Erlaubnispflicht im innerstaatlichen gewerblichen Güterkraftverkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen (insbesondere Pkw und Lkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde.
Durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 wurde die Schwelle für die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr von 3,5 Tonnen auf 2,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (einschließlich Anhänger) abgesenkt. Im innerdeutschen Verkehr bleibt hingegen die Regelungsgrenze von 3,5 Tonnen weiterhin maßgeblich. Damit müssen Unternehmen, die gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 t zulässiger Gesamtmasse betreiben, seit dem 21. Mai 2022 im Besitz einer EU-Lizenz sein.
Lizenzpflicht im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie den nicht der EU angehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist der Besitz einer Gemeinschaftslizenz (auch als „EG-" oder "EU-Lizenz“ bezeichnet) erforderlich.
Diese Lizenz berechtigt darüber hinaus auch zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr sowie zu sogenannten Kabotageverkehren in anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten.
Verkehre mit Drittstaaten, die weder der EU noch dem EWR angehören, bedürfen in der Regel bilateraler Genehmigungen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).
Von der Genehmigungs- bzw. Erlaubnispflicht ausgenommene Beförderungen sind in § 2 des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) geregelt.
Die jeweils zuständigen Ansprechpartner bei den Straßenverkehrsbehörden innerhalb des IHK-Bezirks, die für die Erteilung einer Erlaubnis im gewerblichen Güterkraftverkehr oder von einer Gemeinschaftslizenz verantwortlich sind, finden Sie nachstehend aufgeführt.
Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung
Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 EUR für das erste oder nicht weniger als 5.000 EUR für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Bei grenzüberschreitenden Transporten mit Fahrzeugen/ Fahrzeugkombinationen über 2,5 t bis einschließlich 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht gelten abweichende Regelungen.
Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster, die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbringen.
2. Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister und die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
3. Nachweis der fachlichen Eignung
Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung
1. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung erfordert eine eingehende fachliche Vorbereitung. Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.
2. Prüfungsablauf
Die Prüfung besteht aus zwei zweistündigen schriftlichen Prüfungsteilen und gegebenenfalls einer bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl (300 Punkte) wird wie folgt gewichtet:
Teil 1: Schriftliche Fragen (offene Fragen/Multiple-Choice) zu 40 Prozent (120 Punkte),
Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent (105 Punkte),
Teil 3: mündliche Prüfung zu 25 Prozent (75 Punkte).
Die Prüfung ist bestanden, wenn der mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl, also 180 Punkte, erreicht wurden. Wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist – wenn also in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 Prozent liegt – das heißt, wenn im Teil 1 unter 60 Punkten bzw. im Teil 2 unter 52,5 Punkten erreicht wurden.
Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kandidat bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl (= 180 Punkte) erzielt hat.
3. Prüfungsanmeldung und Gebühren
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt ausschließlich auf dem Anmeldeformular der IHK zu Leipzig. Das ausgefüllte Formular kann schriftlich eingereicht werden. Die Anmeldung zur Prüfung kann auch in der IHK bei gleichzeitiger Entrichtung der Prüfungsgebühr erfolgen. Die Höhe der Gebühren können Sie dem aktuellen Gebührentarif entnehmen.
Die Einordnung zur Prüfung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung der Teilnehmer. Die Teilnahme an der Prüfung kann erst erfolgen, wenn das Anmeldeformular vorliegt und die Prüfungsgebühr eingegangen ist.
Das Prüfungsportal für Sach- und Fachkundeprüfungen und Unterrichtungen
Für die Anmeldung zu einer Prüfung ist zunächst eine einmalige Registrierung im Online-Portal erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung stehen Ihnen sämtliche Funktionen zur Prüfungsanmeldung zur Verfügung. In Ihrem Nutzerkonto erhalten Sie eine Übersicht über alle für Sie relevanten Prüfungen – sowohl bei der IHK zu Leipzig als auch bei allen weiteren Industrie- und Handelskammern in Deutschland. Darüber hinaus können Sie im Portal Ihre Prüfungsergebnisse online einsehen und sich bei Bedarf von Prüfungen abmelden. Zu den Terminen*.
*Änderungen vorbehalten
Registrierung/ ANMELDUNG
Eine Anmeldung zur Prüfung ist ausschließlich über eine Registrierung als Privatperson mit einer privaten E-Mail-Adresse möglich. Beachten Sie, dass derzeit noch keine Anmeldungen über einen Firmenaccount oder Firmen-E-Mail möglich sind.
Hinweise zum Prüfungsportal
Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung zur Unterrichtung nur im Teilnehmendenservice nach vorheriger Registrierung als Privatperson möglich ist.
Es sind keine Anmeldungen über eine Firmenregistrierung möglich.
Erstregistrierung über das Online-Portal:
- Bei erstmaliger Benutzung des Teilnehmendenservices ist eine Registrierung hier notwendig. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie zunächst eine automatisch erzeugte E-Mail mit Bestätigungslink. Diesen Link müssen Sie innerhalb von 24 Stunden bestätigen, erst dann ist Ihre Registrierung abgeschlossen. Bitte notieren Sie sich Ihre Zugangsdaten! Diese benötigen Sie zur Anmeldung.
- Eine Registrierung im Portal ist noch keine Anmeldung zu einer Prüfung oder Unterrichtung.
Sie sind schon im Online-Portal registriert?
- Wenn Sie bereits im Teilnehmendenservice registriert sind, können Sie sich hier anmelden. Im Portal können Sie Ihre Kammer auswählen, Ihre persönlichen Daten einsehen und ändern, Ihre bevorstehenden Termine bearbeiten und haben auch Zugriff auf Ihre Prüfungsergebnisse.
Anmeldung zur Prüfung/ Unterrichtung:
- Bitte melden Sie sich über diesen Link direkt online zur Prüfung oder Unterrichtung an. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anmeldung grundsätzlich verbindlich ist und bei einer Abmeldung Gebühren gemäß Gebührentarif der IHK zu Leipzig anfallen.
- Eine Anmeldungsbestätigung erhalten Sie nach wenigen Tagen per E-Mail. Die Teilnahme ist nur möglich, wenn Sie eine Anmeldungsbestätigung erhalten haben. Andernfalls erhalten Sie eine Ablehnung per E-Mail mit dem Grund der Ablehnung.
- Die Einladung mit weiteren Informationen wie Zeit- und Ortsangabe erhalten Sie nach Anmeldeschluss per E-Mail.
- Der Gebührenbescheid wird an die von Ihnen angegebene Rechnungsadresse versendet.
- Bei technischen Schwierigkeiten schicken Sie eine E-Mail mit der Fehlermeldung an die für Ihre Prüfung/ Unterrichtung zuständige Person.
- Login funktioniert nicht? Bitte klicken Sie auf Passwort vergessen und vergeben Sie ein neues Passwort.
Prüfungsrelevante Unterlagen
- Gebührenübernahmeformular
- Prüfungsordnung fachliche Eignung Unternehmen Güterkraftverkehr und Straßenpersonenverkehr
- Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern (Güterkraftverkehr - nicht barrierefrei)
- Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern (Personenkraftverkehr - nicht barrierefrei)
- Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung (Informationen zum Antrag)
- Güterkraftverkehrsgesetz
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Anerkennung aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses
Sie müssen keine Prüfung ablegen, wenn Sie eine der nachfolgenden Ausbildungen/ Fortbildungen oder ein nachfolgendes Studium vor dem 4. Dezember 2011 abgeschlossen oder begonnen haben:
- Speditionskaufmann/-frau
- Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Güterkraftverkehr)
- Verkehrsfachwirt/-in
- Diplom-Betriebswirt/-in im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
- Diplom-Betriebswirt/-in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
In diesem Fall können Sie hier einen Antrag auf Anerkennung eines gleichwertigen Berufsabschlusses stellen.
Umschreibung einer vorhandenen Bescheinigung
Sie haben bei der IHK zu Leipzig eine Fachkundeprüfung für Güterkraftverkehrsunternehmer vor dem Inkrafttreten der Berufszugangsverordnung vom 21. Juni 2000 abgelegt? Dann können Sie hier einen Antrag auf Umschreibung Ihrer alten Bescheinigung stellen. Sie erhalten eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischesn Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009.
Sollten Sie Ihre Prüfung jedoch bei einer anderen IHK abgelegt haben, bitten wir Sie, sich diesbezüglich dorthin zu wenden. Das Umschreiben von Fachkundebescheinigungen fällt immer in den Verantwortungsbereich der IHK, welche die Bescheinigung ausgestellt hat.
Anerkennung aufgrund einer leitenden Tätigkeit
Für die Anerkennung der fachlichen Eignung für Unternehmer, die mit Kraftfahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen ab 3,5 Tonnen tätig sind, ist die Industrie- und Handelskammer zuständig. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass die zu beurteilende Person 10 Jahre vor dem 4. Dezember 2009 (Beginn spätestens am 3. Dezember 1999) ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Güterkraftverkehrsunternehmen geleitet hat (Informationen zum Antrag).
Zudem müssen Kenntnisse der Sachgebiete des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durch die praktische Tätigkeit erlangt worden sein und im vollen Umfang nachgewiesen werden.
In diesem Fall stellen Sie bitte online einen Antrag auf Anerkennung einer leitenden Tätigkeit.
Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Gemeinschaftslizenz zum gewerblichen Güterkraftverkehr
Unternehmerinnen und Unternehmer, die gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) durchführen möchten, benötigen hierfür eine entsprechende Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde. Diese Erlaubnis gilt ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Für grenzüberschreitende Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie mit den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR - Norwegen, Island und Liechtenstein), ist der Besitz einer sogenannten Gemeinschaftslizenz (auch: EG-Lizenz oder EU-Lizenz) erforderlich. Diese Lizenz berechtigt sowohl zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte als auch zur Durchführung innerstaatlicher Beförderungen in anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR (Kabotage). Darüber hinaus kann die Gemeinschaftslizenz auch im innerdeutschen Verkehr verwendet werden.
Für den ausschließlich innerstaatlichen Transport von Gütern mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse – einschließlich Anhänger – mehr als 2,5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, besteht derzeit keine Erlaubnispflicht.
Stadt Leipzig
Ordnungsamt, Sachgebiet Genehmigungen
Herr Trabitz
Telefon 0341 1238536
Internet Website
Technisches Rathaus
Haus A
Prager Straße 130-136
04317 Leipzig
Landkreis Nordsachsen
SG Straßenverkehrsbehörde
Frau Birr (Bereich Delitzsch/Eilenburg)
Frau Schmich (Bereich Torgau/Oschatz)
Telefon 03421 7585151
Internet Website
Richard-Wagner-Straße 7a
Haus C
04509 Delitzsch
Landkreis Leipzig
SG Straßenverkehrsbehörde
Frau Hergert
Telefon 03433 2412044
Internet Website
Stauffenbergstraße 4
Haus 6
04552 Borna
Ich möchte diesen Beitrag teilen