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Insolvenzverfahren

1. Allgemeines

Das Insolvenzverfahren dient vorrangig dem Ziel, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens,
der so genannten Insolvenzmasse, zu erfüllen.

Geregelt ist die Insolvenz in der Insolvenzordnung, die zum 01. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Sie führt die Konkursordnung, die Vergleichsordnung und die in den neuen Bundesländern geltende Gesamtvollstreckungsordnung zusammen und modernisiert sie. 

Die Insolvenzordnung sieht zwei Arten von Insolvenzen vor, die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz. Dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen alle Unternehmensinsolvenzen sowie Insolvenzen von Selbständigen. Nichtselbständige unterliegen hingegen dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses Verfahren steht auch ehemals Selbständigen offen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (nicht mehr als 19 Gläubiger) und keine Forderungen
aus Arbeitsverhältnissen offen sind. Hierzu zählen vor allem Sozialversicherungsbeiträge.

2. Voraussetzungen

a) Eröffnungsgründe 

Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • Überschuldung (§ 19 InsO)

Zahlungsunfähigkeit: Nach der Definition in § 17 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen endgültig eingestellt hat. Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden sind die Zahlungsstockung und die Zahlungsunwilligkeit. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheint dem BGH ein Zeitraum von drei Wochen als erforderlich, aber auch ausreichend.

Drohende Zahlungsunfähigkeit: Nach § 18 InsO ist drohende Zahlungsfähigkeit gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich seine fälligen Zahlungspflichten nicht Insolvenzverfahren erfüllen kann. Der Antrag kann in diesem Fall nur vom Schuldner selbst gestellt werden. Die Beurteilung geschieht anhand eines Finanzplanes, der die planmäßigen Ein- bzw.  Auszahlungen sowie die vorhandenen Mittel darlegt. Der Plan muss mindestens einen Zeitraum von einem halben
Jahr beinhalten. Die Prognose schließt zukünftige Kreditaufnahmen und einzugehende Verbindlichkeiten mit ein. Kann anhand dieses Plans festgestellt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird, dann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

Überschuldung: Dieser Insolvenzgrund betrifft nur juristische Personen (AG, GmbH) und Gesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben (vor allem GmbH & Co. KG). Bei diesen Unternehmen liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

b) Antragstellung

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss an das zuständige Gericht gerichtet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner hauptsächlich wirtschaftlich tätig ist. Das ist in der Regel dort, wo der Schuldner seinen Unternehmenssitz hat. Die Ermittlung des zuständigen Gerichts kann im Einzelfall recht schwierig sein. Daher empfiehlt sich die Inanspruchnahme von rechtsanwaltlicher Hilfe bei der Stellung eines Insolvenzantrags.

Der Antrag kann vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger gestellt werden.

Antrag des Schuldners: Der Antrag des Schuldners ist aus allen drei oben genannten Gründen möglich. Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit kann der Antrag durch jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführung, Vorstand) und durch jeden persönlich haftenden Gesellschafter gestellt werden.

Nachfolgend besteht eine Pflicht zur Antragsstellung, z.B. für Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) oder für Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Personen (GmbH und Co. KG).

So ist bei juristischen Personen nach § 15a InsO ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, zu stellen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, kann das Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH begründen (§ 64 GmbHG). Gleichzeitig können die antragspflichtigen Personen bei Verletzung dieser Pflicht strafrechtlich gemäß § 15a Abs. 4 InsO belangt werden.
Dies gilt bereits für den Fall, dass der Insolvenzantrag nicht richtig gestellt worden ist (z. B. bei nicht formgerechtem oder unvollständigem Antrag).

Antrag des Gläubigers: Ein Gläubiger kann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen. Neben einem solchen Eröffnungsgrund muss der Gläubiger ein so genanntes rechtliches Interesse nachweisen. Das ist nicht gegeben, wenn der Gläubiger anderweitig, z.B. durch ein Absonderungsrecht, umfassend gesichert ist. Der Gläubiger darf außerdem keine insolvenzfremden Zwecke, z.B. die Ausschaltung des Schuldners als Wettbewerber, verfolgen.

Neben dem rechtlichen Interesse muss der Gläubiger seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen.Dies kann z.B. durch die Vorlage von Rechnungen, Mahnungen, Lieferscheinen etc. geschehen. Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, kann eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Bestreitet der Schuldner die Berechtigung der Forderung und ist sie die einzige, die eine Eröffnung des Verfahrens rechtfertigte, reicht eine eidesstattliche Versicherung nicht mehr aus. Die Forderung muss dann durch einen rechtskräftigen Titel (z.B. Urteil) belegt werden.

3. Verfahren

a) Verfahren bis zum Eröffnungsbeschluss

Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverwalters bei Gericht eingegangen ist, prüft dieses zunächst, ob einer der oben genannten Eröffnungsgründe tatsächlich vorliegt. Ist das der Fall, so ist die Finanzierung des Verfahrens zu klären.
Das Gericht eröffnet ein Insolvenzverfahren nur, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters etc.) zu decken.

Im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss einberufen werden (§ 22a InsO). Zwingend ist er, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat: mindestens 6.000.000 EUR Bilanzsumme, mindestens 12.000.000 EUR Umsatz pro Jahr, mindestens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

b) Schutzschirmverfahren

Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde mit Wirkung vom 1. März 2012 das so genannte Schutzschirmverfahren eingeführt, das ein Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag beantragen kann.
Das Schutzschirmverfahren soll dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglichen, geschützt vor Vollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Es handelt sich dabei um ein Verfahren zur Vorbereitung der Sanierung in Kombination mit einer Eigenverwaltung.
Eigenverwaltung bedeutet die Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner selbst unter Aufsicht eines Sachwalters.
Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden. Die Zahlungsunfähigkeit darf nur drohen und noch nicht eingetreten und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein.

c) Vorläufige Sicherungsmaßnahmen des Gerichts

Die Prüfung des Eröffnungsgrundes und insbesondere die Frage, ob die Verfahrenskosten vom Vermögen des Schuldners gedeckt werden können, nehmen einige Zeit in Anspruch. Um das verbliebene Vermögen des Schuldners zu schützen und eine eventuelle Fortführung des Unternehmens zu sichern, kann das Gericht nach § 21 InsO vorläufige Sicherungsmaßnahmen vornehmen.

Insbesondere kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden. Dabei ist zwischen dem „starken“ und „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter zu unterscheiden. Ersterer übernimmt die Befugnisse des Schuldners vollständig und hat sehr weitreichende Kompetenzen.

Insbesondere obliegt ihm die Sicherung der Masse, die Fortführung des Unternehmens sowie die Prüfung, ob die Masse die Verfahrenskosten deckt. Der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter hat vom Gericht im Einzelfall festzulegende Pflichten, insbesondere muss bei Rechtsgeschäften des Schuldners seine Zustimmung eingeholt werden. 

d) Eröffnungsbeschluss

Kommt das Gericht nach Überprüfung der vorhandenen Masse zur Überzeugung, dass die Verfahrenskosten durch die Masse gedeckt werden, so beschließt es nach § 27 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Dabei wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Vor Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen zu äußern, die an den Verwalter zu stellen sind. Hat sich der vorläufige Gläubigerausschuss für eine bestimmte Person als Verwalter
ausgesprochen, darf das Gericht nur davon abweichen, sofern die vorgeschlagene Person für die Ausübung des Amtes nicht geeignet ist (§ 56a InsO).

Der Schuldner kann auch einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Dieser kann vom Gericht dann abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). 

Der genaue Termin der Eröffnung des Verfahrens ist im Eröffnungsbeschluss enthalten.

Der Eröffnungsbeschluss hat weit reichende Folgen für das Vermögen des Schuldners. Insbesondere verliert der Schuldner spätestens jetzt das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Die Gläubiger werden aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen gegen den Schuldner geltend zu machen, Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Im Eröffnungsbeschluss wird auch ein Berichts- und ein Prüftermin bekanntgegeben.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahren wird unter www.insolvenzbekanntmachungen.de im Internet öffentlich bekannt gemacht. Außerdem wird der Beschluss den Gläubigern zugestellt.

Deckt die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht ab, so folgt kein Eröffnungsbeschluss (Abweisung mangels Masse gemäß § 26 InsO). Der Schuldner ist durch das Gericht für die Dauer von fünf Jahren in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Sollte der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person (AG, KGaA, GmbH, GmbH & Co. KG) sein, so ist die Gesellschaft aufzulösen und im Register zu löschen. Gegen den Abweisungsbeschluss kann mittels sofortiger Beschwerde vorgegangen werden.

d) Verfahren nach dem Eröffnungsbeschluss

Tätigkeit des Insolvenzverwalters
Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse nach § 80 I InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter führt nunmehr das insolvente Unternehmen. Dazu nimmt er das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz (§ 148 Abs. 1 InsO). Einzelvollstreckungen in die Insolvenzmasse sind gemäß § 89 InsO nicht mehr zulässig, der Erwerb von Rechten an Gegenständen der Masse scheidet ebenfalls aus. Ferner greift eine so genannte Rückschlagsperre nach § 88 InsO: Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des 
Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Ferner steht dem Insolvenzverwalter das Mittel der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO zur Verfügung. Dadurch können bestimmte Vermögensverschiebungen vor dem Insolvenzantrag korrigiert werden.

Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung besteht aus den Gläubigern, dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und ggf. dem Gläubigerausschuss. Geleitet wird sie durch den Rechtspfleger. Die Versammlung entscheidet auf Grundlage des Berichts des Verwalters über den Fortgang des Verfahrens, vor allem über die Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens nach § 157 InsO.

Anmeldung der Forderungen, Prüftermin
Im Eröffnungsbeschluss werden alle Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, die Forderung ist nach Grund und Betrag zu benennen und soll möglichst mit Urkunden belegt werden. Der Verwalter nimmt die Forderungen nach § 175 InsO in eine Tabelle auf. Anhand der Tabelle werden die Forderungen im Prüftermin nach Betrag und Rang überprüft. Widerspricht der Forderung weder der Insolvenzverwalter noch ein anderer Gläubiger so gilt sie nach § 178 InsO als festgestellt. Widerspricht ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter einer Forderung, so steht es dem betroffenen Gläubiger frei, die Berechtigung der Forderung gerichtlich feststellen zu lassen. Liegt für eine bestrittene Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so hat der Bestreitende den Widerspruch gerichtlich zu verfolgen.

Berichtstermin
Im Berichtstermin informiert der Verwalter die Gläubiger über die wirtschaftliche Lage des Schuldners (§ 156 InsO). Dazu erstellt er Verzeichnisse der Massegegenstände und der Gläubiger sowie eine Vermögensübersicht. Im Termin erläutert er die Möglichkeiten der Unternehmensfortführung
und des Insolvenzplans.

4. Verwertung der Masse

Die Verwertung der Masse kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Das Unternehmen kann aufgelöst und das verbliebene Vermögen an die Gläubiger verteilt werden. Das Unternehmen kann an einen Investor verkauft und der Erlös an die Gläubiger verteilt werden. Schließlich kann es auch fortgeführt werden. Für die Verteilung der Masse kommt es darauf an, welche Gläubiger welche Arten von Forderungen geltend machen. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird in der Regel ein Insolvenzplan erstellt.

a) Behandlung der verschiedenen Gläubiger

Je nach Art der Verbindlichkeit des Schuldners gibt es verschiedene Gruppen von Gläubigern im Insolvenzverfahren. Die Art der Verbindlichkeit ist mitentscheidend dafür, inwieweit die Forderungen der einzelnen Gläubiger befriedigt werden.

  • Aussonderungsberechtigte Gläubiger: Manche Gläubiger werden im Insolvenzverfahren privilegiert. Davon betroffen sind Forderungen, die gar nicht Teil der Insolvenzmasse geworden sind. Dies betrifft vor allem unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren. Diese bleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers. Dieser wird gar kein Insolvenzgläubiger. Er kann deshalb nach allgemeinen Vorschriften die Herausgabe verlangen. Ist der betroffene Gegenstand bereits in den Besitz des Insolvenzverwalters übergegangen, so kann dieser entscheiden, ob er den Kaufvertrag erfüllen oder die Sache  zurückgeben möchte.
  • Absonderungsberechtigte Gläubiger: Gläubiger, die Sicherungseigentum oder ein Pfandrecht an Gegenständen des Schuldners nachweisen können, sind dem Insolvenzverfahren unterworfen. Sie erhalten aber ein Absonderungsrecht nach §§ 49 ff. InsO. Das bedeutet, dass der Gläubiger aus der Verwertung des Gegenstands vorrangig befriedigt wird. Übersteigen die Verwertungserlöse die Forderung des Gläubigers, so fallen diese der Insolvenzmasse zu. 
  • Massegläubiger: Nach §§ 53 ff. InsO sind alle Gläubiger, deren Forderungen durch das Verfahren selbst veranlasst wurden oder die erst nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, soweit es die Masse zulässt, voll zu befriedigen. Die Verfahrenskosten sind vor allem Gerichtskosten sowie Honorar und Auslagen des Insolvenzverwalters. Auch Gläubiger von Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeht, sind Massegläubiger.
  • Insolvenzgläubiger: Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO alle Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Diese Forderungen werden nur quotenmäßig erfüllt. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten. Bestehen noch Vermögenswerte von 250.000 EUR, jedoch Verbindlichkeiten von 1.000.000 EUR so beträgt die Quote ¼. Die Forderungen aller Insolvenzgläubiger werden also nur zu einem Viertel befriedigt.
  • Nachrangige Insolvenzgläubiger: Nach § 39 InsO werden die Forderungen nachrangiger Gläubiger nur noch befriedigt, wenn nach Befriedung alle übriger Gläubiger noch Masse vorhanden ist. Dieser Fall kommt nur äußerst selten vor. Davon umfasst sind z.B. Zinsen auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind oder die Kosten der Gläubiger aus der Teilnahme am Verfahren.
b) Insolvenzplan

Die Verwertung der Insolvenzmasse kann in einem Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO geregelt werden. Die Gläubiger können dadurch von der gesetzlichen Regelung abweichen. Insbesondere kann so flexibler auf die Bedürfnisse und Forderungen der einzelnen Gläubiger, aber auch des Schuldners eingegangen werden. Ein Insolvenzplan kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Unternehmen saniert oder fortgeführt werden soll. In ihm werden dann die angestrebten Änderungen, vor allem Forderungskürzungen und Stundungen, niedergelegt. Der Plan muss von den Gläubigern angenommen werden. Ist dies geschehen, so
hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Der Schuldner erhält die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum zurück.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
 

Aktualisierung: 01.01.2021

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