IHK-Zugehörigkeit
Wann besteht die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer?
Die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Industrie- und Handelskammer in Deutschland ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) mit folgendem Wortlaut:
"Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige)"
Es bedarf keiner gesonderten Beitrittserklärung und eine Kündigung ist nicht möglich.
Bestimmte Ausnahmen von der Zugehörigkeit regelt § 2 Abs. 2 und 3 des IHK-Gesetzes. Hiernach gehören (mit weiteren Gegenausnahmen) diejenigen Unternehmen nicht zur Industrie- und Handelskammer, die den freien Berufen, der Landwirtschaft oder dem Handwerk zuzuordnen sind. Wann dies im Einzelnen zutrifft, können Sie überblicksmäßig den folgenden Ausführungen entnehmen.
Handwerk
Handwerker sind in der Regel Mitglied in der Handwerkskammer. In der Praxis sind allerdings zahlreiche Unternehmen beiden Kammern zugehörig, weil diese sowohl nichthandwerkliche als auch handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben (sog. Mischbetriebe).
Was ein Handwerksbetrieb ist, wird durch die Handwerksordnung (HwO) geregelt. Die HwO enthält in einer Anlage A ein Verzeichnis derjenigen 53 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Hierzu bedarf es der Eintragung in die Handwerksrolle (sog. „Meisterpflicht“). In der Anlage B Abschnitt 1 (B1) ist ein Verzeichnis derjenigen 41 Gewerbe, die als zulassungsfreies Handwerk, in der Anlage B Abschnitt 2 (B2) ein Verzeichnis derjenigen 51 Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können, aufgeführt. Beide Gewerbearten sind „meisterfrei“, jedoch ist eine Eintragung in das entsprechende Verzeichnis bei der Handwerkskammer erforderlich.
Die Abgrenzung zum Handwerk bedarf gelegentlich einer näheren Prüfung im Einzelfall – und dies nicht nur bei Existenzgründern, sondern z.B. auch bei Betrieben, die sich im Grenzbereich von Handwerk und Industrie bewegen.
Für die gemischt tätigen Unternehmen soll Ihnen folgende Aufstellung einen ersten Überblick bieten:
- Wird ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) als Nebenbetrieb zu einem sonst IHK-zugehörigen Betrieb geführt, wird das Unternehmen mit dem handwerklichen Teil handwerkskammerzugehörig, wenn der Nebenbetrieb nicht nur unerheblich ist. Es besteht dann Eintragungspflicht in der Handwerksrolle.
- Wird ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B der Handwerksordnung) als Nebenbetrieb eines sonst IHK-zugehörigen Betriebes geführt, ist der Gesamtbetrieb IHK-zugehörig; die Voraussetzungen der Handwerksordnung sind nicht zu beachten.
- Wird neben dem IHK-zugehörigen Gewerbe unabhängig von diesem oder im Schwerpunkt ein zulassungspflichtiges Handwerk, ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausgeübt, liegt ein gemischt-gewerblicher Betrieb vor, mit der Konsequenz, dass er beiden Kammern angehört und sich in der Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung eintragen lassen muss.
Aus der nun tatsächlich erfolgten Eintragung bei der Handwerkskammer ergibt sich die Zugehörigkeit zu beiden Kammern. Für die Beitragsveranlagung werden die Gewerbeerträge aus den jeweiligen Betriebsteilen herangezogen. Das Unternehmen wird jedoch vom IHK-Beitrag freigestellt, wenn es nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder trotz dieses Erfordernisses der Umsatz des IHK-zugehörigen Betriebsteils 130.000 EUR nicht übersteigt.
Freie Berufe
Wird eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, besteht keine IHK-Zugehörigkeit. Die Feststellung, ob eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt, trifft das Finanzamt. Hieran sind die IHKn gebunden. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Berufsausübung in einer Kapitalgesellschaft erfolgt. Da diese kraft Gesetzes gewerbesteuerpflichtig ist, gehört sie auch zur IHK. Allerdings ist ihr Beitrag bei bestehender Doppelmitgliedschaft reduziert, denn sie wird - neben der Zahlung des Grundbeitrages - nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages (hilfsweise ihres Gewinns aus Gewerbetrieb) zum IHK-Beitrag veranlagt.
Landwirtschaft
Unternehmen, die land- oder forstwirtschaftlich tätig sind, unterfallen ebenfalls nicht der Zugehörigkeit zur IHK, es sei denn, es handelt sich um Unternehmen mit einer Handelsregistereintragung und Gewerbesteuerveranlagung. Auch Betriebe, die in nennenswerter Weise fremde Erzeugnisse zukaufen, werden zugehörig. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an uns.