Häufig gestellte Fragen

  • Wann endet die Ausbildung für einen Auszubildenden?
  • Wann endet die Ausbildung, wenn der Auszubildende nur noch die schriftliche Prüfung ablegen muss?
  • Wann finden die Zwischen-/Abschlussprüfungen statt?
  • Wann finden die mündlichen und praktischen Prüfungen statt?
  • Wann werden die Unterlagen und Einladungen zur Prüfung versandt?
  • Ist ein Auszubildender noch berufsschulpflichtig, wenn er die Prüfung nicht bestanden hat und der Vertrag verlängert wird?
  • Unter welchen Voraussetzungen werden Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen?
  • Wie viele Fehltage dürfen maximal vorliegen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden?
  • Kann die Prüfung früher abgelegt werden?
  • Was passiert, wenn der Auszubildende krank ist oder während der Prüfung krank wird und die Prüfung daher nicht abschließen kann?
  • Bietet die IHK Vorbereitungskurse auf die Abschlussprüfung an?
  • Versendet die IHK Prüfungsaufgaben zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung?
  • Müssen bei der Wiederholungsprüfung alle Teile nochmals abgelegt werden?
  • Kann die IHK das vorläufige Ergebnis der Abschlussprüfung telefonisch mitteilen?
  • Welche Vorgaben sind im Zusammenhang mit der Freistellung vor Prüfungen zu beachten?
  • Wie oft kann eine Abschlussprüfung wiederholt werden?
  • Können Auszubildende auf eine mündliche Prüfung bestehen, um die Noten zu verbessern?
  • Wann erhält man das Prüfungszeugnis?
  • Welche Möglichkeiten hat man, wenn das Prüfungszeugnis verloren gegangen ist?
  • Wie hoch ist der Urlaubsanspruch im letzten Ausbildungsjahr?
  • Wo finde ich den Prüfort, der in der Einladung angegeben ist?

Das Berufsausbildungsverhältnis endet bei bestandener Prüfung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Weitere Beendigungsgründe sind der Ablauf der Ausbildungszeit, die Kündigung (vor Ausbildungsbeginn, in der Probezeit, nach der Probezeit sowie wegen Berufsaufgabe) sowie ein Aufhebungsvertrag.

Die Ausbildung endet in diesem Fall an dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Für die praktischen Prüfungen werden die Termine individuell festgelegt. Alle Termine werden den Prüflingen schriftlich mitgeteilt.

Die Prüfungseinladung wird dem Prüfungsteilnehmer ca. vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin an die Privatadresse zugesandt.

Unterlagen, die der Prüfungsbetrieb zur Materialbereitststellung und Vorbereitung der Prüfung benötigt können hier heruntergeladen werden.

Ja, alle Auszubildenden, die einen Ausbildungsvertrag haben, müssen die Berufsschule besuchen. Ausnahmeregelungen sind mit der jeweiligen Berufsschule abzustimmen.

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer an der Zwischenprüfung teilgenommen und die Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) regelmäßig geführt hat. Außerdem dürfen keine längeren Fehlzeiten vorliegen – insbesondere durch Krankheit.

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, d. h. aktiv an der Ausbildung/Umschulung teilgenommen hat.

Um die zurückgelegte Ausbildungszeit überprüfen zu können, sind mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung in der beruflichen Erstausbildung und Umschulung im Anmeldeformular die Anzahl der Fehltage, die während der gesamten Ausbildungszeit entstanden sind, anzugeben. Sowohl Fehltage in der berufsschulischen als auch in der betrieblichen Ausbildung sind anzugeben.

Die IHK zu Leipzig behält sich vor, bei Überschreitung der folgenden Fehlzeiten Stellungnahmen des Auszubildenden, des Ausbildungsbetriebs sowie der Berufsschule einzuholen, um näher überprüfen zu können, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde.

Gesamtausbildungszeit

in Monaten

Maximale Fehlzeit

in Tagen

42

140

36

120

24

80

Auszubildende können ein halbes Jahr vor Ablauf der Ausbildungszeit vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen in Betrieb und Berufsschule überdurchschnittlich sind.

Weitere Informationen

Die Prüfung kann zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt beziehungsweise fortgesetzt werden, in der Regel ist das ein halbes Jahr später. Zum Nachweis des wichtigen Grundes ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Nein

Nein, alte Prüfungsaufgaben können allerdings bei verschiedenen Verlagen bezogen werden. Für die Mehrzahl der gewerblich-technischen Berufe erhalten Sie bei der Firma Dr.-Ing. P. Christiani GmbH (www.christiani.de) Prüfungsaufgaben für Übungszwecke. Für Berufe in der Druckindustrie können Sie beim Zentral-Fachausschuss für die Druckindustrie (www.zfamedien.de) Aufgaben beziehen. Für kaufmännische, kaufmännisch-verwandte und gastronomische Berufe erhalten Sie Aufgabensätze abgelaufener Prüfungen beziehungsweise Übungsmaterialien vom U-Form-Verlag (www.u-form.de).

Die Anrechnungsmöglichkeiten sind abhängig vom jeweiligen Ausbildungsberuf. Eine detaillierte Mitteilung über die Anrechenbarkeit erhalten die Auszubildenden von der IHK mit dem Bescheid über das Prüfungsergebnis.

Leider nicht, denn diese Information fällt unter den Datenschutz. Die Prüfungsergebnisse können aber im Internet unter Eingabe der Prüfungsnummer und der Auszubildendennummer eingesehen werden.

Weitere Informationen

Für die Zeit der Prüfung sind alle Auszubildenden vom Betrieb freizustellen. Bei Abschlussprüfungen haben Auszubildende ein Recht auf Freistellung für den Tag unmittelbar vor der schriftlichen Prüfung. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

Bei bestandener schriftlicher Prüfung ist eine mündliche Ergänzungsprüfung nur zur Notenverbesserung nicht möglich. In den meisten Berufen ist eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach nur dann vorgesehen, wenn dadurch das Bestehen der Prüfung noch erreicht werden kann. Dies ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung festlegt.

Nach Feststellung der Gesamtergebnisse findet eine feierliche Zeugnisübergabe statt. Dort erhalten alle Prüfungsteilnehmer ein IHK-Prüfungszeugnis (keinen Gesellenbrief). Wer an der Feierstunde nicht teilnehmen kann erhält sein Zeugnis auf dem Postweg.

Sie können eine Zweitschrift Ihres Prüfungszeugnisses beantragen, die Erstellung von Zweitschriften ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Voraussetzung ist, dass das Zeugnis abhanden gekommen ist oder zerstört wurde. Auf dem Zeugnis ist vermerkt, dass es sich um eine Zweitschrift handelt.

Weitere Informationen

Urlaubsansprüche sind bei Auszubildenden nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), bei minderjährigen Auszubildenden nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), geregelt.

Endet das Ausbildungsverhältnis im letzten Ausbildungsjahr spätestens am 30. Juni, greift das Zwölftelungs-Prinzip nach § 5 Abs. 1 BUrlG. In diesem Fall entsteht der Urlaubsanspruch nur gekürzt. Für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit im laufenden Jahr hat der Auszubildende hier einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes. Scheidet er also z. B. am 7. April aus, dann steht ihm nur Urlaub in Höhe von 3/12 des Jahresurlaubs zu.

Endet das Ausbildungsverhältnis im letzten Ausbildungsjahr nach dem 30. Juni, wird der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erworben. Die Monate bis zum Jahresende, die der Auszubildende nicht mehr im Betrieb tätig ist, wirken sich also nicht verkürzend auf den Urlaubsanspruch aus. So hat z. B. ein Auszubildender, der am 15. Juli seine Prüfung besteht und damit aus dem Betrieb ausscheidet, dennoch Anspruch auf mindestens 24 Werktage (bei einer Sechs-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (bei einer Fünf-Tage-Woche) Urlaub.

Dabei gilt der in dieser Zeit genommene Urlaub als verbraucht. Das greift auch für darauf folgende Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse (§ 6 BUrlG). Nimmt der Auszubildende den vollen Jahresurlaub bis zum Ende der Ausbildung, so steht ihm - auch beim Wechsel des Arbeitgebers - kein weiterer Urlaub in diesem Kalenderjahr zu.

Der Ausbildungsbetrieb ist  nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Antworten auf weitere Fragen erhalten Sie in unserem Merkblatt "Urlaubsrecht"

Ansprechpartner

Prüfungsorganisation

E-Mail bildung@leipzig.ihk.de
Telefon0341 1267-1351
Fax0341 1267-1426