Geldwäscheprävention

Die Geldwäscheprävention ist Ausgangspunkt jeder präventiven Tätigkeit zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung der Regelungen der Geldwäsche gehört ebenso wie eine risikoorientierte Präventionsarbeit zu einem geordneten Risikomanagement eines Unternehmens. Eine Missachtung der Vorschriften kann zu aufsichtsrechtlichen Sanktionen und Reputationsverlust für Unternehmen führen. Die Vorschriften betreffen nicht nur den Finanzsektor, sondern auch viele andere Branchen.

Die IHK zu Leipzig bietet zur Geldwäscheprävention entsprechendes Grundlagenwissen an, was für die tägliche Arbeit in Ihrem Unternehmen von essentieller Bedeutung ist.

Transparenzregister

Im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie wurde ein Transparenzregister geschaffen; die rechtliche Grundlage liegt in den §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG). Das Transparenzregister soll einen Überblick über die Berechtigung an Unternehmen ermöglichen und somit der Geldwäsche vorbeugen. 

Meldepflichtige Vereinigungen sind einerseits alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, UG) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) nach § 20 GwG und andererseits Verantwortliche bestimmter Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG (z. B. Verwalter von Trusts). Über die wirtschaftlichen Berechtigten (insbesondere die Gesellschafter) an den meldepflichtigen Vereinigungen sind folgende Daten zu übermitteln:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Alle Staatsangehörigkeiten

Ist eine Personengesellschaft an einer GmbH oder UG beteiligt, so sind auch Angaben über die Gesellschafter dieses Unternehmens zu machen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist von der Eintragungspflicht im Transparenzregister noch nicht erfasst; insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass ab dem 01.01.2024 für GbRs, die voll am Rechtsverkehr teilnehmen wollen, ein spezielles Gesellschaftsregister geschaffen wird. Für darin eingetragene GbR gilt dann auch die Meldepflicht zum Transparenzregister.

Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten ist § 19 Abs. 3 GwG maßgeblich. Merkmale sind die Beteiligung an der Vereinigung insbesondere durch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (Verträge) oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei dem Berechtigten um den Eigentümer bzw. einen Inhaber von mehr als 25% der Stimmrechte und/oder der Kapitalanteile des Unternehmens als natürliche Person, handelt. Auch in Sonderfällen, wie beispielsweise bei „goldenen Aktien“ kann eine Kontrolle in vergleichbarer Weise gegeben sein. In der Folge sind auch dann entsprechende Eintragungen im Transparenzregister zu machen.

Neben der Erstmeldung müssen nachfolgende Änderungen von der Unternehmensleitung unverzüglich gemeldet werden. Die jeweiligen Anteilseigner sind ihrerseits verpflichtet, gegenüber der Geschäftsleitung unverzüglich entsprechende Angaben zu machen. Auch wenn sich keine Änderung ergibt, ist eine jährliche Prüfung vorzunehmen. Änderungen sind der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag GmbH) unverzüglich elektronisch zu melden.

Neben Behörden und allen sonstigen Mitgliedern der Öffentlichkeit können auch die verpflichteten Unternehmen zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten nach dem GwG in das Transparenzregister Einsicht nehmen. Der wirtschaftlich Berechtigte hat die Möglichkeit nach § 23 Abs. 2 GwG auf Antrag schutzwürdige Interessen vorzutragen, um die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise einzuschränken.

Betroffenen Unternehmen, die Ihrer Eintragungspflicht nicht nachkommen, droht ein Bußgeld i.H.v. bis zu einhundertfünfzigtausend Euro. In schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholtem oder systematischem Verstoß beträgt die Bußgelddrohung sogar bis zu fünf Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Jahresumsatzes.

Das Register wird über die Webseite des Transparenzregisters geführt. Vom Bundesverwaltungsamt werden weiterführende FAQ zur Verfügung gestellt.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus