Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG

Durch das „Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz“ vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) wurde der grundsätzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters eingeführt (§ 19 Absatz 2 Nummer 6 des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG).

Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer IHK durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Betroffen davon sind Personen, die mit der Verwaltung von Wohnungseigentum befasst und unmittelbar in der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt sind. Also auch Personen, die Versammlungen leiten oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter trifft (vergleiche § 27 WEG).

Prüfungsablauf

Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. 

  • Der schriftliche Teil der Prüfung dauert 90 Minuten und wird in elektronischer Form durchgeführt. Diese Prüfung kann auch im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Das Verfahren bestimmt die IHK.
  • Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in Anlage 1 ZertVerwV festgelegten Themengebiete. Bei den Themenbereichen rechtliche Grundlagenkaufmännische Grundlagen und technische Grundlagen sind vertiefte Kenntnisse erforderlich.
    Hinsichtlich der Sachgebiete aus dem Bereich der Grundlagen der Immobilienwirtschaft sind lediglich Grundkenntnisse nötig. Diese werden anhand praxisbezogener Aufgaben und im ausgewogenen Verhältnis zueinander geprüft.
     
  • Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jeden Kandidaten mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.
  • Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in Anlage 1 der ZertVerwV aufgeführten Gebiete, zumindest aber das Sachgebiet Nr. 2. 1 (Wohnungseigentumsgesetz).

Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils voraus.

Hinweis

Bei Rücktritt (Abmeldung) nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung werden 50 Prozent der jeweiligen Gebühr auf Antrag erstattet. Bei unentschuldigtem Fernbleiben, Zuspätkommen zur Prüfung oder Entschuldigung nach Prüfungsbeginn wird die volle Gebühr erhoben. 

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus