Arbeitsschutz für Schwangere
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsschutzbehörde
Die Arbeitsschutzbehörde berät Arbeitgeber bei der Durchführung des Mutterschaftsgesetzes (MuSchG), insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
Die Verantwortung für den Schutz werdender und stillender Mütter bei der Arbeit trägt der Arbeitgeber. Daher sollte der Arbeitgeber unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz einleiten. Treten Zweifel bei der Einschätzung der Arbeitsbedingungen auf, hilft die zuständige Arbeitsschutzbehörde.
Die wichtigsten Informationen für werdende Mütter und ihre Arbeitgeber wurden in einer Broschüre "Mutterschutz und Elternzeit"des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zusammengestellt.
Zuständige Aufsichtsbehörde für den IHK-Bezirk Leipzig
Landesdirektion Sachsen
Dienststelle Leipzig
Abteilung 5,
Referat 51 (Arbeitsschutz)
Besucheradresse:
Braustraße 2, 04107 Leipzig
Postanschrift:
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz
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Ansprechpartner
Wirtschaftsrecht
Denis Wilde
denis.wilde@ | |
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Fax | 0341 1267-1123 |