MB_08_13 | Dezentrale Abwasserbehandlung KleinkläranlagenSeite drucken

Dezentrale Abwasserbehandlung durch Kleinkläranlagen

In Städten werden häusliche, aber auch gewerbliche und industrielle Abwässer im Allgemeinen in der Kanalisation gesammelt und zentral in einem Klärwerk behandelt. Im ländlichen Raum ist die häusliche Abwasserentsorgung durch eine Kleinkläranlage (KKA) oft wirtschaftlicher als ein zentraler Anschluss. Kleinkläranlagen sind Anlagen, die einen Abwasserzufluss von bis zu 8 m³ Abwasser pro Tag aufnehmen können. Dies entspricht einer Versorgung von bis 50 Personen (50 EW). Der Tageszufluss wird bis zu 150 l pro Tag und Einwohner angenommen; der stündliche Zufluss beträgt 10 % des Tageszuflusses.

Anlagen für gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Produktion werden nach der Belastung aus der Produktion ausgelegt. Größere Anlagen bis zu 1000 EW werden als kleine Kläranlagen bezeichnet.

Wenn sich mehrere Grundstücke zusammenschließen spricht man von einer Gruppenlösung. Gruppenlösungen mit Kleinkläranlagen bieten gewisse Vorteile gegenüber Einzellösungen. Sie sind durch eine relativ konstante Abwasserzufuhr stabiler im Betrieb und weniger anfällig gegenüber Belastungsschwankungen. Die Investitions- und Betriebskosten pro Grundstück fallen geringer aus als bei der Errichtung einer Einzellösung. Damit eine Gruppenlösung auch funktioniert, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter Berücksichtigung der Anlagengröße, der Anzahl der beteiligten Personen und aller anderen Umstände ist eine geeignete Rechtsform (GbR, Verein, GmbH) zu wählen. Häufig wird auch ein externer Verwalter (mit Verwaltungsvertrag) noch eingesetzt. Gruppenlösungen, welche den Kleinkläranlagenbereich überschreiten (> 50 EW) gehören in die öffentliche Trägerschaft, da die Abwasserbeseitigung grundsätzlich eine öffentliche kommunale Pflichtaufgabe ist.

Kleinkläranlagen in Sachsen müssen gemäß der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 an den Stand der Technik angepasst sein. Das heißt, alle Kleinkläranlagen müssen mit einer vollbiologischen Reinigungsstufe ausgerüstet werden. Außerdem sind folgende Gesetze und Vorschriften maßgeblich:

  • Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Abwasserverordnung (AbwV)
  • Landeswassergesetze (z. B. das Sächsische Wassergesetz (SächsWG)

Hinweise zu Bau, Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen sind umfangreich in den Normen DIN EN 12566-3:2013 und in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) geregelt.

In der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung sind Anforderungen an die Kontrolle und Wartung einer vollbiologischen Kleinkläranlage beschrieben. Nur fachkundige Wartungsfirmen dürfen eine Kleinkläranlage warten.

Der Neubau einer vollbiologischen Kleinkläranlage oder die Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage auf ein vollbiologisches System wird nach der sächsischen Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom Freistaat Sachsen gefördert.

Links:

Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung – BDZ e.V. http://www.bdz-abwasser.de/http://www.abwasser-dezentral.de/

Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. http://www.dwa-st.de/kka/kka-menue.htm

Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) https://www.dibt.de/index.html

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/ wasser/6658.htm

Aktualisierung: 20.11.2015

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Benjamin Rummel gerne weiter.

T: +49 341 1267-1263
F: +49 341 1267-1422
E: benjamin.rummel@leipzig.ihk.de

Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus