MB_04_23 | Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung von AuszubildendenSeite drucken

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung von Auszubildenden

1. Die vorzeitige Zulassung von Auszubildenden zur Abschlussprüfung regelt sich nach § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig in Verbindung mit dem § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

2. Dem Antrag auf vorzeitige Zulassung ist eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes beizufügen. Darin ist nachzuweisen, dass alle nach der Verordnung über die Berufsausbildung wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Auszubildenden bis zum Prüfungstermin vermittelt werden.

3. Die schulischen Leistungen ergeben sich insbesondere aus dem letzten Zeugnis, bzw. aus einer Bescheinigung der Berufsschule. Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern bzw. Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält.

Das letzte Jahreszeugnis der Berufsschule ist als Kopie beizufügen.

  • Die Zeugniskopie ist vom Ausbildenden (Geschäftsinhaber, Geschäftsführer bzw. berufener Ausbilder) mit Unterschrift und Firmenstempel zu beglaubigen.

Bei der Antragstellung ist zusätzlich eine aktuelle Bescheinigung über den Notenstand in den Prüfungsfächern mitzuschicken.

4. Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen für die Sommerprüfung bis zum 01.12. des vorangegangenen Jahres und für die Winterprüfung bis zum 01.07. des laufenden Jahres (die Zeugniskopie ist bis 01.08. des laufenden Jahres nachzureichen) einzureichen.

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen das Sekretariat der Prüfungsorganisation gerne weiter.

T: 0341 1267-1351
F: 0341 1267-1426
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