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Zuwendungssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig

Die Vollversammlung der IHK zu Leipzig hat am 10.12.2019, die am 01.12.2015 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (VwRSchrformAbbG) vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626) i. V. m. § 18 des Finanzstatutes der IHK zu Leipzig i. d. F. vom 03.12.2013 beschlossene Zuwendungssatzung, wie folgt geändert:

1. Zuwendungsgrundsätze

1.1 Zuwendungen

Zuwendungen der IHK zu Leipzig (IHK) werden nach dieser Satzung, der ergänzenden Zuwendungsrichtlinie der IHK, dem beschlossenen Wirtschaftsplan und unter Beachtung des für die IHK geltenden Rechts gewährt.

Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Stellen außerhalb der IHK, die unter Beachtung von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zur Erfüllung bestimmter Zwecke erfolgen, welche ohne diese nicht oder nicht in ausreichendem Maß erreicht werden.

Die IHK hat an der Erfüllung dieser Aufgaben/Zwecke, die mit den Zuwendungen finanziert werden, ein erhebliches Interesse. Dieses umfasst die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft ihres IHK-Bezirkes sowie die Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Die Finanzierung von Maßnahmen in diesem Interesse führt nicht dazu, dass der IHK ein Vorteil im umsatzsteuerlichen Sinne zugewandt wird; dies ist nicht das von der IHK mit der Gewährung einer Zuwendung verfolgte Ziel.

Zuwendungen sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Keine Zuwendungen sind Sachleistungen, Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften, Ersatz von Aufwendungen, Entgelte auf Grund von Verträgen, Mitgliedsbeiträge sowie Preisgelder, die an Dritte gegeben werden. Ferner werden mit dieser Satzung keine Spenden erfasst.

1.2 Zuwendungsarten

Die IHK zu Leipzig fördert sowohl Institutionen (institutionelle Förderung) als auch Projekte (Projektförderung):

Institutionelle Förderung: Zuwendungen zur Deckung der gesamten Kosten oder eines nicht abgegrenzten Teils der Kosten eines Zuwendungsempfängers.

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Projektförderung: Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne Projekte, die fachlich, inhaltlich und finanziell abgrenzbar sind.

1.3 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung: Die Zuwendung erfolgt in Form eines festen Betrages. Die im Rahmen der institutionellen Förderung bzw. der Projektförderung an den Zuwendungsempfänger gewährte Zuwendung versteht sich als maximaler Förderbetrag. Eine ggf. vorliegende Umsatzsteuerpflicht der Zuwendung erhöht den Zuwendungsbetrag nicht.

Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

2. Bewilligungsvoraussetzungen

Unter Beachtung ihrer satzungsrechtlichen Regelungen vergibt die IHK Zuwendungen nur, wenn sie damit die Interessen der gewerblichen Wirtschaft i. S. d. § 1 I und II IHKG wahrnimmt und diese Interessen ohne die Zuwendung nicht befriedigt werden können.

Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Finanzierung von Projekten, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.

Für bereits beendete Projekte ist eine Zuwendung unzulässig. Bei Zuwendungen von mehreren Stellen, die dasselbe Projekt betreffen, hat der Zuwendungsempfänger im Antrag an die IHK sämtliche bereits genehmigte und geplante Zuwendungen zu benennen. Eine Überfinanzierung ist unzulässig.

Bei Vorliegen folgender Kriterien kann die IHK Zuwendungen gewähren:

2.1 Vorliegen eines erheblichen Interesses der IHK am Projekt/an der Maßnahme

2.2 Erkennbarkeit der Identität der IHK im Rahmen des Projektes

2.3 wettbewerbsneutrale Trägerstrukturen ohne vordergründige Gewinnorientierung des Zuwendungsempfängers 

2.4 Zusicherung des Zuwendungsempfängers, die zugewendeten Mittel zweckgebunden, sparsam und wirtschaftlich zu verwenden

2.5 Zusicherung des Zuwendungsempfängers, die Leistungen im Wettbewerb zu vergeben

2.6 Nachweis der Finanzierung der Maßnahme auf Grundlage eines Finanzierungsplanes, der den zu finanzierenden Zuwendungsbetrag ausweist

2.7 Zusicherung, dass das Projekt nicht vor der Bewilligung begonnen ist

2.8 Eine Zuwendung soll unabhängig von den Ziffern 2.1 bis 2.5 ausnahmsweise auch für andere Zuwendungsfälle im Interesse einer Vielzahl von IHK-Zugehörigen möglich sein (z. B. für Kosten einer Rechtsverfolgung im Rahmen der Durchführung von Musterprozessen, für Kosten von Beratungen im Rahmen von Krisenmanagement). Eine solche ausnahmsweise Zuwendung bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung der IHK.

3. Antragsverfahren

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrages des Zuwendungsempfängers. Dem Antrag muss der Finanzierungsplan beigefügt sein. Die formalen Anforderungen an den Antrag und den Finanzierungsplan einschließlich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind in der Zuwendungsrichtlinie der IHK zu regeln.

4. Beschlussverfahren

4.1 Das formelle Verfahren über Zuwendungen, die durch die Vollversammlung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplanes bereits genehmigt wurden, führt das Hauptamt durch.

4.2 Über die Gewährung von Zuwendungen in Höhe von bis zu 2.500,00 EUR pro Zuwendungsfall, die nicht explizit im Wirtschaftsplan ausgewiesen sind, entscheiden der Präsident und der Hauptgeschäftsführer unter Beachtung der zuwendungsrechtlichen Vorschriften und der wirtschaftlichen Möglichkeiten der IHK zu Leipzig laut Wirtschaftsplan gemeinsam. § 7 Abs. 8 der Satzung der IHK ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

4.3 Über Zuwendungen bis zu einem Betrag von 500,00 EUR (Bagatellgrenze) kann der Hauptgeschäftsführer unter Zugrundelegung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Ziffer 2 allein entscheiden. Soweit es der Hauptgeschäftsführer für notwendig erachtet, kann er dem Präsidium auch eine Bagatellzuwendung zur Beschlussfassung vorlegen.

4.4 Der Vollversammlung und dem Präsidium wird jährlich neben dem Jahresabschluss eine Übersicht der Zuwendungen übergeben. Die Übersicht der Zuwendungen (Zuwendungsempfänger, -zweck und -höhe) ist auf der Homepage der IHK zu Leipzig zu veröffentlichen.

5. Bewilligung, Auszahlung der Zuwendung und Mittelabruf

5.1 Die nach Ziffer 4 beschlossenen Zuwendungen werden schriftlich bewilligt. Bewilligungen erfolgen durch Zuwendungsschreiben; die Zuwendungsrichtlinie der IHK ist Bestandteil der Bewilligung und dieser beizufügen. Einzelheiten des Inhaltes des Zuwendungsschreibens enthält die Zuwendungsrichtlinie.

5.2 Die Auszahlung auf das Konto des Zuwendungsempfängers erfolgt nach Abruf der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger entsprechend der Vorschriften der Kassenordnung und Unterschriftsordnung der IHK. Die Überweisung erfolgt i. d. R. in einem Betrag als Einmalzahlung, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Zu vereinbarende Teilauszahlungen sind möglich. Näheres regelt die Zuwendungsrichtlinie.

Voraussetzung für die Auszahlung ist die Erfüllung von Ziffer 5.1.

6. Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger hat der IHK die Mittelverwendung entsprechend der Bewilligung nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen, sofern dies im Bewilligungsschreiben nach Ziffer 5.1 gefordert wird.

Die formalen Anforderungen an den Verwendungsnachweis des Zuwendungsempfängers sowie die Überwachungs- und Dokumentationspflichten der IHK sind in der Zuwendungsrichtlinie zu regeln.

7. Rückforderung/Teilrückforderung der bewilligten Zuwendung

7.1 Die bewilligte und ggf. bereits ausgezahlte Zuwendung wird von der IHK zu Leipzig ganz oder teilweise zurückgefordert, insbesondere wenn

  • die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
  • die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde,
  • in der Bewilligung definierte (auflösende) Bedingungen (z. B. nachträgliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Kosten) eingetreten sind,
  • die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird oder
  • Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurden. 

7.2 Die Rückforderung bedarf der Schriftform. Sie erfolgt durch Bescheid innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. Bei einer Zuwendung, die in mehreren Teilbeträgen für eine Gesamtmaßnahme ausbezahlt wird, kann die gesamte Zuwendung zurückgefordert werden. Das formale Verfahren der Rückforderung ist in der Zuwendungsrichtlinie zu regeln.

8. Inkraftsetzung der Zuwendungsrichtlinie

Die Zuwendungsrichtlinie hat den Charakter einer Verwaltungsvorschrift, die vom Präsidenten und Hauptgeschäftsführer gemeinsam erlassen und in Kraft gesetzt werden.

9. In-Kraft-Treten

Diese Zuwendungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Sie gilt für Zuwendungen, die ab Inkrafttreten dieser Satzung beantragt werden.

Gleichzeitig wird die Zuwendungssatzung der IHK vom 01.12.2015 außer Kraft gesetzt. Zuwendungen, die nach dieser Zuwendungssatzung gewährt wurden, sind weiter nach deren Regelungen zu behandeln.

 

Leipzig, 10.12.2019

Kristian Kirpal | Präsident

Dr. Thomas Hofmann | Hauptgeschäftsführer

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, dessen ungeachtet beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

 

ausgefertigt am: 30.12.2019

Kristian Kirpal | Präsident

Dr. Thomas Hofmann | Hauptgeschäftsführer

 

Bekanntmachung erfolgt in der „wirtschaft“ 12/2019

 

Aktualisierung: 10.01.2020