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Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung von Auszubildenden

1. Die vorzeitige Zulassung von Auszubildenden zur Abschlussprüfung richtet sich nach § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig in Verbindung mit dem § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann bei überdurchschnittlichen Leistungen der Auszubildenden in Betracht gezogen werden.

2. Dem Antrag auf vorzeitige Zulassung ist eine Bestätigung bzw. Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes beizufügen. Darin ist nachzuweisen, dass alle Inhalte der Verordnung über die jeweilige Berufsausbildung bis zum Prüfungstermin vermittelt werden und das keine Zweifel an der Erreichung des Ausbildungsziels (Berufliche Handlungsfähigkeit) bestehen.

3. Die schulischen Leistungen ergeben sich insbesondere aus den Berufsschulzeugnissen. Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn in den prüfungsrelevanten Fächern bzw. Lernfeldern ein Notendurchschnitt besser als 2,49 vorliegt.

Sämtliche Berufsschulzeugnisse sind als Kopie beizufügen. Die Zeugniskopien sind vom Ausbildenden (Geschäftsinhaber, Geschäftsführer bzw. berufener Ausbilder) mit Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Nach Aufforderung ist gegebenenfalls eine aktuelle Bescheinigung über den Notenstand in den prüfungsrelevanten Fächern bzw. eine Stellungnahme, dass keine Zweifel an der Erreichung des Ausbildungsziels (Berufliche Handlungsfähigkeit) bestehen, nachzureichen.

4. Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen für die Sommerprüfung bis zum 01.12. des vorangegangenen Jahres und für die Winterprüfung bis zum 01.07. des laufenden Jahres einzureichen.

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen das Sekretariat der Prüfungsorganisation gerne weiter.

T: 0341 1267-1351
F: 0341 1267-1426
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