Gleichstellung von Abschlüssen

Mit der Anerkennung im Ausland oder in der ehemaligen DDR erworbener Qualifikationen zum Zwecke der Berufsausübung sind verschiedene Stellen beauftragt. Für Berufsabschlüsse in Industrie, Handel und im Dienstleistungssektor sind die Industrie- und Handelskammern, für Handwerksberufe die Handwerksammern zuständig.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des ausländischen bzw. DDR-Berufsabschlusses sind gegeben, wenn Art, Inhalt und Dauer der Ausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Ausbildungsverordnungen zum Zeitpunkt der Ausstellung gleichwertig waren bzw. sind.


Weiterführende Themen

Gleichstellung von DDR - Meisterabschlüssen

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit von DDR-Meisterabschlüssen ist der Einigungsvertrag, Artikel 37.  Die IHK zu Leipzig ist zuständige Stelle für den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit von in der DDR erworbenen Meisterabschlüssen zu gültigen Meisterabschlüssen der IHKs.

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Facharbeiterabschlüsse

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit von DDR-Facharbeiterabschlüssen ist der Einigungsvertrag, Artikel 37. Dieser besagt, dass die Facharbeiterabschlüsse den bundesdeutschen Abschlüssen gleich stehen, ohne dass es einer formellen Anerkennung bedarf. 

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Spätaussiedler

Wer einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzt, kann eine Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gemäß § 10 BVFG beantragen. 

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Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Abschlüsse (BQFG)

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, damit sie auch in Deutschland eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen können. Im Feststellungsverfahren wird überprüft, ob und inwieweit der im Ausland erworbene Abschluss ergänzt um berufspraktische Erfahrungen mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist.

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