MB_08_29 | Anforderungen an Händler ElektrogerätenSeite drucken

Neue Anforderungen an Händler von Elektro- und Elektronikgeräten durch das novellierte ElektroG

Am 24.10.2015 ist das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG, „ElektroG II“) in Kraft getreten. Was bedeutet dies für die Vertreiber solcher Geräte?

  1. Es geht im ElektroG vereinfacht gesagt um fast alle Produkte, die mit Strom oder Batterien/Akkus betrieben werden („E-Geräte“). Fragen Sie in Zweifelsfällen bei Ihrer IHK nach, ob Sie betroffen sein können.
  2. Vertreiber sind Sie, wenn Sie E-Geräte anbieten bzw. an Dritte verkaufen (z. B. online) oder in großem Stil verschenken (z. B. Werbeaktionen oder Weihnachtsgeschenke für Ihre Kunden).
  3. Prüfen Sie für jedes E-Gerät in Ihrem Sortiment sorgfältig, ob dessen Lieferant (oder Vorlieferant) die Registrierungspflichten des Herstellers oder Importeurs erfüllt hat, da diese sonst Ihr Unternehmen treffen könnten. Wir empfehlen sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Selbst registrierungspflichtig als „Hersteller“ sind Sie, wenn Sie Waren aus anderen EU-Staaten oder NichtEU-Staaten in Deutschland erstmals in Verkehr bringen.
  4. Falls Sie E-Geräte direkt aus dem Ausland beziehen, muss der ausländische Hersteller eine Niederlassung in Deutschland gründen oder einen Bevollmächtigten bestellen (z. B. eine Kanzlei). Evtl. bittet Ihr Lieferant auch Sie, als sein Bevollmächtigter tätig zu werden. Dies ist prinzipiell möglich, aber Sie übernehmen dann all seine ElektroG-Pflichten in Deutschland, bei deren Nicht-Erfüllung erhebliche Bußgelder drohen.
  5. Umgekehrt gilt das oben Gesagte auch für Sie, falls Sie E-Geräte ins Ausland an Endnutzer verkaufen. Denn hierzu legt das neue ElektroG fest, dass Sie dann im jeweiligen Staat eine Niederlassung gründen oder einen dort ansässigen Bevollmächtigten bestimmen müssen, der all Ihre dortigen Pflichten übernimmt.
  6. Neu ist auch, dass Sie als Händler seit dem 24.07.2016 zur Rücknahme gebrauchter E-Geräte verpflichtet werden, sofern Ihre Verkaufsfläche für E-Geräte min. 400 Quadratmeter groß ist. Mit Verkaufsfläche ist die Grundfläche Ihres Geschäfts (bzw. des Teilbereichs, in dem E-Geräte angeboten werden) gemeint. Beim Versandhandel wird stattdessen die Größe der Versandund Lagerflächen betrachtet inklusive der gesamten Regalflächen.
  7. Wenn Sie diese 400-Quadratmeter-Schwelle überschreiten, müssen Sie Privatkunden auf deren Rückgaberecht aufmerksam machen. Dabei gilt laut Gesetz: Kunden können kleinere Geräte (d. h. solche, die max. 25 cm lang/breit/hoch sind) bei Ihnen in haushaltsüblichen Mengen (maximal fünf Altgeräte pro Geräteart) abgeben, unabhängig von einem möglichen Kauf neuer Geräte. Bei Geräten mit größeren Abmessungen sind Sie dagegen nur dann zur Rücknahme verpflichtet, wenn der Kunde gleichzeitig ein Neugerät mit ähnlicher Funktion kauft (z. B. Kauf eines Gefrierschranks und Rückgabe einer alten Kühltruhe). Eine Rücknahmeverweigerung kann als Ordnungswidrigkeit bis 100.000 EUR geahndet werden.
  8. Die Rückgabe muss für den Gerätenutzer kostenfrei sein. Sie hat bei Ihrem Kunden oder in Ihrem Laden oder in davon zumutbarer Entfernung zu erfolgen; im Fall des Versand-/Onlinehandels durch Post-/Paket-Rückversand oder durch ein neu zu schaffendes dichtes Netz an Rücknahmestellen. Dieses Netz muss unabhängig von den kommunalen Wertstoffhöfen aufgebaut und betrieben werden, obwohl letztere auch künftig gebrauchte E-Geräte annehmen. Wenn Sie aufgrund der 400-Quadratmeter-Regelung zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Rücknahmestelle(n) bis 24.07.2016 bei der Stiftung EAR anzeigen (www.stiftung-ear.de).
  9. Falls Sie die o. g. 400-Quadratmeter-Schwelle unterschreiten, können Sie wie bisher die Annahme gebrauchter E-Geräte ablehnen und stattdessen auf bestehende Rücknahmeangebote (z. B. die kommunalen) verweisen. Alternativ dürfen Sie wie bisher gebrauchte E-Geräte freiwillig zurücknehmen. Neu ist allerdings, dass Sie dann Ihre Rücknahmestelle(n) ebenfalls der Stiftung EAR anzeigen müssen. Außerdem entstehen hierfür neue Berichtspflichten, s. u. 
  10. Egal, ob Sie zur Rücknahme verpflichtet sind oder diese freiwillig durchführen, gilt neu: Sie müssen erstmals bis zum 30.04.2017 und dann jeweils jährlich bis 30. April der Stiftung EAR melden, welche Gerätemengen Sie im jeweiligen Vorjahr zurückgenommen haben. Diese Mengenangabe ist nach den zehn im Gesetz definierten Gerätekategorien aufzuschlüsseln; fundierte Schätzwerte sind dabei zulässig.
  11. Die o. g. Meldepflicht gilt unabhängig davon, an wen Sie zurückgenommene Altgeräte weitergeben. Sie haben hierbei die Wahl zwischen den Herstellern bzw. deren Bevollmächtigten oder den öffentlichen Sammelstellen (z. B. Wertstoffhöfe). Die zweitgenannte (kommunale) Option erscheint leichter realisierbar, da Sie bei den öffentlichen Stellen praktisch alle Gerätetypen und -marken abgeben können, die Sie zuvor zurückgenommen haben. Als dritte Option können Sie die zurückgenommenen E-Geräte in eigener Verantwortung einer Verwertung zuführen, wobei jedoch zusätzliche Bestimmungen einzuhalten sind (u. a. erweiterte Berichtspflichten, keine Abgabe an „fliegende Händler“, keine Teil-Demontage in Eigenregie).
  12. Die hier skizzierten Vertreiber-Pflichten gelten theoretisch auch für Hersteller und Importeure, die nicht an Endkunden, sondern an Weiterverkäufer liefern. Denn die im alten ElektroG enthaltene Definition, wonach ein Vertreiber (nur) an Endkunden liefert, findet sich so im novellierten ElektroG nicht wieder.
  13. Da Vertreiber auch selbst E-Geräte nutzen, die irgendwann zu Abfall werden, sei noch ergänzt, dass mit dem novellierten ElektroG auch für gewerbliche Gerätenutzer neue jährliche Berichtspflichten eingeführt werden. Diese gelten erstmals zum 30.04.2016 für das Vorjahr. Hier empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Entsorgungsunternehmen, das ggf. bei Ihnen „Elektroschrott“ abholt.

Quelle (modifiziert): IHK Südlicher Oberrhein, Autor Wilfried Baumann

Das Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Aktualisierung: 30.04.2017

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