22.03.2023, 16:00 - 18:00
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Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig und unterliegt den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Dieses regelt sowohl den Linien- als auch den Gelegenheitsverkehr. Letzterer ist in den Verkehr mit Taxen, Mietwagen, Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und den Verkehr mit Mietomnibussen unterteilt.
Die zuständigen Behörden sind:
Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Taxi- bzw. Mietwagenunternehmens nachweist.
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Dazu muss u.a. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 2.250 Euro für das erste Fahrzeug und mindestens 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
2. Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse sowie der Berufsgenossenschaft).
3. Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch
Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreibt oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen durchführt, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind:
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Dazu muss u.a. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und mindestens 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
2. Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse sowie der Berufsgenossenschaft).
3. Fachliche Eignung
Bei Fragen zur Fachkundeprüfung bzw. Anerkennung wenden Sie sich bitte an Herrn Koch, Tel. 0341 1267 - 1257, tobias.koch@leipzig.ihk.de
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Liniengenehmigung:
Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Abteilung 4, Referat 44
bettina.wendt@ | |
Telefon | 0341 1267-1306 |
Fax | 0341 1267-1420 |