04.04.2023
Sprechtag: Bürgschaftsbank und Mittelständische Beteiligungsgesellschaft
Wer Transportdienstleistungen anbietet, also die Güter von Dritten gegen Entgelt von A nach B mit Fahrzeugen oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen über 3,5 Tonnen befördert, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.
Nach Änderungen der europäischen Berufs- und Marktzugangsregelungen ist im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr ab 22.05.2022bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 2,5 t eine Gemeinschaftslizenz notwendig.
Damit werden die Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers für Unternehmer, die Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,5 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t beträgt, erstmalig verbindlich vorgeschrieben.
Voraussetzungen für die nationale Erlaubnis bzw. die EU-Lizenz
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es unter anderem erforderlich, dass das Eigenkapital bzw. die Reserven des Unternehmens (Kapitalgesellschaften) bzw. der Gesellschafter (Personengesellschaften) nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Kraftfahrzeug und nicht weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Kraftfahrzeug beträgt. Für Unternehmen, die ausschließlich Fahrzeuge bis 3,5 t zum Einsatz bringen, beträgt die finanzielle Leistungsfähigkeit 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere Fahrzeug. Der Nachweis erfolgt üblicherweise über eine Bescheinigung des Steuerberaters oder der Hausbank. Außerdem müssen in aller Regel Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse sowie gegebenenfalls der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters sind der Erlaubnisbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (in der Regel ein Auszug aus dem Bundeszentral-, dem Gewerbezentral- und auch dem Fahreignungsregister).
Die Person, die im Unternehmen die Güterkraftverkehrsgeschäfte leitet (=Verkehrsleiter), muss fachlich geeignet sein. Dies kann der Unternehmer selbst, ein im Unternehmen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter oder auch ein sogenannter Externer Verkehrsleiter sein.
Üblicherweise gelingt der Nachweis der fachlichen Eignung durch das Bestehen der durch die IHK abgenommenen Fachkundeprüfung. Außerdem besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, den Nachweis der fachlichen Eignung aufgrund einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung oder einer akademischen Ausbildung nachzuweisen, wobei die Ausbildung bereits vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden sein muss. Personen, die zwischen Dezember 1999 und Dezember 2009 durchgängig in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs leitend tätig waren.
Detaillierte Informationen: Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
Zur fachlichen Vorbereitung ist es Ihnen freigestellt, an einem qualifizierten Kurs teilzunehmen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Werkverkehr ist auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre soweit
Die heutigen Anforderungen an Berufskraftfahrer erfordern eine solide Basis und regelmäßige Fortbildung. Die Qualifikation von Berufskraftfahrern muss entsprechend nachgewiesen werden; rechtliche Grundlage ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BkrFQG).
Dies betrifft alle selbstständigen oder abhängig beschäftigten Berufskraftfahrer, die Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im Güterkraftverkehr bewegen oder Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Straßenpersonenverkehr führen.
Detaillierte Informationen finden Sie im Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung.
Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ist für Fahrpersonal eine Voraussetzung um Unfälle zu vermeiden.
Die genaue Kenntnis ist nicht nur für die Fahrer von Bedeutung sondern auch für Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen. Werden Verstöße festgestellt, so können auch gegen diese Sanktionen verhängt werden. Nach Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer, bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung eine Sanktion zu verhängen.
Nach Krankheit, Urlaub oder anderen Tätigkeiten des Fahrers ist ein spezielles Formblatt als Nachweis zu verwenden.
Gefahrgüter im Sinne des Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren ausgehen können.
Die Allgemeinheit hat einen berechtigten Anspruch, vor Gefahren, die vom Umgang und dem Transport von Gefahrgütern ausgehen, geschützt zu werden. Die Beförderung gefährlicher Güter stellt daher erhöhte Anforderungen an alle, am Gesamtvorgang Beteiligten.
Deshalb ist es wichtig, wesentliche Zusammenhänge der Rechtsvorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen sowie für die Beförderung gefährlicher Güter zu kennen.
Die IHK überwacht die Gefahrgutlehrgänge und erstellt bei erfolgreichem Abschluss die Bescheinigung, die zum Transport von gefährlichen Gütern (ADR-Bescheinigung) oder zur Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter (EG-Schulungsnachweis) berechtigt.
Detaillierte Informationen finden Sie im Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung.
Der gewerbliche Transport von einzelnen Sendungen mit Anschrift gilt nach dem Postgesetz als Postdienstleistung.
Wer solche Transporte durchführt, muss seine Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigen. Die Anzeige dient allein der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung. Postdienstleistungsunternehmen, die ihrer Anzeigepflicht nach dem Postgesetz bisher noch nicht nachgekommen sind, sollten dies unverzüglich nachholen, sonst drohen Strafen. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur ist kostenlos.
Die Mitteilung nach § 36 Postgesetz umfasst neben Namen und Anschrift die Information über die beförderten Sendungen (Pakete bis 20 kg, Briefe oder Umschläge mit Dokumenten). Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste und Kurierfahrer, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder von einer Zentrale erhalten sowie für sogenannte Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer).
Das Netzwerk Logistik Mitteldeutschland e. V. ist Partner in der Region Mitteldeutschland für Logistik-Dienstleister, -Zulieferer und Verlader aller Größenordnungen und Spezialisierungen, öffentliche Verwaltung, Kammern und Verbände sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen, um das Leistungsspektrum und die Leistungsfähigkeit der Logistikregion Leipzig-Halle immer weiter zu verbessern.
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