Regelungen gegen Greenwashing: EmpCo-Richtlinie
Regelungen gegen sogenanntes Greenwashing sollen sicherstellen, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nachvollziehbar, belegbar und nicht irreführend sind. Für Unternehmen ist das Thema vor allem deshalb wichtig, weil mit der Empowering Consumers-Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) bereits verbindliche neue Anforderungen beschlossen wurden, die in Deutschland über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt werden und ab dem 27. September 2026 anzuwenden sind.
Die EU verfolgt beim Kampf gegen Greenwashing mehrere rechtliche Rahmensetzungen: Erstens verschärft die EmpCo-Richtlinie das Lauterkeits- und Verbraucherrecht für Umwelt- und Sozialaussagen; zweitens sollte eine geplante Green-Claims-Richtlinie darüber hinaus speziell die Konkretisierung und Kommunikation freiwilliger Umweltaussagen weiter harmonisieren.
Für die Unternehmenspraxis ist besonders wichtig, diese beiden Vorhaben sauber zu trennen: Die EmpCo-Regeln sind beschlossen, während die Green-Claims-Richtlinie derzeit noch nicht beschlossen und ihr weiteres Schicksal politisch offen ist.
Was die EmpCo-Richtlinie regelt
Die EmpCo-Richtlinie ändert die UGP-Richtlinie (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) und die Verbraucherrechterichtlinie mit dem Ziel, Verbraucher besser vor irreführenden umweltbezogenen und sozialen Aussagen zu schützen und belastbarere Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen bereitzustellen.
Im Kern werden insbesondere allgemeine, nicht belegte Umweltaussagen eingeschränkt, der Einsatz nicht ausreichend abgesicherter Nachhaltigkeitssiegel erschwert und kompensationsbasierte produktbezogene Klimaneutralitätsclaims verboten.Zugleich gehen die Neuerungen über klassische Green Claims hinaus: Erfasst werden auch Aussagen zu sozialen Merkmalen, zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit und zu Software-Updates sowie bestimmte irreführende Gestaltungen oder Hervorhebungen bloßer Selbstverständlichkeiten.
Deutschland überführt die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in nationales Recht. Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Für Unternehmen bedeutet das: Spätestens ab diesem Datum müssen Websites, Online-Shops, Verpackungen, Produkttexte, Präsentationen, Anzeigen, Social-Media-Beiträge und sonstige B2C-Kommunikation an die neuen Vorgaben angepasst sein.
Zentrale Vorgaben der EmpCO-Richtlinie
| Thema | Leitlinie für die Praxis |
|---|---|
| Allgemeine Umweltaussagen | Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann |
| Aussage für das ganze Produkt | Unzulässig sind Aussagen über das gesamte Produkt oder Unternehmen, wenn sie tatsächlich nur auf einen Teilaspekt zutreffen, etwa nur auf die Verpackung |
| Klimaneutralität durch Kompensation | Produktbezogene Claims wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ sind unzulässig, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen (also das Produkt nur rechnerisch aber nicht tatsächlich klimaneutral / CO₂-neutral ist, etwa weil verursachte Emissionen in der Produktion durch Kauf von CO₂-Zertifikaten ausgeglichen wurden) |
| Nachhaltigkeitssiegel | Zulässig sind grundsätzlich nur Siegel, die auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden |
| Zukunftsbezogene Umweltziele | Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ erfordern einen klaren, messbaren, zeitgebundenen und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan sowie eine regelmäßige externe Überprüfung |
| Gesetzliche Mindeststandards | Irreführend kann es sein, gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Eigenschaften als besondere Umweltleistung hervorzuheben |
| Haltbarkeit und Reparierbarkeit | Verboten sind unbegründete Haltbarkeits- oder Reparierbarkeitsaussagen; zugleich steigen die Informationspflichten zu Haltbarkeit, Ersatzteilen und Updates |
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Unternehmen sollten ihre Nachhaltigkeitskommunikation nicht nur inhaltlich, sondern auch organisatorisch überprüfen. Empfehlenswert ist ein interner Freigabeprozess, in dem Marketing, Produktmanagement, Nachhaltigkeit, Recht/Compliance und gegebenenfalls externe Prüfer zusammenwirken.
Besonders prüfungsbedürftig sind:
- allgemeine Claims wie „nachhaltig“, „grün“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „fair“, wenn diese nicht eng konkretisiert und belastbar belegt sind
- Aussagen zum Gesamtprodukt oder zum gesamten Unternehmen, obwohl tatsächlich nur ein einzelner Produktbestandteil, ein Standort oder eine Maßnahme betroffen ist
- Siegel, Icons, Naturbilder, Farbgestaltung oder grafische Elemente, die eine besondere Umweltleistung suggerieren können, ohne dass hierfür eine tragfähige Grundlage besteht
- Zukunftsversprechen zu Dekarbonisierung, Kreislauffähigkeit oder Ressourcenschonung, wenn dafür kein belastbarer Transformationspfad mit Zwischenzielen und externer Kontrolle vorliegt
- Informationen vor Vertragsschluss zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates, Garantien und nachhaltigen Lieferoptionen, soweit diese angeboten oder relevant sind.
Handlungsempfehlungen
- Claim-Inventur durchführen: Sämtliche umwelt- und sozialbezogenen Aussagen auf Website, Verpackung, Produktdatenblatt, Vertriebsmaterial, Social Media und Messekommunikation systematisch erfassen.
- Beleglage dokumentieren: Für jeden Claim nachvollziehbare Nachweise hinterlegen, etwa technische Daten, Ökobilanzdaten, Prüfberichte, Zertifizierungen oder belastbare Methodendokumentationen.
- Pauschale Aussagen präzisieren: Statt „nachhaltig“ besser konkret und eingrenzend formulieren, etwa bezogen auf einen bestimmten Materialanteil, ein konkretes Umweltmerkmal oder einen definierten Vergleichsmaßstab.
- Kompensationskommunikation neu aufsetzen: Keine produktbezogenen Neutralitäts- oder Positiv-Claims auf bloßer Offset-Basis verwenden; zulässig kann allenfalls eine davon getrennte, transparent erläuterte Kommunikation über Klimaschutzinvestitionen sein.
- Siegel und Labels überprüfen: Nur solche Zeichen nutzen, die auf einem tragfähigen Zertifizierungssystem oder einer staatlichen Festlegung beruhen; Eigenlabels ohne unabhängige Kontrolle sind riskant.
- Zukunftsziele absichern: Nachhaltigkeitsziele nur kommunizieren, wenn ein realistischer Umsetzungsplan, messbare Meilensteine, Ressourcen und eine unabhängige Überprüfung vorhanden sind.
- Verantwortlichkeiten festlegen: Interne Prüfschritte und Freigabeverantwortliche verbindlich definieren, Mitarbeitende schulen und die Claim-Prüfung in bestehende Compliance-Prozesse integrieren.
- Verbraucherinformationen ergänzen: Produktinformationen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Ersatzteilen, Updates und Garantien auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Auffindbarkeit überprüfen.
Green Claims-Richtlinie: Stand und politische Entwicklung
Die geplante Green-Claims-Richtlinie sollte freiwillige Umweltaussagen unionsweit detaillierter regeln, insbesondere durch Anforderungen an ihre Begründung, Kommunikation und in früheren Fassungen auch durch eine vorgelagerte Prüfung. Der Europäische Rat hatte sich 2024 auf seine Verhandlungsposition verständigt und wollte in die Gespräche mit dem Europäischen Parlament eintreten.
Das Verfahren ist jedoch seit 2025 nicht weiter vorangekommen. Aktuell ist offen, ob die Green Claims Richtlinie in der bisherigen Form weiterverfolgt, substanziell überarbeitet oder ganz aufgegeben wird.
Für Unternehmen folgt daraus: Erstens sollten sie ihre Kommunikation bereits jetzt an der geltenden EmpCo-Logik ausrichten; zweitens ist es sinnvoll, die europäische Entwicklung weiter zu beobachten, weil ein späterer neuer oder geänderter Green-Claims-Rahmen zusätzliche oder andere Anforderungen bringen könnte.
Links / Hilfestellungen
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2024/825 – Empowering Consumers – offizieller Richtlinientext
- Bundesgesetzblatt: Drittes Gesetz zur Änderung des UWG – deutsche Umsetzung
- Europäische Kommission: FAQ zur Empowering Consumers Directive (PDF) –Auslegungshilfe der Kommission
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