MB_04_99 | Besondere RV FortbildungsprüfungSeite drucken

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung

Geprüfter Fernsehkameramann/ Geprüfte Fernsehkamerafrau

Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 07.10.2019 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur „Geprüften Fernsehkameramann/Geprüften Fernsehkamerafrau“.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die Fortbildung „Geprüfter Fernsehkameramann/Geprüfte Fernsehkamerafrau“ erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendige Qualifikation in Form von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die es ihm ermöglichen, gestalterische und technische Sach- und Führungsaufgaben eigenständig und verantwortlich zu planen, auszuführen und auszuwerten, insbesondere in den Fernsehaufgabenfeldern „Publizistik“ und „Mehrkameraaufnahme“ mit den folgenden Tätigkeitsschwerpunkten:

  • Zusammenarbeit mit kreativen Partnern der Fernsehherstellung, aktive Mitwirkung in den Planungsphasen, kamerarelevante Zuarbeiten und Bestellungen
  • Visuell angemessenes Umsetzen inhaltlicher Vorgaben, überwiegend für publizistische Fernsehaufgaben mit entsprechender Aufzeichnungstechnik
  • Führung und Anleitung von Mitarbeitern der Bildaufnahme Technische und gestalterische Fertigkeiten professioneller Bildaufnahmen für
  • publizistische Zwecke im Fernsehstudio

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss ”Geprüfter Fernsehkameramann/Geprüfte Fernsehkamerafrau“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer erfolgreich den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ der Fortbildungsprüfung „Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfter Medienfachwirt“ gemäß der Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfter Fernsehkameramann/ Geprüfte Fernsehkamerafrau Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung jeweils geltenden Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Medienwirtschaft abgeschlossen hat und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis im Sinne von Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Fernsehkameramanns/einer Geprüften Fernsehkamerafrau haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen fachtheoretischen und einen fachpraktischen Teil.

(2) Der fachtheoretische Teil umfasst die folgenden Prüfungsfächer:

  • Journalistische Grundlagen, Kunst-, Film- und Fernsehgeschichte
  • Medienrecht
  • Angewandte Bild- und Lichtgestaltung

(3) Im fachpraktischen Teil wählt der Prüfungsteilnehmer zwischen den Bereichen „(EB) Elektronische Berichterstattung-Kamera“ und „Verbund-Kamera“.

Im Bereich „(EB) Elektronische Berichterstattung-Kamera“ ist

a) ein Produktionskonzept anzufertigen und umzusetzen sowie

b) darüber ein Fachgespräch zu führen.

Im Bereich „Verbund-Kamera“ ist

a) ein Produktionskonzept anzufertigen und darüber ein Fachgespräch zu führen sowie

b) eine praktische Prüfung in Form einer Kameraarbeit zu absolvieren.

§ 4 Fachtheoretischer Teil

(1) Im Prüfungsfach „Journalistische Grundlagen, Kunst-, Film- und Fernsehgeschichte“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die grundlegenden gestalterischen Zusammenhänge von journalistischer und bildaufnehmender Tätigkeit im Fernsehen versteht und kreativ im Team anforderungsgerecht umsetzen kann.

In diesem Rahmen können geprüft werden:

  • Journalistische Genres und Darstellungsformen
  • Grundlegendes Verständnis kunstgeschichtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Bildgestaltung und Ästhetik
  • Grundlegendes Verständnis der deutschen, russischen und amerikanischen Entwicklungsgeschichte von Film und Fernsehen, insbesondere im Hinblick auf grundlegende Meilensteine in diesen Bereichen

(2) Im Prüfungsfach „Medienrecht” soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mit den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsbereichen des privaten und öffentlichen Rechts vertraut ist und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

  • Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Steuerrechts
  • Berücksichtigen von Grundsätzen des Presse-, Persönlichkeits- und Medienrechts
  • Berücksichtigen von Grundzügen des Urheberund Lizenzrechts zur Beurteilung bestehender Verwertungs- und Nutzungsrechte - Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften
  • Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des Datenschutzes
  • Berücksichtigen von Grundlagen des Vertragsrechts

(3) Im Prüfungsfach „Angewandte Bild- und Lichtgestaltung” soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die Grundlagen der Bildgestaltung im Fernsehen (in den Bereichen, News, Reportage und aktuelle Studioproduktionen) verstanden hat, eigenständig umsetzen und anwenden kann. Die Lichtgestaltung als Teil der Bildgestaltung soll auf aufwandsgerechtem, angemessenem Niveau beherrscht werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

  • Angewandte Bildgestaltung (Visuelle Gestaltung)
  • Publizistische Bildgestaltung bei News, Reportage und Studioproduktion
  • Grundlagen der Fotografie
  • Angewandte Lichtgestaltung

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer werden schriftlich geprüft. Die schriftliche Prüfung besteht aus unter Aufsicht zu bearbeitenden anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen und soll je Prüfungsfach mindestens 60 Minuten dauern und insgesamt höchstens 360 Minuten betragen.

(5) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüflingsleistung gemäß eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Prüfungsfach eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden oder mehreren mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 5 Fachpraktischer Teil

(1) Im Bereich „(EB) Elektronische Berichterstattung-Kamera“ ist auf Grundlage eines Exposés ein Produktionskonzept anzufertigen und umzusetzen sowie darüber ein Fachgespräch zu führen. Das Exposé wird vom Prüfungsteilnehmer eingereicht und vom Prüfungsausschuss genehmigt. Das Exposé hat mindestens Ausführungen zu folgenden Aspekten zu enthalten:

  • Einführung in die Produktion (gestalterische Absicht)
  • Bild- und Lichtgestaltung
  • Arbeits- und Personalplanung
  • Material- und Kostenbetrachtung
  • Aspekte der relevanten gesetzlichen Bestimmungen

a) Für die Erstellung und Umsetzung des Produktionskonzeptes beträgt die anschließende Bearbeitungszeit 30 Kalendertage. Der Prüfungsteilnehmer soll unter Beachtung medienrechtlicher Vorschriften eine publizistische Fernsehkameraarbeit von 6 Minuten planen und eigenverantwortlich sendefertig im Team realisieren.

b) Im darüber zu führenden Fachgespräch soll er nachweisen, dass er Rede-, Gesprächs- und Präsentationstechniken zielorientiert einsetzen sowie seine persönliche Zeitgestaltung effektiv organisieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

- Zusammenhang journalistischer und bildaufnehmender Tätigkeit

- Praktische Umsetzung redaktioneller Vorgaben unter Beachtung zeitlicher und wirtschaftlicher Anforderungen

- Technisch inhaltliche Planung, anforderungsgerechte Auswahl und Einsatz der Produktionstechnik

- Bildgestalterische Aspekte auch im Zusammenwirken mit Tonaufnahme und Nachbearbeitung (Postproduktion)

- Medienrecht

Die Prüfungszeit für das Fachgespräch beträgt 45 bis 60 Minuten. Davon entfallen max. 20 Minuten auf die Präsentation des Exposés und des Produktionsplanes durch den Prüfungsteilnehmer. Die verbleibende Zeit beinhaltet fachbezogene Fragen des Prüfungsausschusses. Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Bewertung des Produktionskonzeptes mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(2) Im Bereich „Verbund-Kamera“ ist auf Grundlage einer Projektvorgabe des Prüfungsausschusses ein Produktionskonzept anzufertigen, darüber ein Fachgespräch zu führen sowie eine praktische Prüfung in Form einer Kameraarbeit zu absolvieren.

a) Für die Erstellung des Produktionskonzeptes beträgt die anschließende Bearbeitungszeit 30 Kalendertage. Der Prüfungsteilnehmer soll eine Verbund-Kameraarbeit planen. Das Produktionskonzept für die Verbund-Kameraarbeit hat mindestens Ausführungen zu folgenden Aspekten zu enthalten:

  • Einführung in die Produktion (gestalterische Arbeit)
  • Bild- und Lichtgestaltung -
  • Arbeits- und Personalplanung
  • Material- und Kostenbetrachtung
  • Aspekte der relevanten gesetzlichen Bestimmungen

Über das Produktionskonzept ist ein Fachgespräch von 45 bis 60 Minuten zu führen. Davon entfallen max. 20 Minuten auf die Präsentation des Produktionskonzeptes durch den Prüfungsteilnehmer. Die verbleibende Zeit beinhaltet fachbezogene Fragen des Prüfungsausschusses. Das Fachgespräch wird nur geführt, wenn in der Bewertung des Produktionskonzeptes mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

b) In der praktischen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer an einer Kameraposition innerhalb einer vorbereiteten Mehrkamera-Produktionssituation mit einer Länge von 12 bis 15 Minuten die fachpraktische Kompetenz als Verbund-Kamerafrau/-mann im Team nachweisen. Der Prüfungsteilnehmer soll innerhalb eines Verbundkamera-Teams auf der Grundlage der Regieanforderungen eine qualifizierte handwerklich-gestalterische Kameraarbeit unter Live-Bedingungen realisieren. Die praktische Prüfung wird nur durchgeführt, wenn in der Bewertung von Produktionskonzept und Fachgespräch insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht. Eine Freistellung vom fachpraktischen Teil ist nicht zulässig.

§ 7 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des fachtheoretischen Teils sowie im fachpraktischen Teil sind einzeln zu bewerten.

(2) Im fachpraktischen Teil werden die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet:

a) Im Bereich „Elektronische Berichterstattung-Kamera“ wird die Bewertung des Produktionskonzeptes sowie dessen Umsetzung und des Fachgesprächs zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung des Produktionskonzeptes sowie dessen Umsetzung mit 70% und die Bewertung des Fachgespräches mit 30% gewichtet.

b) Im Bereich „Verbund-Kamera“ wird die Bewertung des Produktionskonzepts, des Fachgesprächs und der praktischen Prüfung zu einer Note zusammengefasst. Dabei werden die Bewertungen des Produktionskonzepts samt Fachgespräch mit 70% und die Bewertung der praktischen Prüfung mit 30% gewichtet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen des fachtheoretischen und des fachpraktischen Teils mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Ein fachtheoretischer und ein fachpraktischer Teil, der nicht bestanden ist, kann jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen des fachtheoretischen Teils befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielt hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) In der Wiederholungsprüfung des fachpraktischen Teils erfolgt keine Anrechnung einer bestandenen Prüfungsleistung.

(4) Auch bestandene Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil können auf Antrag wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese besonderen Rechtsvorschriften treten am Tag ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der IHK zu Leipzig in Kraft.

 

Leipzig, den 07.10.2019

Kristian Kirpal | Präsident

Dr. Thomas Hofmann | Hauptgeschäftsführer

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, dessen ungeachtet beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

Aktualisierung: 04.02.2020