eine solche Einschränkung sieht der RL-Vorschlag nicht vor.
  5. Keine Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Waren: Nach § 475 Abs. 2 BGB kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren auf ein Jahr verkürzt werden. Eine solche Verkürzungsmöglichkeit würde Art. 14 S. 2 RL-Vorschlag nicht mehr ermöglichen.
  6. Verschiebung des Beginns der Gewährleistungsfrist bei Installations- und Montagewaren: Bei Waren zur Montage durch den Verbraucher gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den Besitz der Waren gelangt ist – und der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage innerhalb einer angemessenen Zeit (spätestens nach 30 Tagen) abgeschlossen hat.

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