MB_04_31 | Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für Straßenpersonen- und GüterkraftverkehrSeite drucken

Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat am 19. Juni 2018 aufgrund von

  • §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung,
  • in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in der jeweiligen Fassung und der §§ 4 bis 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweiligen Fassung,
  • sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214), in der jeweiligen Fassung und §§ 5 bis 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. S. 3120), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) in der jeweiligen Fassung

folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Prüfungsausschüsse
§ 4 Prüfungsarten
§ 5 Vorbereitung der Prüfung
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
§ 7 Sachgebiete der Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung
§ 9 Mündliche Prüfung
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
§ 11 Ausschluss von der Prüfung
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 13 Niederschrift
§ 14 Nichtbestehen der Prüfung
§ 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung
§ 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen / beschränkter Fachkundenachweise
§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig - im folgenden IHK genannt - ist zuständig für

  • die Bildung der Prüfungsausschüsse,
  • die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15
  • die Umschreibung gemäß § 16.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Prüfungsbewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die IHK des Bezirkes zuständig, in dem der Prüfungsbewerber arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für Prüfungsbewerber für den Personenverkehr mit Pkw die nächstgelegene IHK zuständig.

(3) Der Prüfungsbewerber kann mit seiner Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden.

§ 3 Prüfungsausschüsse

(1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für
a) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs,
b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.

(2) Die IHK beruft für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in ausreichender Anzahl geeignete Prüfer als Vorsitzende und Beisitzer. Die IHK errichtet aus diesem Kreis zu den jeweiligen Prüfungsterminen einen Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs bzw. zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.

(3) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der
a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

beide in der jeweiligen Fassung, wobei die Prüfungsausschüsse aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer bestehen.
 
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend der Entschädigungsregelung für die Tätigkeiten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses bei der IHK zu Leipzig in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Prüfungsarten

Die Prüfung findet statt als Prüfung für

  • den Güterkraftverkehr, oder
  • den Taxen- und Mietwagenverkehr.

§ 5 Vorbereitung der Prüfung

(1) Die IHK bestimmt die Prüfer und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Die IHK soll die Prüfungsbewerber unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen mindestens 10 Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber

  • Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
  • die Art der Prüfung,
  • die Prüfungsdauer,
  • die zugelassenen Hilfsmittel,
  • die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
  • die in § 11 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung

bekannt.

(4) Der Prüfungsbewerber soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.

§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen

(1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.

(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.

(4) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen.

(5) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern die Prüfer bekannt gegeben.

(6) Die Prüfungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.

(7) Hält sich ein Prüfer für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer von der Prüfung ausschließen.

(8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt werden kann.

(9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von der IHK widerrufen

(10) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 12 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.

(11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein.

(12) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH verwendet.

(13) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GBZugV bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten.

(14) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 7 genannten Sachgebiete.

(15) Die Fragen mit direkter Antwort und Multiple-Choice- Fragen im 1. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten. Die Fragen mit direkter Antwort im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können miteinander verbunden und mit einer höheren Punktzahl festgelegt werden.

(16) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist - außer bei Multiple- Choice-Fragen - in halben und ganzen Punkten zulässig.

(17) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf:

  • schriftliche Fragen: 40 %
  • schriftliche Übungen/Fallstudien: 35 %
  • mündliche Prüfung: 25 %

(18) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren. Das Prüfungsergebnis ist fünfzig Jahre aufzubewahren.

§ 7 Sachgebiete der Prüfung

(1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die in den schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen, ergeben sich für:

  • den Güterkraftverkehr aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung
  • den Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der jeweiligen Fassung.

(2) Die Sachgebiete werden gegliedert in:

  • Recht
  • Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
  • Technische Normen und technischer Betrieb
  • Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz
  • Grenzüberschreitender Verkehr

(3) Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil wie folgt gewichtet:

  • Recht: 25 %
  • Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: 35 %
  • Technische Normen und technischer Betrieb: 15 %
  • Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: 15 %
  • Grenzüberschreitender Verkehr: 10 %

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus:

  • schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort umfassen und
  • schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene Fragen mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für:

  • den Güterkraftverkehr zwei Stunden je Prüfungsteil und
  • den Taxen- und Mietwagenverkehr eine Stunde je Prüfungsteil.

(3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt

  • beim Güterkraftverkehr:
  • für den 1. Teil 120 Punkte,
  • für den 2. Teil 105 Punkte

und

  • beim Taxen- und Mietwagenverkehr:
  • für den 1. Teil 60 Punkte,
  • für den 2. Teil 52,5 Punkte.

(4) Die schriftliche Prüfung kann entweder auf Papier oder
in elektronischer Form erfolgen. Die IHK bestimmt das
Verfahren.

§ 9 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten.

(2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt

  • beim Güterkraftverkehr

und

  • beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxenund Mietwagenverkehr 75 Punkte

und

  • beim Taxen- und Mietwagenverkehr 37,5 Punkte.

(3) Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 12 ein.

§ 10 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer zu einer Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.

(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Prüfungsteilnehmer als wichtigen Grund geltend, dass er wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung abbrechen musste, so hat er dies unverzüglich, spätestens 3 Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag
ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.

§ 11 Ausschluss von der Prüfung

Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer Täuschungshandlungen oder stört er den Prüfungsablauf erheblich, kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verstoß gegen § 6 Absatz 13. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden.

(2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer zugelassen, wenn er mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat.

(3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für „bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.

(6) Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden.

§ 13 Niederschrift

Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese enthält folgende Angaben:

  • Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nationalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers,
  • Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer,
  • die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden Personen,
  • die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete (§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9) der Prüfung,
  • Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers sowie die Erklärung seiner,
  • die Belehrung des Prüfungsteilnehmers über sein Recht, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
  • einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers/ sowie die Entscheidung darüber,
  • eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung,
  • die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
  • die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses.

§ 14 Nichtbestehen der Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung der IHK, die im Falle einer Prüfung für:

  • den Güterkraftverkehr bzw. den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht oder
  • den Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster der Anlage 5 der PBZugV entspricht.

(2) Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4, Zellulosepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes „D“, Seriennummer und Ausgabenummer.

§ 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise

(1) Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß § 15 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist:

Güterverkehr:

  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
  • Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann (seit 01.08.2005 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung),
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/ Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.

Personenverkehr:

  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt,
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.

(2) Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere Abschlussprüfungen möglich, sofern das zuständige Bundesministerium diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat.

(3) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte Fachkundebescheinigung nach § 15 umgeschrieben werden.

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen das Sekretariat der Prüfungsorganisation gerne weiter.

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