Dezentrale Stromversorgung in der Falle – Kundenanlagen vor dem Aus?

Die EuGH-Entscheidung vom 28.11.2024 und das BGH-Urteil vom 13.05.2025 stellen die bisherige Praxis bei Kundenanlagen infrage. Was bedeutet das für die dezentrale Energieversorgung in Quartieren, Gewerbeparks und Immobilienprojekten?

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde die Sonderregelung für sogenannte Kundenanlagen in § 3 Nr. 24a EnWG als nicht europarechtskonform bewertet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Einschätzung im Mai 2025 bestätigt.

Kundenanlagen ermöglichen es, innerhalb eines räumlich zusammenhängenden Gebiets – z. B. in Wohnquartieren, Gewerbeparks oder Einkaufszentren – Strom über private Leitungen an Letztverbraucher zu liefern, ohne als regulierter Netzbetreiber zu gelten. Dies bildete bislang eine wichtige Grundlage für die Realisierung dezentraler Versorgungskonzepte. Wichtig: Die Eigenversorgung mit Strom ist von der Entscheidung nicht betroffen.

Durch die aktuelle Rechtsprechung ist unklar, ob und in welcher Form diese Modelle künftig noch zulässig sind. Kundenanlagenbetreiber müssen sich darauf einstellen, unter Umständen, die Pflichten eines regulierten Netzbetreibers zu übernehmen – etwa Genehmigungen einzuholen, Netzentgelte zu erheben und umfangreiche technische, rechtliche und finanzielle Anforderungen zu erfüllen. In Einzelfällen können auch alternative Rechtsformen in Betracht gezogen werden.

Gemeinsam mit den Experten von RSM Ebner Stolz beleuchten die Sächsischen IHKs die perspektivischen rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigen Handlungsmöglichkeiten für Ihre Projekte auf.

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