Rechtliche Fragen

Auf dieser Seite finden Sie neben den aktuellen Verordnungen und Auflagen basierend auf der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung die Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen, die sich im Zuge der Corona-Pandemie ergeben können. 

Wir übernehmen keine Haftung auf die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Dies gilt nicht, wenn uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Die Inhalte der FAQs wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Dennoch kann die inhaltliche Richtigkeit insbesondere bei komplexen Themen nicht gewährleistet werden, sodass wir Ihnen empfehlen, bei wichtigen Informationen bei den zuständigen Stellen anzufragen oder rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

  • Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz
  • FAQ zum Arbeitsrecht
  • Vertragsrecht und Öffentliche Aufträge
  • Zollrechtliche Informationen

Verdienstausfallentschädigung bei angeordneter häuslicher Quarantäne durch das Gesundheitsamt

„Ab dem 01.11.2021 wird in Sachsen bei Quarantäne wegen COVID-19 in bestimmten Fällen eine Verdienstausfallentschädigung nicht mehr gezahlt, wenn Personen trotz Möglichkeit zur Impfung eine solche nicht in Anspruch genommen haben. Das soll laut zuständiger Landesdirektion (LDS) grundsätzlich ungeimpfte Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer betreffen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

 

Entschädigung wegen staatlich angeordneter Betriebsschließung

Die IHK zu Leipzig finanziert und begleitet ein „Musterverfahren“ eines gastronomischen Betriebes mit dem Ziel, eine Entschädigung für durch die vom Freistaat Sachsen angeordneten Betriebsschließungen erlittenen Verluste zu erwirken. Das Verfahren ist aktuell beim Landgericht Dresden anhängig. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung ist erst in der II. ggf. III. Instanz (BGH) zu rechnen.

Sofern beabsichtigt ist, für das eigene Unternehmen Entschädigungsansprüche geltend zu machen, empfehlen wir vorsorglich, einen Antrag nach § 56 IfSG an die Landesdirektion Sachsen zu stellen (zum Antragsformular). Der Antrag muss spätestens innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Betriebsuntersagung gestellt werden.

Nach der bisherigen Entscheidungspraxis der Landesdirektion muss zwar mit einem ablehnenden (gebührenfreien) Bescheid gerechnet werden; für den Fall, dass die Gerichte zukünftig Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG in analoger Anwendung bejahen, könnte Unternehmen dann in einem Klageverfahren nicht mehr entgegengehalten werden, dass sie keinen fristgemäßen Antrag gestellt haben. Im Zuge des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes wurde § 68 IfSG dahingehend geändert, dass Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG nunmehr vor den Verwaltungsgerichten eingeklagt werden müssen. Bei Ablehnung der beantragten Entschädigung durch die Landesdirektion muss deshalb zunächst innerhalb eines Monats nach Zugang des entsprechenden Bescheids Widerspruch und im Fall eines negativen Widerspruchsbescheids Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Vor dem Hintergrund der derzeit anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren sollte gegenüber der Landesdirektion gleichzeitig angeregt werden, das Verfahren ruhen zu lassen, bis die maßgeblichen Rechtsfragen zivilgerichtlich durch den BGH geklärt sind, um eine Klage beim Verwaltungsgericht zu vermeiden.

Entschädigung bei Tätigkeitsverbot (Quarantäne)

Unternehmen, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegen (§§ 34,42 IfSG) oder unterworfen werden (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurden (§§ 28 ff IfSG) und einen Verdienstausfall erleiden, erhalten grundsätzlich eine Entschädigung. Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig – also vom Arzt krankgeschrieben – treten die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig ein. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung. Selbstständige und Freiberufler erhalten nach dem Infektionsschutzgesetz auf Grundlage des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheids den Verdienstausfall ersetzt. 

Weitere Informationen und Antragsformulare

Entschädigung bei behördlicher Kita- oder Schulschließung

Arbeitnehmer und Selbstständige, die aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können, können für bis zu sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, aber höchsten 2.016 Euro, beanspruchen. Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs für Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber. Dieser beantragt dann eine Rückzahlung der Entschädigungssummen bei der Landesdirektion Sachsen (LDS). Selbständige hingegen müssen den Antrag als Sorgeberechtigte selbst bei der LDS stellen. Es wird empfohlen den Antrag auf Entschädigung erst nach Ablauf der verordneten Schließzeit der Schule oder Kita zu stellen. 

Weitere Informationen und Antragsformulare

  • Welchen Arbeitsschutzstandard muss mein Unternehmen einhalten?
  • Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel bereitstellen?
  • Dürfen Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Ansteckung der Arbeit fernbleiben?
  • Was ist mit Blick auf die Schul- und Kitaschließungen zu beachten?
  • Kann Arbeitnehmern wegen möglicher Ansteckungsgefahr eine Arbeit im Homeoffice gestattet werden?
  • Dürfen Arbeitgeber fragen, woran Beschäftigte erkrankt sind?
  • Darf ein Arbeitgeber kranke Mitarbeiter nach Hause schicken?
  • Muss Arbeitnehmern eine Vergütung bei Betriebsunterbrechungen weitergezahlt werden?
  • Wer trägt den Verdienstausfall bei Quarantänemaßnahmen?
  • Welche Regelungen sind bei Kurzarbeit zu beachten?
  • Haben Soloselbstständige Anspruch auf Grundsicherung?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16. April 2020 einen bundesweiten Corona-Arbeitsschutzstandard für Unternehmen veröffentlicht. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie. Wesentlich ist, dass der Arbeitsschutz um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden muss. Die Arbeitsabläufe in den Unternehmen sollen so organisiert werden, dass Beschäftigte möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben. Das gilt auch für Sanitär- und Pausenräume sowie Kantinen. Den Arbeitgebern wird u.a. auferlegt, für genügend Waschgelegenheiten, Desinfektionsmittel und eine regelmäßige Reinigung von Arbeitsstätten und Firmenfahrzeugen zu sorgen.

Es kommt auf den Einzelfall an. Ausschlaggebend ist das jeweils bestehende betriebliche Infektionsrisiko. Betriebe mit hoher Kundenfrequenz haben hier andere Anforderungen zu erfüllen als solche ohne Kundenkontakt. Der Arbeitgeber hat letztlich zu gewährleisten, dass Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Unternehmen so gering wie möglich bleiben.

Nein. Befürchtungen vor einer Ansteckung reichen nicht aus, um der Arbeit fernzubleiben. Die arbeitsvertraglichen Pflichten werden dadurch nicht ausgesetzt.

Grundsätzlich gilt: Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist dadurch nicht aufgehoben. Eltern müssen sich um eine alternative Betreuung ihrer Kinder kümmern. Arbeitnehmer sollten gegebenenfalls gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Lösung suchen (zum Beispiel: Überstunden abbauen, Urlaub nehmen, im Homeoffice arbeiten usw.). 

Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz: Arbeitnehmer, die aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können, haben für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens. 

Weitere Informationen und Antragstellung bei der Landesdirektion Sachsen

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung Arbeitnehmern die Arbeit im Homeoffice gestatten, sofern die Möglichkeit dazu besteht. Aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber unter Umständen sogar verpflichtet, Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen.

Generell gilt: Wer krank ist, muss auch im Homeoffice nicht arbeiten.

Nein. Der genaue Grund für einen krankheitsbedingten Ausfall ist aus juristischer Sicht für Arbeitgeber auch nicht maßgeblich.

Ja. Arbeitgeber haben eine gesetzliche Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter. Spätestens am dritten Tag muss ein ärztlicher Attest beim Arbeitgeber vorliegen.

Der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko. Er muss hiernach seinen Arbeitnehmern auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn infolge einer solchen Situation Betriebsunterbrechungen unausweichlich werden. Jedoch muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage, das heißt nicht arbeitsunfähig, sein. Wenn später allerdings feststeht, dass ein Mitarbeiter tatsächlich erkrankt ist, gelten die Regelungen für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Werden Arbeitnehmer als Ansteckungsverdächtige durch behördliche Maßnahmen in Quarantäne geschickt, steht diesen für den Verdienstausfall nach den Voraussetzungen des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung zu. Der Arbeitgeber hat längstens für sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Als Nachweis für einen Infektionsfall reicht ein positiver PCR-Test als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber aus.

Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verlängert: Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen beim Kurzarbeitergeld werden mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 9. Juni 2021 um drei weitere Monate verlängert. Dies soll den Aufschwung unterstützen.

Betriebe, die bis Ende September 2021 Kurzarbeit einführen bzw. nach einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung wiedereinführen, profitieren weiterhin von den vereinfachten Regelungen. Demnach kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind; normalerweise sind es 30 Prozent. Auf den Aufbau negativer Arbeitssalden wird verzichtet. Auch Leiharbeitskräfte können Kurzarbeitergeld erhalten.

Die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit werden weiterhin bis zum 30. September 2021 vollständig und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 noch zu 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September begonnen wurde.  

Änderung gibt es bei der Hinzuverdienstregelung: Die Anrechnungsfreiheit des Entgelts aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen Tätigkeit beschränkt sich ab dem 1. Januar 2021 nur noch auf geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijobs) und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Wichtig: Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber in dem Monat angezeigt werden, in dem sie anfällt. Rückwirkend ist keine Anerkennung möglich. Nach dreimonatiger Unterbrechungszeit der Kurzarbeit ist eine neue Anzeige notwendig.

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Kurzarbeitergeld für Auszubildende: Bei Arbeitsausfällen aufgrund der Corona-Pandemie ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld auch für Auszubildende grundsätzlich möglich. Der Auszubildende hat zunächst für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG - Berufsbildungsgesetz). Im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

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Für die Anzeige und anschließende Beantragung des Kurzarbeitergeldes empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit die Nutzung der Online-Formulare.

Hotlines für Arbeitgeber
Bundesagentur für Arbeit: 0800 45555 20
Agentur für Arbeit Region Leipzig: 0341 913 40031

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit

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Die Agentur für Arbeit führt nach jedem Bezug von Kurzarbeitergeld eine Abschlussprüfung durch. Wichtige Hinweise

Der Zugang zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) wurde durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert. Auch Freiberufler, Soloselbstständige und Kleinunternehmer erhalten jetzt schnellen und einfachen Zugang zu dieser finanziellen Leistung. Konkret werden unter anderem die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt und die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen.

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wurde bis zum Jahresende verlängert. 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundsicherung im Überblick

Was gilt für geschlossene Verträge?

Auch in Krisenzeiten gilt der allgemeine Grundsatz "pacta sunt servanda" unverändert – Verträge sind einzuhalten. Die Parteien bleiben folglich ungeachtet der Corona-Pandemie grundsätzlich zur vertraglichen Erfüllung verpflichtet. Bei auftretenden Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus kann man allerdings davon ausgehen, dass hier vermehrt Höhere Gewalt (u. a. behördliche Verfügungen wegen einer Pandemie) vorliegt. Dann werden in der Regel als Rechtsfolge die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit und jeder Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Auswirkungen des Ereignisses selbst zu tragen. Die rechtliche Einstufung als Höhere Gewalt sowie die möglichen Rechtsfolgen sind allerdings vom Einzelfall abhängig. Daher ist es wichtig, den Vertragspartner unverzüglich bei Vertragsstörungen zu informieren, um möglichst eine gemeinsame Lösung zu finden.

Übrigens: Die IHK zu Leipzig bietet Schlichtungsgespräche an, in denen einvernehmliche Lösungen besprochen werden können. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien eine solche Lösung anstreben.

Dringlichkeitsvergaben aufgrund der Corona-Pandemie

In der aktuellen Situation ist es für Vergabestellen von besonderer Bedeutung, dringend benötigtes Material für die Gesundheitsversorgung oder Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit schnell beschaffen zu können. Das Vergaberecht enthält sowohl im Ober- als auch im Unterschwellenbereich entsprechende Handlungsspielräume für Dringlichkeitsvergaben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Möglichkeiten in einem Rundschreiben vom 19. März dargelegt.

BMWi-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben

  • Zollhinweise
  • Abgabenbefreite Einfuhr medizinischer Geräte und Materialien
  • Carnet A.T.A.
  • Exportabsicherung des Bundes
  • Kontaktstelle "Lieferketten" bei der Wirtschaftsförderung Sachsen
  • Einreise in andere Länder

Einschränkungen bei der Zollabwicklung aufgrund der Corona-Pandemie existieren derzeit nicht. In den örtlichen Behörden bestehen zudem Konzepte zur Aufrechterhaltung der Zollabfertigung, sodass auch bei Ausfallszenarien einzelner Standorte eine Abfertigung grundsätzlich gewährleistet wird. Um einen reibungslosen Ablauf bei der Abfertigung sicherzustellen, empfiehlt es sich, bewilligte Vereinfachungen auch weiterhin zu nutzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in dem von der deutschen Zollverwaltung zur Verfügung gestellten IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung und Zollanmeldungen vorzeitig, d. h. vor Gestellung der Waren, zu übermitteln. Fragen sollten bereits rechtzeitig vor der entsprechenden Abfertigung mit der zuständigen Zollstelle geklärt werden.

Weitere Informationen des Zolls

Befugt zur abgabenbefreiten Einfuhr von medizinischen Geräten und Materialien als Hilfsgüter sind grundsätzlich Organisationen der Wohlfahrtspflege bzw. des Katastrophenschutzes. Aufgrund der Corona-Pandemie sind Ausnahmeregelungen zum Kreis der Einführer und der begünstigten Institutionen getroffen worden. Bei der Einfuhr von Medizinprodukten durch staatliche Organisationen oder anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege aus Drittländern werden keine Mehrwertsteuer und Zölle mehr erhoben. Die Befreiungen umfassen u. a. Schutzmasken und -ausrüstung, Testkits und Beatmungsgeräte. Die Ausnahmeregelung gilt für Einfuhren in die EU27-Mitgliedstaaten bis Ende April 2021 und für das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020.

Weitere Informationen

Details zu den Voraussetzungen und zum Warenkreis, weiterführende Links sowie Fragen und Antworten erhalten Sie auf der Website der deutschen Zollverwaltung.

Die Verwendung von A.T.A. Carnets, insbesondere die Wiederausfuhr von Waren, deren Carnet abgelaufen ist, wird derzeit durch z. B. Grenzschließungen, Flugannullierungen oder Quarantäneanforderungen erschwert. Der DIHK und andere bürgende Verbände haben sich an die Internationale Handelskammer (ICC Paris) gewandt, welche an die Weltzollorganisation (WZO) appelliert hat, das kurze Verzögerungen bei der Wiederausfuhr, die auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen sind, keine negativen Auswirkungen auf Carnet-Inhaber haben sollten. In einem Schreiben hat die WZO ihre Zoll-Mitglieder ermutigt, den Carnet-Inhabern und deren Vertretern ausreichende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, damit sie vorübergehend eingeführte Waren ohne unerwartete Zusatzkosten re-exportieren können. Letztendlich werden Entscheidungen im Zusammenhang mit Carnet A.T.A.-Anträgen aber auf der Ebene der nationalen Zollbehörden getroffen.
 
Wenn Inhaber aufgrund der COVID-19-Pandemie Waren nicht rechtzeitig re-exportieren können, liegt die Entscheidung über eine Regulierung bei den Zollbehörden, die eine vorübergehende Zulassung gewährt haben. Falls die Verspätung nicht einwandfrei reguliert wurde, sollten so viele Unterlagen wie möglich vorgehalten werden (z. B. Ersatz-Carnet, alternative Nachweise für die Wiederausfuhr, Sperrvermerke der Regierung, Stornierungen/Umbuchungen von Flugtickets, Verlängerung der Hotelreservierung usw.), um künftige Schadensfälle zu unterstützen.

Innerhalb der Gültigkeitsfrist eines Carnet A.T.A. besteht in manchen Ländern die Möglichkeit, ein Anschluss-Carnet zu verwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass die ausländische Zollstelle einem Anschluss-Carnet zugestimmt hat. Für in Deutschland ausgestellte Carnet A.T.A. ist vorgesehen, dass das Anschluss-Carnet bei der Zollstelle eröffnet wird, bei dem auch das erste Carnet A.T.A. eröffnet wurde.

Wurden Unionswaren mit einem in der EU (Deutschland) ausgestellten Carnet A.T.A. vorübergehend ausgeführt, können die Waren mit dem gelben Wiedereinfuhrblatt zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als Rückware (wie sonst auch – gem. Artikel 203 Unionszollkodex) angemeldet werden. Dies ist auch zulässig, wenn die Waren nach Ablauf der Gültigkeitsfrist des Carnets angemeldet werden. Eine zusätzliche Anmeldung mittels Einheitspapiers bzw. in ATLAS ist nicht erforderlich.

Nach wie vor übernimmt der Bund Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen). Auch bestehender Deckungsschutz bleibt uneingeschränkt bestehen. Hermesdeckungen sichern sowohl Schäden in der Phase der Herstellung als auch Forderungsausfälle nach Lieferung ab.

Fragen und Antworten zu Exportkreditgarantien

 

Erweiterte staatliche Absicherungen im Kurzfristgeschäft

Deckungsmöglichkeiten für Exportgeschäfte mit kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) sind auf EU-Länder sowie ausgewählte OECD-Länder mit staatlichen Exportkreditgarantien erweitert worden. Die Bundesregierung wendet diese mit sofortiger Wirkung an. Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021 für alle 27 EU-Länder sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich.

Weitere Informationen

Die derzeitigen nahezu weltweit geltenden Einschränkungen im Reiseverkehr sowie Störungen in den globalen Logistik-Abläufen führen zu teils erheblichen Schwierigkeiten und Unterbrechungen in den grenzüberschreitenden und internationalen Lieferketten. Um Unternehmen zu unterstützen, gestörte internationale Lieferketten wiederherzustellen, werden Kontaktstellen für betroffene Unternehmen in den Bundesländern eingerichtet. Die zentrale Kontaktstelle ist beim Bundeswirtschaftsministerium eingerichtet worden und bindet weitere Bundesministerien mit ein, wie z. B. das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das für den Zoll zuständige Bundesministerium der Finanzen.

Sächsische Unternehmen, die aktuell von Störungen oder Unterbrechungen ihrer internationalen Lieferketten betroffen sind, können sich ab sofort an die Kontaktstelle "Lieferketten" bei der Wirtschaftsförderung Sachsen wenden.

Die europäische Union informiert auf ihrer Internetseite tagaktuell über die Einreisebestimmungen und Hygienemaßnahmen in den einzelnen europäischen Ländern.

Ansprechpartner

Foto von Uwe Bock - Mitarbeiter Wirtschaftsrecht und Geschäftsfeldmanager Recht und Steuern
Wirtschaftsrecht | Geschäftsfeldmanager Recht und Steuern

Uwe Bock

E-Mail uwe.bock@leipzig.ihk.de
Telefon0341 1267-1410
Fax0341 1267-1123