MB_04_133_02 | Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in LagerSeite drucken

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker für Lager/Fachpraktikerin Lager

vom 06.09.2022

Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 06.09. 2022 als zuständige Stelle nach § 9 BBiG sowie nach § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum/r Fachpraktiker/-in Lager.

 

§ 1 Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Lager/zur Fachpraktikerin Lager erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

 

§ 2 Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

 

§ 3 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

 

§ 4 Ausbildungsstätten

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

 

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte

  1. Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten, anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
  2. Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
  3. Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

 

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

  1. Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
  2. Anforderungsprofil

Ausbilderinnen/Ausbilder in Betrieben und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
  • Psychologie
  • Pädagogik, Didaktik
  • Rehabilitationskunde
  • Interdisziplinäre Projektarbeit
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
  • Recht
  • Medizin

3. Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

4. Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwen digen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

 

§ 7 Struktur der Berufsausbildung

  1. Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
  2. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
  3. Die Berufsausbildung gliedert sich in:
    3.1 Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt A
    3.2 Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B

 

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

  1. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 und 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
  2. Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Lager/zur Fachpraktikerin Lager gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A – Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

  • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
  • Umweltschutz;
  • Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation.

Abschnitt B – Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

  • Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,
  • Einsatz von Arbeitsmitteln,
  • Annahme von Gütern,
  • Lagerung von Gütern,
  • Kornmissionierung und Verpackung von Gütern,
  • Versand von Gütern.

 

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

  1. Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
  2. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
    Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

 

§ 10 Zwischenprüfung

  1. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  2. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Annahme, Pflege und Lagerung von Gütern statt.
  4. Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
    4.1 der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Güter annehmen und entladen sowie Lieferungen kontrollieren,
    b) Güter pflegen und nach Güterarten einlagern,
    c) Arbeits- und Fördermittel auswählen und anwenden,
    d) Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann;

    4.2 der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten,

    4.3 die Prüfungszeit beträgt beträgt für die Arbeitsaufgabe 45 Minuten und für den schriftlichen Prüfungsteil 60 Minuten.

 

§ 11 Abschlussprüfung

  1. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
  2. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
    3.1 Praktische Arbeitsaufgabe,
    3.2 Lagerprozesse,
    3.3 Güterbewegung,
    3.4 Wirtschafts- und Sozialkunde
    Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen
  4. Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens 90 Minuten zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
    4.1 Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle
    4.2 Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,
    4.3 Kornmissionierung und Versand.
  5. Im Prüfungsbereich Lagerprozesse soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bear beiten. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
    5.1 Annahme und Lagerung,
    5.2 Kornmissionierung und Verpackung sowie
    5.3 Versand.
  6. Im Prüfungsbereich Güterbewegung soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:
    61. Einsatz von Arbeitsmitteln,
    6.2 Erfassen von Güterbewegungen,
    6.3 Lagerorganisation und Arbeitsabläufe
  7. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 30 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.

 

§ 12 Gewichtungsregelung

Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Lagerprozesse: 40 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Güterbewegung: 40 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 20 Prozent.

 

§ 13 Bestehensregelung

  1. Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein. In den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
  2. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

 

§ 14 Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

 

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurück gelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

 

§ 16 Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fachpraktiker Lager/zur Fachpraktikerin Lager kann im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin nach den Vorschriften des 2. und 3. Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

 

§ 17 Prüfungsverfahren

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig.

 

§ 18 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese besondere Rechtsvorschrift tritt nach ihrer Verkündung in der Wirtschaft – Das Magazin für die Mitglieder der IHK zu Leipzig – als Veröffentlichungsorgan der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung Fachpraktiker/-in Lager vom 26.05.2014 außer Kraft.

Leipzig, den 06.09.2022

 

Anlage 1 zu § 8
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Lager/Fachpraktikerin Lager
Sachliche Gliederung
  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

  • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

 

2. Ausbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

  • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

 

3. Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

  • Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  • berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  • Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  • Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

 

4. Umweltschutz (§ 7 Nr. 4)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen insbesondere

  • mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  • für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  • Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  • Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

 

5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

  • den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen
  • Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben kundenorientiert ausführen
  • betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung des Datenschutzes nutzen
  • arbeitsplatzbezogene Software anwenden
  • fremdsprachige Fachausdrücke kennen
  • mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren
  • Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
  • Aufgaben im Team bearbeiten

 

6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

  • Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben
  • Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
  • gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden
  • Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
  • gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden
  • an qualitätssichernden Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich mitwirken
  • bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken

 

7. Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

  • Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen
  • Arbeits- und Fördermittel einsetzen
  • Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen

 

8. Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

  • Güter entladen
  • quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
  • Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren
  • Güter dem Bestimmungsort zuleiten

 

9. Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

  • Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
  • Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
  • Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
  • Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden
  • Lagerkennzahlen kennen

 

10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

  • Auftragsunterlagen kontrollieren und Kornmissionierung vorbereiten
  • Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen
  • Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen
  • Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
  • Mitwirkung bei der Prüfung von zusammengestellten Sendungen und Begleitpapieren, Transportgüter kenn­ zeichnen, beschriften und sichern

 

11. Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11)

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse:

  • Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
  • Verkehrs- und Ladungssicherungsmittel kennen
  • Umgang mit verschiedenen Versandformularen kennen

 

Zeitliche Gliederung – A

Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
  2. Umweltschutz

insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.

 

Zeitliche Gliederung – B – 1. Ausbildungsjahr

1. In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
  • Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
  • Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
  • Einsatz von Arbeitsmitteln in Verbindung mit der Berufsbildposition
  • Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
  • Lernziele a bis d, zu vermitteln.

 

2. In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

  • Annahme von Gütern in Verbindung mit der Berufsbildposition
  • Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
  • Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
  • Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c, zu vertiefen.

 

Zeitliche Gliederung – B – 2. Ausbildungsjahr

1. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

  • Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
  • Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
  • Einsatz von Arbeitsmitteln zu vertiefen

 

2. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

  • Kornmissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
  • Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g, zu vertiefen.

 

3. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  • Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,
  • Kornmissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,
  • Versand von Gütern zu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
  • Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
  • Annahme von Gütern, Lernziel a, zu vertiefen