Finanzstatut
Inhaltsverzeichnis
- InhaltsverzeichnisFinanzstatut
- Finanzwirtschaftliche Grundsätze
- Anlage I: Erfolgsplan WJ
- Anlage II: Investitionsplan WJ
- Anlage III: Bilanz
- Anlage IV: Erfolgsrechnung für das WJ
- Anlage V: Finanzrechnung WJ
- Anlage VI: Kontenplan
- Anlage VII: Finanzplan WJ
- Anlage VIII: Personalübersicht
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Finanzstatut
der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK)
Die Vollversammlung der IHK zu Leipzig hat am 12. Dezember 2023 das Finanzstatut, zuletzt geändert am 22. Juni 2021, gemäß den §§ 3 Abs. 7a und 4 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) wie folgt neu gefasst:
Teil I: Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Das Finanzstatut regelt die Wirtschaftssatzung, die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung der IHK. Es gelten die von der Vollversammlung erlassenen Finanzwirtschaftlichen Grundsätze.
(2) Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden nach dem Vorschlag durch den zuständigen Fachausschuss der IHK von Präsident und Hauptgeschäftsführer der IHK erlassen.
Teil II: Allgemeine Vorschriften zum Wirtschaftsplan
§ 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr
(1) Die Wirtschaftssatzung regelt die Höhe der Beiträge, die Höhe der möglichen Kreditaufnahme sowie die Investitionsausgaben in künftigen Jahren.
(2) Der Hauptgeschäftsführer und der Präsident legen den von der IHK erstellten Entwurf der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans so rechtzeitig der Vollversammlung vor, dass diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluss fassen kann.
(3) Die Vollversammlung beschließt die Wirtschaftssatzung.
(4) Die Vollversammlung beschließt den Wirtschaftsplan.
(5) Die Wirtschaftssatzung, der Wirtschaftsplan nach § 4 Abs. 1 sowie der Nachtragswirtschaftsplan nach § 9 Abs. 3 werden gemäß § 17 der Satzung der IHK veröffentlicht.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Bedeutung und Wirkungen des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan dient der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK im folgenden Geschäftsjahr (Planungszeitraum) voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der IHK.
(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt die zuständigen Organe, Ressourcen aufzunehmen, anzuschaffen, einzusetzen und zu verbrauchen. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Die IHK hat finanzielle Risikovorsorge zu betreiben. Weiteres zweckbestimmtes Finanz- und Geldvermögen ist zulässig.
§ 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in Erfolgsplan, Finanzplan und Investitionsplan.
(2) Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine Personalübersicht (Anlage VIII) sowie eine gesonderte Zusammenstellung der übernommenen und geplanten Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Aufwendungen in künftigen Geschäftsjahren führen können, beizufügen.
§ 5 Vorläufige Wirtschaftsführung
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt, dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, im Übrigen nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Vorjahres, geleistet werden.
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Für Auftragsvergaben gilt das Sächsische Vergabegesetz.
Teil III: Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans
(1) Im Erfolgsplan sind alle Erträge und Aufwendungen, der zur Verwendung vorgesehene Ergebnisvortrag und die geplante Zu-/Abnahme des Eigenkapitals (sonstiges Eigenkapital) in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Geschäftsjahre sind darzulegen. Der Erfolgsplan ist nach dem in Anlage I beigefügten Muster zu gliedern.
(2) Im Finanzplan sind alle Einzahlungen und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Der Finanzplan ist nach dem in Anlage VII beigefügten Muster zu gliedern. Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Geschäftsjahre sind darzulegen.
(3) Im Investitionsplan sind alle Investitionen und werterhöhenden Instandhaltungsmaßnahmen mit einem Einzelwert größer als 20.000,00 EUR brutto in voller Höhe und getrennt voneinander auszuweisen. Der Investitionsplan ist nach dem in Anlage II beigefügten Muster zu gliedern.
(4) Die wesentlichen Posten des Erfolgs- und Finanzplans sind insbesondere bei erheblichen Abweichungen von den Vorjahreszahlen zu erläutern. Der geplante Auf- und Abbau von zweckbestimmtem Finanz- und Geldvermögen ist hinsichtlich Zweck, Umfang und Zeitpunkt der voraussichtlichen Verwendung zu erläutern.
§ 8 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen
Für unselbständige Einrichtungen der IHK, die sich zu einem erheblichen Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem Wirtschaftsplan der IHK beizufügen.
§ 9 Nachtragswirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Erfolgsrechnung oder die Finanzrechnung gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändert.
Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn Aufwandspositionen des Erfolgsplans (Position 7. bis 10., 14., 15. sowie 17. bis 19.) oder Auszahlungen des Finanzplans (Position 24. bis 29.) um mehr als 10 von Hundert oder 50.000,00 EUR überschritten werden. Ein Nachtragswirtschaftsplan ist nicht erforderlich, wenn Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen
- auf gesetzlicher Grundlage beruhen und die IHK hierzu unmittelbar verpflichtet ist oder
- bei der Ausführung hoheitlich übertragener Aufgaben zu direkten Mehrerträgen oder Mehreinzahlungen aus diesen Tätigkeiten führen.
Das Eintreten der vorgenannten Ausnahmetatbestände ist von der IHK in einer gesonderten Anlage zur Erfolgs- bzw. Finanzrechnung zu erläutern.
(2) Bei einem Nachtragswirtschaftsplan muss die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließen. (3) Die geänderte Wirtschaftssatzung und der Nachtragswirtschaftsplan ersetzen die bisherige Wirtschaftssatzung
und den bisherigen Wirtschaftsplan. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
Teil IV: Buchführung, Rechnungslegung und Controlling
§ 10 Buchführung, Inventar
(1) Die IHK führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Es gelten sinngemäß die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der IHK zu beachten.
(2) Das Rechnungswesen bildet unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der IHK vollständig ab. Bilanz- und GuV-Konten sind unter Berücksichtigung der Vorschläge der IHK zu gliedern (Anlage VI).
§ 11 Eröffnungsbilanz
Für die beim Übergang auf die kaufmännische doppelte Buchführung aufzustellende Eröffnungsbilanz gelten die Regelungen des HGB.
§ 12 Jahresabschluss, Anhang mit Plan-/Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans, Lagebericht sowie Einzelvorschriften
(1) Die IHK stellt innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 238 bis 257, 268, 277, 284 bis 286 und 289 des Handelsgesetzbuches, einen Anhang zum Jahresabschluss
und einen Lagebericht auf. Weiterhin finden Artikel 66 und 67 EGHGB Anwendung.
(2) Der Jahresabschluss der IHK besteht aus der Bilanz, der Erfolgs- und der Finanzrechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage III, die Erfolgsrechnung nach dem als Anlage IV und die Finanzrechnung nach dem als Anlage V beigefügten Muster zu gliedern.
(3) Mit dem Eigenkapital weist die IHK die Position Sonstiges Eigenkapital aus. Das Sonstige Eigenkapital ergibt sich als Unterschiedsbetrag aus dem Vermögen abzüglich der Summe aus Ergebnis, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
Ergebnisse können auf neue Rechnungen vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr dem Sonstigen Eigenkapital zuzuführen oder im darauffolgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplans heranzuziehen.
(4) Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer Zuschussgeber für Investitionen in aktive Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als „Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen“ vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Auflösungsbeträge auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen.
(5) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein Ergebnisverwendungsvorschlag berücksichtigt werden.
(6) In den Anhang ist ein Anlagenspiegel und ein Plan-/Ist-Vergleich der Pläne nach §§ 4 Abs. 1 bzw. 8 und 9 sowie die Übersicht „Finanz- und Geldvermögen“ aufzunehmen. Die Entwicklung sowie Zweck, Umfang und Zeitpunkt der voraussichtlichen Verwendung des Finanz- und Geldvermögens sind darzustellen. Weitere Inhalte des Anhangs ergeben sich aus den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts.
(7) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der IHK im abgelaufenen Geschäftsjahr so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Darüber hinaus ist im Lagebericht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres und auf die erwartete Entwicklung der IHK einschließlich der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
§ 13 Controlling, IKS
(1) Die IHK richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der IHK erlaubt. Dazu sind der Struktur der IHK entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und soweit möglich verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist ein wichtiger Bestandteil des Controllingsystems. Ihre Ergebnisse sind den Entscheidungsträgern in Form eines empfängerorientierten Berichtswesens in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die IHK richtet ein für ihre Verhältnisse angemessenes Internes Kontrollsystem (IKS) ein.
Teil V: Abschlussprüfung und Entlastung
§ 14 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresergebnisses sowie Entlastung und Veröffentlichung
(1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind der Präsident und der Hauptgeschäftsführer zuständig.
(2) Die IHK hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, prüfen zu lassen. Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie sinngemäß die §§ 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und sinngemäß der § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten.
(3) Die Prüfung gemäß Abs. 2 wird, entsprechend § 4 Sächs. IHKG von der festgelegten Stelle oder einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer durchgeführt, den die Rechtsaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Vollversammlung bestimmt.
Der Prüfbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde und der IHK zeitgleich vorzulegen. Dieser ist Grundlage für die Prüfung durch die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer; weitere zusätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen.
(4) Die Vollversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Ergebnisverwendung.
(5) Die Vollversammlung erteilt die Entlastung für die Wirtschaftsführung. Das Verfahren regelt die IHK-Satzung.
(6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind auf der Internetseite der IHK zu Leipzig vollständig zu veröffentlichen.
Teil VI: Ergänzende Vorschriften
§ 15 Beauftragter für die Wirtschaftsführung
(1) Der Hauptgeschäftsführer ist Beauftragter für die Wirtschaftsführung.
(2) Soweit der Hauptgeschäftsführer die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, ist bei der IHK ein Beauftragter für die Wirtschaftsführung zu bestellen. Der Beauftragte ist dem Hauptgeschäftsführer unmittelbar zu unterstellen.
(3) Dem Beauftragten obliegen die Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans (Voranschlag) sowie die Bewirtschaftung der Mittel. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
(4) Der Beauftragte für die Wirtschaftsführung soll eingreifen, wenn die Liquidität gefährdet ist, die Erträge erheblich hinter den Planwerten zurückbleiben oder ein Nachtrag erforderlich wird. Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Beauftragte für die Wirtschaftsführung es von seiner Einwilligung (vorherigen Zustimmung) abhängig machen, ob Aufwendungen geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden.
§ 16 Nutzungen und Sachbezüge
(1) Nutzungen und Sachbezüge dürfen Beschäftigten der IHK nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht insbesondere durch Gesetz, Dienstvereinbarung, dienstliche Regelungen, Dienstvertrag oder im Wirtschaftsplan etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz, Dienstvereinbarung, dienstliche Regelungen oder auf Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel bereitgestellt werden, die im Wirtschaftsplan besonders zu erläutern sind.
§ 17 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen
(1) Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Grundstücken ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Wirtschaftsplan vorgesehen sind. Zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen ist unabhängig vom Beteiligungsanteil und der Höhe die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen.
(2) Bei Beteiligungen mit mehr als 50 v. H. der Anteile (verbundene Unternehmen) ist für die Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung der Gesellschaft das Beschlussrecht der Vollversammlung der IHK sicherzustellen. Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung sind:
- Erwerb und Verkauf des Unternehmens und von Unternehmensanteilen
- Verschmelzung, Aufspaltung, Ausgliederung, Auflösung und Liquidation des Unternehmens,
- Gründung und Auflösung von Tochtergesellschaften des Unternehmens,
- Änderung des Unternehmensgegenstandes,
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken des Unternehmens.
(3) Das gleiche gilt für die Beteiligung der IHK an Unternehmen, sofern dadurch eine Dauerbeziehung der IHK zu dem Unternehmen hergestellt werden soll.
§ 18 Zuwendungen
Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Dritte (Stellen außerhalb der IHK) zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die unter Beachtung von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts erfolgen. Für Zuwendungen der IHK gilt die von der Vollversammlung genehmigte Zuwendungssatzung.
§ 19 Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Die IHK darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern.
(2) Es dürfen nur Vergleiche abgeschlossen werden, wenn diese für die IHK zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
§ 20 Veränderung von Ansprüchen
(1) Die IHK darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde.
(2) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 21 Geldanlagen
Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können.
Teil VII: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 In-Kraft-Treten/Geltungsdauer
Das Finanzstatut gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2005. Gleichzeitig tritt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) vom 24.04.1991, zuletzt geändert am 01.01.2002, außer Kraft. Hiervon abweichend gelten die Vorschriften der HKRO für die davorliegenden Haushaltsjahre einschließlich der Rechnungsprüfung und Entlastung fort.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 tritt mit dem Geschäftsjahr 2010 in Kraft.
§ 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 treten mit dem Geschäftsjahr 2010 in Kraft. Für die Geschäftsjahre vor 2010 gelten die § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 in der Beschlussfassung des Finanzstatutes vom 27.09.2005.
Die Änderungen des Finanzstatuts vom 03.12.2013 treten erstmalig mit dem Geschäftsjahr 2014 in Kraft. Für die Geschäftsjahre vor 2014 gilt das Finanzstatut in der Fassung vom 25.08.2009. Die Liquiditätsrücklage der IHK zu Leipzig ist bis spätestens 31.12.2018 aufzulösen.
Die Änderung des Finanzstatuts in § 1 Abs. 1 Satz 2 tritt erstmalig mit dem Geschäftsjahr 2022 in Kraft.
Die in der Vollversammlung am 12. Dezember 2023 beschlossenen Änderungen in § 2 Abs. 5, § 12 Abs. 6 Satz 1 und in § 14 Abs. 3 Satz 1 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Leipzig, 12. Dezember 2023
Kristian Kirpal, Präsident
Dr. Fabian Magerl, Hauptgeschäftsführer
Genehmigt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Schreiben vom 19. Dezember 2023, AZ.: 18-4124/23/23-2023/71791
Dresden, den 19. Dezember 2023
Dr. Eckhardt-Christian von Bülow
Referatsleiter
Die vorstehende Änderung des Finanzstatutes wird hiermit ausgefertigt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Leipzig, 20. Dezember 2023
Kristian Kirpal, Präsident
Dr. Fabian Magerl, Hauptgeschäftsführer
Finanzwirtschaftliche Grundsätze
Präambel
Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft im IHK-Bezirk oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dazu zählen die Finanzwirtschaftlichen Grundsätze als Bestandteil des Finanzstatuts der IHK zu Leipzig. Sie bilden die Grundlage für die operativen finanzwirtschaftlichen Entscheidungen zur Umsetzung der Aufgaben der IHK zu Leipzig bzw. der dafür erforderlichen Ressourcen. Dabei lässt sich die IHK zu Leipzig von folgenden strategischen finanzwirtschaftlichen Erwägungen leiten:
- pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der IHK-Zugehörigen nach IHKG
- dauerhafte Sicherung der Leistungsfähigkeit der IHK zu Leipzig
- systematische und angemessene Risikovorsorge
- intertemporale (Beitrags-) Gerechtigkeit
Aufgabenwahrnehmung
Der Finanzbedarf wird durch den Umfang der von der IHK wahrgenommenen Aufgaben bestimmt. Diese sind durch die gesetzlichen Vorgaben geprägt. Deren Ausgestaltung erfolgt durch die jährlich verabschiedeten Wirtschafts- bzw. Arbeitspläne bzw. die darin enthaltenen Ansätze, eingebettet in die strategische Ausrichtung der IHK zu Leipzig. Der insoweit gegebene weite Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung ist von der Vollversammlung erkennbar wahrzunehmen – unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der IHK-Zugehörigen gemäß IHKG.
Grundsätze
Bei den gegebenen finanzwirtschaftlichen Themenfeldern bestehen diverse Gestaltungs- und Entscheidungsoptionen:
1. Eigenkapital versus Fremdkapital unter besonderer Beachtung der Finanzierungsfunktion
Für das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es besteht ein weiter Gestaltungsspielraum,
der auszufüllen ist. Die Vollversammlung bestimmt über die Höhe des Eigenkapitals und damit gleichzeitig über das erforderliche Fremdkapital. Dazu zählt auch das gegebene Innenfinanzierungspotential.
Mit dieser Entscheidung erfolgt zudem die intertemporale Lastenverteilung auf die IHK-Zugehörigen. Soweit Eigenkapital eingesetzt wird, erbringen die gegenwärtigen und vormaligen IHK-Zugehörigen, die über die Maßnahmen befinden, die erforderlichen Mittel (Ansparen). Soweit Fremdkapital herangezogen wird, werden die künftigen IHK-Zugehörigen, die Nutznießer der Maßnahmen sein können, mit der Finanzierung belastet. Das bedeutet, dass die Finanzierung von Investitionen, Projekten und sonstigen langfristigen Verpflichtungen mit wesentlichem finanziellen Rahmen gesichert bzw. – soweit erforderlich – entsprechend des Nutzens für die regionale Wirtschaft auf die entsprechenden Zeiträume verteilt wird.
Die Entscheidung über das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der IHK-Zugehörigen. Für die Wahrnehmung laufender Aufgaben der IHK zu Leipzig ist vorrangig Eigenkapital einzusetzen. Die Höhe des Eigenkapitals ist gegenüber dem Fremdkapital so zu bemessen, um den folgenden Finanzierungsfunktionen innerhalb der Bilanz der IHK zu Leipzig ausreichend Rechnung zu tragen:
1. Finanzierung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen der IHK zu Leipzig nach Maßgabe des Finanzstatuts
2. Abdeckung finanzieller Risiken nach dem Gebot der Schätzgenauigkeit
3. finanzielle Vorsorge nach dem Grundsatz der Zweckbindung
Zur Finanzierung zukünftig geplanter Maßnahmen darf die IHK zu Leipzig unter Beachtung von Zweckbindung und zeitlicher bzw. betragsmäßiger Verbindlichkeit sowie dem Gebot der Schätzgenauigkeit Eigenkapital bilden.
Zur Sicherstellung intertemporaler Lastenverteilung tragen zudem stabile und berechenbare Beitragssätze bei, die die IHK zu Leipzig als Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft von den IHK-Zugehörigen jährlich erhebt. Um zyklischen Beitragsschwankungen entgegenzuwirken, werden ungeplante Mehraufwendungen, aber auch Mindererträge durch vorausschauende (Risiko-)Vorsorge und Bereitstellung finanzieller Mittel ausgeglichen.
2. Ausfinanzierungsgrad Pensionsverpflichtungen
Pensionsverpflichtungen werden bilanziell (als Pensionsrückstellungen) ausgewiesen. Bei einer Abbildung in der Bilanz befindet die Vollversammlung über die Höhe des (liquidierbaren) Vermögens und damit über den Grad der Ausfinanzierung. Untergrenze ist die erforderliche Liquidität, um die im Zeitablauf fälligen Verpflichtungen bedienen zu können. Die bestehende Pensionsverpflichtung ist unter Beachtung der Vorgaben des Finanzstatuts der IHK zu Leipzig zu Finanz- bzw. Geldanlagen vollständig ausfinanziert.
3. Innenfinanzierung
Das Innenfinanzierungspotential ergibt sich aus dem möglichen Rückgriff auf für langfristige Verpflichtungen (Pensionen) vorgehaltenes (liquidierbares) Vermögen. Das Innenfinanzierungsvolumen ist begrenzt durch die zur Erfüllung von fälligen (Pensions-) Verpflichtungen erforderliche Liquidität. Die Mittel müssen für die Erfüllung der Verpflichtungen rechtzeitig wieder erwirtschaftet werden (etwa aus Abschreibungen).
4. Eigentum versus Miete/Leasing
Im Hinblick auf die dauerhafte Sicherstellung der Aufgabenerfüllung gemäß § 1 IHKG ist es zulässig, dass die IHK Vermögen bildet bzw. unterhält. Dies gilt im Übrigen für die von der IHK zu Leipzig genutzten Immobilien, die für den Betrieb der Hauptgeschäftsstelle sowie für Bildungsaufgaben im Eigentum gehalten werden. Abgesehen davon ist im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Finanzierungsalternativen zu betrachten neben weiteren Aspekten wie insbesondere Unabhängigkeit, Risikominimierung oder Außenwirkung zu entscheiden.
5. Kostendeckung
Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der IHK-Zugehörigen aufgebracht (§ 3 Abs. 2 IHKG). Die Umsetzung im jeweiligen Wirtschaftsplan setzt Festlegungen seitens der Vollversammlung wie bspw. zu den eingesetzten Personalressourcen auf Basis des verdichteten Stellenplans oder dem Einsatz öffentlicher Zuwendungen voraus. Außerdem zählen ebenso Entscheidungen der IHK zu Leipzig zum Kostendeckungsgrad für Gebühren und darüber, welche Aufgaben entgeltlich oder unentgeltlich erbracht werden und damit der Beitragsfinanzierung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der IHK-Zugehörigen unterfallen. Im Bereich der nicht hoheitlichen Aufgabenerfüllung wie bspw. im Rahmen der Interessenvertretung oder bei Serviceleistungen bzw. Projekten zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk erhebt die IHK zu Leipzig in der Regel keine Entgelte. Abweichungen davon sind für den jeweiligen Einzelfall möglich bzw. in der Entgeltordnung geregelt.
Leipzig, 16. März 2021
Kristian Kirpal, Präsident
Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer
Anlage I: Erfolgsplan - WJ
Plan VJ | V-ist/Nachtrag VJ | Plan WJ | ||
---|---|---|---|---|
1. | Erträge aus IHK-Beiträgen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
2. | Erträge aus Gebühren | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
3. | Erträge aus Entgelten | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
4. | Bestandsveränderungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
5. | Andere aktivierte Eigenleistungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
6. | Sonstige betriebliche Erträge davon: - Erträge aus öffentl. Zuwendungen - Erträge aus Erstattungen | 0,00 0,00 0,00 | 0,00 0,00 0,00 | 0,00 0,00 0,00 |
Betriebserträge (Summe) | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
7. | Materialaufwand a) Aufwand für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe b) Aufwand für bezogene Leistungen | 0,00 0,00 0,00 | 0,00 0,00 0,00 | 0,00 0,00 0,00 |
8. | Personalaufwand a) Gehälter b) Soziale Abgaben, Aufwand für Altersversorgung und Unterstützung | 0,00 0,00 0,00 | 0,00 0,00 0,00 | 0,00 0,00 0,00 |
9. | Abschreibungen a) Abschreibungen auf immat. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen b) Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens | 0,00 0,00 0,00 | 0,00 0,00 0,00 | 0,00 0,00 0,00 |
10. | Sonstige betriebliche Aufwendungen davon: - Aufwendungen aus Zuführungen an gesonderte Wirtschaftspläne | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Betriebsaufwand | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
Betriebsergebnis | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
11. | Erträge aus Beteiligungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
12. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
13. | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
14. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
15. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Finanzergebnis | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
16. | Außerordentliche Erträge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
17. | Außerordentliche Aufwendungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Außerordentliches Ergebnis | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
18. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
19. | Sonstige Steuern | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Jahresergebnis | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
20. | Ergebnisvortrag | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
21. | Zu-/Abnahme des Sonstigen Eigenkapitals | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Ergebnis | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Anlage II: Investitionsplan WJ
VJ | VJ | WJ | |
---|---|---|---|
I. Immaterielle Vermögensgegenstände | |||
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 2. Geschäfts-und Firmenwert 3. Geleistete Anzahlungen | 0,00 0,00 0,00 | 0,00 0,00 0,00 | 0,00 0,00 0,00 |
Summe | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
II. Sachanlagen | |||
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
2. Technische Anlagen und Maschinen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Summe | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
III. Finanzanlagen | |||
1. Anteile an verbundenen Unternehmen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
3. Beteiligungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
5. Wertpapiere des Anlagevermögens | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
6. Sonstige Ausleihungen / Sonstige Finanzanlagen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Summe | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Gesamtsumme Investitionen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
AKTIVA | PASSIVA | ||||
---|---|---|---|---|---|
31.12 lfd. Jahr EUR | 31.12 Vor- jahr EUR | 31.12 lfd. Jahr EUR | 31.12 Vor- jahr EUR | ||
A. AnlagevermögenI. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen III. Finanzanlagen B. UmlaufvermögenI. Vorräte II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten | ...... ...
| ...... ...
| A. EigenkapitalI. Sonstiges Eigenkapital B. SonderpostenSonderposten für C. Rückstellungen1. Rückstellungen für D. Verbindlichkeiten1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten E. Rechnungs-abgrenzungsposten | ...... ......
...... ...... ... | ...... ......
...... ...... ... |
Anlage IV: Erfolgsrechnung für das WJ
WJ (EUR) | VJ (EUR) | ||
---|---|---|---|
1. | Erträge aus IHK-Beiträgen | ||
2. | Erträge aus Gebühren | ||
3. | Erträge aus Entgelten | ||
4. | Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Leistungen | ||
5. | Andere aktivierte Eigenleistungen | ||
6. | Sonstige betriebliche Erträge | ||
Betriebserträge | |||
7. | Materialaufwand a) Aufwand für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe b) Aufwand für bezogene Leistungen | ||
8. | Personalaufwand a) Gehälter b) Soziale Abgaben, Aufwand für Altersversorgung und Unterstützung | ||
9. | Abschreibungen a) Abschreibungen auf immat. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | ||
10. | Sonstige betriebliche Aufwendungen davon: Aufwendungen aus Zuführungen an gesonderte Wirtschaftspläne | ||
Betriebsaufwand | |||
Betriebsergebnis | |||
11. | Erträge aus Beteiligungen | ||
12. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | ||
13. | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | ||
14. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | ||
15. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | ||
Finanzergebnis | |||
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | |||
16. | Außerordentliche Erträge | ||
17. | Außerordentliche Aufwendungen | ||
Außerordentliches Ergebnis | |||
18. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ||
19. | Sonstige Steuern | ||
Jahresergebnis | |||
20. | Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr | ||
21. | Zu-/Abnahme des Sonstigen Eigenkapitals | ||
Ergebnis |
Anlage V: Finanzrechnung WJ
Ein- und Auszahlungsarten | WJ (EUR) | VJ (EUR) | ||
1 | Steuern und ähnliche Abgaben | |||
2 | + | Zuwendungen und allgemeine Umlagen | ||
3 | + | Einzahlungen aus Beiträgen | ||
4 | + | Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte | ||
5 | + | Privatrechtliche Leistungsentgelte | ||
6 | + | Kostenerstattungen und Kostenumlagen | ||
7 | + | Sonstige Einzahlungen | ||
8 | + | Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen | ||
9 | = | Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | ||
10 | - | Personalauszahlungen | ||
11 | - | Versorgungsauszahlungen | ||
12 | - | Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen | ||
13 | - | Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen | ||
14 | - | Transferauszahlungen | ||
15 | - | Sonstige Auszahlungen/Steuern | ||
16 | = | Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | ||
17 | =a | Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit | ||
18 | + | Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen | ||
19 | + | Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen | ||
20 | + | Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen | ||
21 | + | Einzahlungen aus Beiträgen | ||
22 | + | Sonstige Investitionseinzahlungen | ||
23 | = | Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | ||
24 | - | Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden | ||
25 | - | Auszahlungen für Baumaßnahmen | ||
26 | - | Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen | ||
27 | - | Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen | ||
28 | - | Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen | ||
29 | - | Sonstige Investitionsauszahlungen | ||
30 | = | Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ||
31 | =b | Saldo aus Investitionstätigkeit | ||
32 | =c | Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag | ||
33 | + | Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen | ||
34 | - | Tilgung und Gewährung von Darlehen | ||
35 | = | Saldo aus Finanzierungstätigkeit | ||
36 | = | Änderung des Bestandes an eigenen Finanzmitteln | ||
37 | + | Anfangsbestand an Finanzmitteln | ||
38 | =d | Liquide Mittel |
a = Zeilen 9 und 16
b = Zeilen 23 und 30
c = Zeilen 17 und 31
d = Zeilen 36 und 37
Anlage VI: Kontenplan
Konten | Konten gruppe | Konten-Bezeichnung |
---|---|---|
0 | Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen | |
01 | Aufwendungen zur Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes | |
02 | Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ähnliche Rechte und Werte | |
03 | frei | |
04 | geleistete Anzahlungen auf Bestellungen von immateriellen Vermögensgegenständen | |
05 | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | |
06 | frei | |
07 | Technische Anlagen und Maschinen | |
08 | Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | |
09 | geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | |
1 | Finanzanlagen | |
10 | frei | |
11 | Anteile an verbundenen Unternehmen | |
12 | Ausleihungen an verbundene Unternehmen | |
13 | Beteiligungen | |
14 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
15 | Wertpapiere des Anlagevermögens | |
16 | sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen) | |
17 | frei | |
18 | frei | |
19 | frei | |
2 | Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung Vorräte | |
20 | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | |
21 | unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen | |
22 | fertige Erzeugnisse und Handelswaren | |
23 | geleistete Anzahlungen auf bezogene Lieferungen u. Leistungen | |
24 | Forderungen aus IHK-Beiträgen und Gebühren | |
25 | Forderungen gegen verbundene Unternehmen | |
26 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
27 | Wertpapiere des Umlaufvermögens | |
28 | Flüssige Mittel | |
29 | Aktive Rechnungsabgrenzung | |
3 | Eigenkapital und Rückstellungen | |
30 | Eigenkapital | |
31 | Sonstiges Eigenkapital | |
32 | frei | |
33 | Ergebnisverwendung | |
34 | Jahresergebnis | |
35 | Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen | |
36 | frei | |
37 | Rückstellungen für Pensionen | |
38 | Steuerrückstellungen | |
39 | Sonstige Rückstellungen | |
4 | Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung | |
40 | frei | |
41 | frei | |
42 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | |
43 | Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen | |
44 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | |
45 | frei | |
46 | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | |
47 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
48 | sonstige Verbindlichkeiten | |
49 | passive Rechnungsabgrenzung | |
5 | Erträge | |
50 | Erträge aus IHK-Beiträgen | |
51 | Erträge aus Gebühren | |
52 | Erträge aus Entgelten Verkaufserlöse | |
53 | Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen | |
54 | Sonstige betriebliche Erträge (Nebenerlöse) | |
55 | Erträge aus Beteiligungen | |
56 | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | |
57 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | |
58 | Außerordentliche Erträge | |
59 | Erträge aus Zuschüssen aus Wirtschaftsplan an gesonderte Wirtschaftspläne | |
6 | Betriebliche Aufwendungen | |
60-61 | Materialaufwand | |
60 | Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | |
61 | Bezogene Leistungen (für die betriebliche Leistungserstellung) | |
62-64 | Personalaufwand | |
62 | Gehälter | |
63 | frei | |
64 | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung | |
65 | Abschreibungen | |
66-70 | Sonstiger betrieblicher Aufwand | |
66 | Sonstige Personalkosten | |
67 | Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten Dritter | |
68 | Aufwendungen für Kommunikation und den sonstigen laufenden Betrieb | |
69 | Aufwendungen für Mitgliedschaften und Sonstiges, sowie Wertkorrekturen und periodenfremde Aufwendungen | |
7 | Weitere Aufwendungen | |
70 | Betriebliche Steuern | |
71 | frei | |
72 | frei | |
73 | frei | |
74 | Abschreibungen auf Finanzanlagen u. Wertpapiere des Umlaufvermögens u. Verluste aus entsprechenden Abgängen | |
75 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |
76 | Außerordentlicher Aufwand | |
77 | Steuern von Einkommen und Ertrag | |
78 | frei | |
79 | Zuschüsse an gesonderte Wirtschaftspläne | |
8 | Ergebnisrechnungen | |
80 | Eröffnung und Abschluss | |
81 | Verrechnungskonten Eröffnungsbilanz (VerrEB) | |
9 | frei für Kostenrechnung |
Anlage VII: Finanzplan WJ
Ein- und Auszahlungsarten | Plan/Nachtrag | Plan | ||
1 | Steuern und ähnliche Abgaben | |||
2 | + | Zuwendungen und allgemeine Umlagen | ||
3 | + | Einzahlungen aus Beiträgen | ||
4 | + | Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte | ||
5 | + | Privatrechtliche Leistungsentgelte | ||
6 | + | Kostenerstattungen und Kostenumlagen | ||
7 | + | Sonstige Einzahlungen | ||
8 | + | Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen | ||
9 | = | Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | ||
10 | - | Personalauszahlungen | ||
11 | - | Versorgungsauszahlungen | ||
12 | - | Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen | ||
13 | - | Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen | ||
14 | - | Transferauszahlungen | ||
15 | - | Sonstige Auszahlungen/Steuern | ||
16 | = | Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | ||
17 | =a | Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit | ||
18 | + | Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen | ||
19 | + | Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen | ||
20 | + | Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen | ||
21 | + | Einzahlungen aus Beiträgen | ||
22 | + | Sonstige Investitionseinzahlungen | ||
23 | = | Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | ||
24 | - | Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden | ||
25 | - | Auszahlungen für Baumaßnahmen | ||
26 | - | Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen | ||
27 | - | Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen | ||
28 | - | Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen | ||
29 | - | Sonstige Investitionsauszahlungen | ||
30 | = | Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ||
31 | =b | Saldo aus Investitionstätigkeit | ||
32 | =c | Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag | ||
33 | + | Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen | ||
34 | - | Tilgung und Gewährung von Darlehen | ||
35 | = | Saldo aus Finanzierungstätigkeit | ||
36 | = | Änderung des Bestandes an eigenen Finanzmitteln | ||
37 | + | Anfangsbestand an Finanzmitteln | ||
38 | =d | Liquide Mittel |
a = Zeilen 9 und 16
b = Zeilen 23 und 30
c = Zeilen 17 und 31
d = Zeilen 36 und 37
Anlage VIII: Personalübersicht
Personalstand | Volllzeitäquivalente | Gehaltsaufwand - Plan IHK |
---|---|---|
Führungskräfte | ... | ... EUR ... EUR |
Summe | ... | ... EUR |
davon: - Projektbeschäftigte - Befristete Arbeitsverhältnisse (ab 3 Monate, ohne Projektbeschäftigte) - Geringfügige Beschäftigte/Studentische Hilfskräfte | ... ... ... | |
Auszubildende / Volontäre | ... ... |