Sachverständige | Gutachter

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Wer ist öffentlich bestellter Sachverständiger?

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger wird auf Grundlage des § 36 GewO bestellt und vereidigt. Dabei bestellen die IHKs auf den Gebieten er Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues. Öffentlich bestellt werden kann nur, wer zuvor in dem betreffenden Sachgebiet seine besondere Sachkunde nachgewiesen hat und dessen persönliche Eignung gegeben ist.

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht gesetzlich geschützt. Die Anerkennung oder Zertifizierung durch privatrechtliche Verfahren ist nicht mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen.

Hinweis

Auf dem Gebiet des Bauwesens und des Ingenieurwesens sind die sächsischen Industrie- und Handelskammern nicht mehr für die Bestellung von Sachverständigen zuständig, § 14 Abs. 1 Nr. 10 SächsArchG und § 2 Abs. 1 Nr. 6 SächsIngKG.

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Wodurch zeichnet sich ein öffentlich bestellter Sachverständiger aus?

1. Besondere Sachkunde

Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Antragsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine „besondere“ Sachkunde führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen auf dem beantragten Sachgebiet und die Fähigkeit der Gutachtenerstattung.

2. Vertrauenswürdigkeit

Die Zuverlässigkeit und Integrität werden vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

3. Objektivität

Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben unabhängig, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.

4. Pflicht zur Gutachtenerstattung

Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z. B. Verwandtschaft mit einer der Parteien, Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers).

5. Schweigepflicht

Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er bestraft werden.

6. Überwachung

Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

Woran erkennt man einen öffentlich bestellten Sachverständigen?

Bezeichnung: „Von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für“

Rundstempel: Der Sachverständige führt einen Rundstempel. Aus diesem ist ersichtlich, für welches Sachgebiet und von welcher öffentlich-rechtlichen Institution er bestellt worden ist.

Ausweis: Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.

Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?

Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden muss. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.

Wie viel kostet ein Sachverständiger?

Für die Sachverständigentätigkeit im privaten Auftrag gibt es keine Regelung des Honorars. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragserteilung mit dem Sachverständigen ausgehandelt und am besten vertraglich vereinbart werden. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die so genannte "übliche Vergütung", deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet, dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und der Beschäftigungslage ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden extra berechnet.

Wird ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt regelt sich das Honorar nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Wie haftet der öffentlich bestellte Sachverständige?

Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Er muss für Fehler in seinem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen. Hat er einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Die Haftung ist vom Inhalt des Gutachtenauftrags abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden. Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige seine Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.

Was geschieht bei Beschwerden?

Besteht ein Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, kann die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt hat. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er zivilrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen. Bei Beschwerden über die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen wird die Aufsichtsbehörde in der Regel erst dann tätig, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Hauptgeschäftsstelle

Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Goerdelerring 5
04109 Leipzig

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Ansprechpartner

Sachverständigenwesen | Onlinerecht

Peggy Wöhlermann

E-Mail peggy.woehlermann@leipzig.ihk.de
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