Regelung zur Vorbereitung und Durchführung von Umschulungs- maßnahmen in anerkannten Ausbildungsberufen (Eignung von Umschulungsstätten)
Die Industrie- und Handelskammern haben die Eignung der Umschulungsstätten/-betriebe festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen und fördern diese durch Beratung (§§ 76, 60 S. 2, 27 ff. BBiG). Dadurch soll ein „vergleichbares Qualitätsniveau wie bei der Berufsausbildung gesichert“ werden.
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10.06.2026 erlässt die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig als zuständige Stelle nach § 79 Absatz 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. I Nr. 117), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende Verwaltungsgrundsätze:
A. Zweck der Umschulung, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine vorherige sozialversicherungspflichtige berufliche Tätigkeit von 12 Monaten nachgewiesen werden kann. Die Umschulung muss eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen. Die Umschulung muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG).
Bei der Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf leiten sich die Ausbildungsinhalte zwingend aus der jeweiligen Ausbildungsverordnung her. Auf die Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBiG), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBiG), der Rahmenlehrplan zur Vermittlung der fachtheoretischen Inhalte sowie die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBiG) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen (§ 60 Satz 1 BBiG).
Bei der Durchführung von Umschulungen müssen die Umschulenden bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind.
B. Umschulungsarten
Umschulungen können als betriebliche Umschulungen oder (außerbetriebliche) trägergestützte Gruppenumschulungen durchgeführt werden.
I. Betriebliche Umschulung
Bei der betrieblichen Umschulung erfolgt die berufspraktische Ausbildung in einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Umschulungsbetrieb). Parallel zu der betrieblichen Tätigkeit können die Umzuschulenden den Berufsschulunterricht in einer Bildungseinrichtung (z.B. Berufsschule) vor Ort besuchen. Dieser Schulbesuch ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert.
II. Trägergestützte Gruppenumschulung
Bei einer trägergestützten Gruppenumschulung übernimmt ein Bildungsdienstleister (Umschulungsstätte) die Gesamtverantwortung für das Erreichen des Umschulungsziels der Umzuschulenden. In Übungswerkstätten oder -firmen erlernen die Umzuschulenden die berufspraktischen Inhalte. Praktika in Betrieben sind zwingender Bestandteil einer trägergestützten Umschulung.
C. Eignungsvoraussetzungen
Für die Eignung der Umschulungsstätten bzw. Umschulungsbetriebe gelten dieselben Eignungsvoraussetzungen, die auch für Ausbildungsbetriebe und Ausbilder gelten (§§ 60 S. 2, 27ff. BBiG).
I. Eignung der Umschulungsstätte/ des Umschulungsbetriebs
Die Umschulungsstätte/der Umschulungsbetrieb muss nach Art und Einrichtung so beschaffen sein, dass alle in der Ausbildungsordnung festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten so vermittelt werden können, dass im Rahmen der Umschulung die volle berufliche Handlungsfähigkeit erworben werden kann (§§ 60 Satz 2, 27 BBiG).
Bei einer trägergestützten Gruppenumschulung kann die Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht allein in der praktischen betrieblichen Umschulungsphase erfolgen. Die Umschulungsstätte muss vielmehr in der Lage sein – ggf. in Kooperation mit Dritten – die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten von Anfang an selbst zu vermitteln (z.B. in einer entsprechend ausgestatteten Übungswerkstatt oder Übungsfirma). Die Zeitanteile für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben sich aus der Anlage. Hierzu muss die Umschulungsstätte mit allen notwendigen Geräten und Hilfsmitteln in hinreichender Anzahl ausgestattet sein.
Die Umschulungsinhalte sollen überwiegend in den Räumlichkeiten des Umschulungsträgers/Umschulungsbetrieb vermittelt werden. Für die digital mobile Vermittlung von Umschulungsinhalten in einem anerkannten Ausbildungsberuf gelten folgende Voraussetzungen:
Für die Vermittlung von Umschulungsinhalten in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird Informationstechnik (Hardware, Software und IT-Services) eingesetzt.
Die Umschulungsinhalte und die Orte, an denen sich der Umzuschulende und seine Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, sind für die Vermittlung von Umschulungsinhalten auf Distanz geeignet.
Die Umschulungsinhalte sind in digital mobiler Form in derselben Qualität zu vermitteln wie im Präsenzunterricht. Dies setzt voraus, dass der Ausbilder oder die Ausbilderin
jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten für den Umzuschulenden erreichbar ist,
den Lernprozess steuert und begleitet
sowie die Lernfortschritte kontrolliert (vgl. Empfehlung Nummer 179 des Hauptausschusses des BIBB vom 20.06.2023).
4. Die digital mobile Vermittlung von Umschulungsinhalten sind im Umschulungskonzept darzustellen. Bei der Vermittlung von Fertigkeiten und Fähigkeiten ist sicherzustellen, dass neben der Kenntnisvermittlung auch die praktische Einübung vollständig gewährleistet wird. Die eingesetzten praktischen Übungsformen müssen dazu auch virtuell abbildbar und umsetzbar sein (z.B. virtuelle Übungsfirma). Dies ist im Umschulungskonzept darzustellen.
5. Insbesondere bei unvorhergesehenen Ereignissen muss für den Umzuschulenden jederzeit ein Wechsel zwischen dem digital mobilen Umschulen und der Vor-Ort-Umschulung möglich sein.
6. Die praktische betriebliche Umschulungsphase findet vollumfänglich in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb statt. Hierbei sind die betrieblichen Gegebenheiten des Praktikumsbetriebes zu berücksichtigen.
7. Die an der Umschulungsmaßnahme (auch digital mobil) beteiligten fachlich geeigneten Ausbilderinnen und Ausbilder sind der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig zu benennen. Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig empfiehlt für jeden Umschulungsstandort einen Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin zu benennen/melden, der/die den technischen Support übernimmt und den Umzuschulenden als Ansprechpartner/-in bei technischen und organisatorischen Fragen zur Verfügung steht.
Für das mobile Umschulen gelten die „Empfehlungen des Berufsbildungsausschuss der IHK zu Leipzig (BBA) zum mobilen Ausbilden und Lernen“ in der Fassung vom 12. März 2025 analog.
Können die in der jeweils maßgeblichen Ausbildungsordnung festgelegten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden, ist die Umschulungsstätte/der Umschulungsbetrieb nur geeignet, wenn dieser Mangel durch ergänzende Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte/Umschulungsbetrieb behoben wird. Diese Maßnahmen müssen im Umschulungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein (§§ 60, 27 Abs. 2 BBiG).
II. Zulässige Anzahl der Umzuschulenden
Die Zahl der Umzuschulenden muss im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Umschulungsplätze stehen (§§ 60, 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Ausbilder, denen ausschließlich Umschulungsaufgaben übertragen sind, sollen in der Regel nicht mehr als 16 Umzuschulende gleichzeitig umschulen. Dies gilt auch für die digital mobile Vermittlung von Umschulungsinhalten. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen.
Nur mit Genehmigung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig darf bei einer trägerstützten Gruppenumschulung die Zahl der Umzuschulenden, die gleichzeitig umgeschult werden, die Höhe von 16 (bis maximal 25) überschreiten.
III. Eignung der Ausbilder
Für jeden Umzuschulenden muss ein verantwortlicher Ausbilder benannt werden, der persönlich und fachlich geeignet ist (§§ 60, 28ff. BBiG). Der Besitz der berufs- und -arbeitspädagogischen Eignung ist in der Regel durch die AEVO-Prüfung nachzuweisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 BBiG muss der benannte Ausbilder/ die benannte Ausbilderin die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (zur Möglichkeit des digitalen mobilen Umschulens vgl. Pkt. I.).
IV. Dauer der Umschulung
Die Dauer der Umschulung richtet sich nach der zu Grunde liegenden Regelausbildungszeit des einzelnen Referenzausbildungsberufes und den damit verbundenen Prüfungsanforderungen. Dabei sind die individuellen Voraussetzungen des Umzuschulenden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere wenn er von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit werden kann (§ 62 Abs. 4 BBiG). Die Regelumschulungsdauer insgesamt und die Dauer des Betriebspraktikums ergeben sich aus der Anlage.
Wird eine Umschulungsmaßnahme in Teilzeit durchgeführt, so ist die Mindestumschulungsdauer entsprechend festzulegen. Von einer Umschulung in Teilzeit ist in der Regel auszugehen, wenn 35 Zeitstunden pro Woche unterschritten werden (eine Stunde entspricht 60 Minuten). Die Gesamtmaßnahme wird um den Teil der täglichen bzw. wöchentlichen Verkürzung verlängert.
Beginn und Ende einer Umschulung sollen sich an den IHK-Prüfungsterminen orientieren.
Eine Verlängerung des Umschulungsverhältnisses kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. längerer Krankheit, nicht bestandene Abschlussprüfung) vereinbart werden. Die Vereinbarung ist digital bei der IHK zu Leipzig einzureichen.
V. Praktische betriebliche Umschulungsphase
Jedes trägergestützte muss eine betriebliche, anwendungsbezogene Praxisphase (Betriebspraktikum) enthalten.
Das Betriebspraktikum dient der praktischen Einübung der vermittelten Ausbildungsinhalte. Die Umzuschulenden müssen in den Betrieben ihr erlerntes Wissen im beruflichen Alltag anwenden und vertiefen.
Die Praktikumsbetriebe sollen gemäß § 27 ff. BBiG geeignet sein und über einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder (§ 28 Abs. 2 BBiG) verfügen. Hierfür gilt Punkt III. entsprechend.
Die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Abschnitte der praktischen betrieblichen Umschulungsphase muss sich am Umschulungsziel, insbesondere an den Anforderungen der jeweiligen Prüfungen, orientieren. Die Mindestdauer des Praktikums in den einzelnen Ausbildungsberufen ergibt sich aus der als Anlage angefügten Tabelle. Das Betriebspraktikum ist unter Angabe der Zeitdauer in den Umschulungsvertrag aufzunehmen.
Der Umschulende legt die in der Praxis anzuwendenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung im Umschulungskonzept fest. Der Umschulende ist verpflichtet, die Einhaltung des Umschulungskonzeptes durch den Praktikumsbetrieb hinsichtlich des Zeitraums und des Inhalts zu kontrollieren.
Bei einer betrieblichen Umschulung ist eine separate praktische betriebliche Umschulungsphase nicht erforderlich.
D. Verfahren
I. Örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Örtlich zuständig für die Eignungsfeststellung und Überwachung der/des Umschulungsstätte/-betriebs sowie die Zulassung zur Prüfung einschließlich deren Durchführung ist grundsätzlich die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die/der Umschulungsstätte/-betrieb liegt.
Umschulungsstätte ist der Ort, an dem die Umzuschulenden sich tatsächlich überwiegend befinden, um die Umschulung zu absolvieren.
II. Genehmigung der Umschulung und Feststellung der Eignung der Umschulungsstätte/ des Umschulungsbetriebes
Damit die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig die Eignung feststellen und die Umzuschulenden zur Prüfung zulassen kann, muss der Umschulende folgendes Verfahren einhalten:
1. Jede Umschulungsmaßnahme (auch Wiederholungsmaßnahme) ist der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn, unter Beifügung folgender Angaben/Unterlagen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG):
a) Beginn und Ende der Umschulung
Beginn und Ende sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die IHK-Prüfungen finden ausschließlich zu den von der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig festgesetzten Prüfungsterminen statt.
b) Anschrift der Umschulungsstätte bzw. des Umschulungsbetriebes
c) Deckblatt der Umschulungskonzeption mit Angabe der täglichen Umschulungszeiten für Theorie, Berufspraktische Ausbildung sowie des betrieblichen Praktikums in Zeitstunden und Unterrichtsstunden
d) Praktikumsbetriebe bei trägergestützten Gruppenumschulungen
Die Praktikumsbetriebe werden auf ihre Eignung überprüft. Der Umschulende hat mit dem Umschulungskonzept der Industrie- und Handelskammer Leipzig eine entsprechende Anzahl an Praktikumsbetrieben sowie auf Anforderung deren Bestätigung über die Bereitstellung von Praktikumsplätzen im Rahmen vom Umschulungsmaßnahmen einzureichen.
Die Zuordnung der Umzuschulenden auf die Praktikumsbetriebe ist der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig spätestens vier Wochen vor Beginn der Praxisphase der Umschulung mitzuteilen. Liegen die Praktikumsbetriebe nicht im Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, muss der Träger der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig die Eignung durch entsprechende Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle nachweisen.
e) Anzahl der Umschulungsplätze
f) Anzahl der Umzuschulenden
g) Umschulungskonzept auf der Basis des Ausbildungsrahmenplans sowie des Rahmenlehrplans, einschließlich eines Kalendariums
h) vorgesehene Ausbilder (persönlichen Daten, beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfungen oder sonstige Nachweise)
2. Bei kombinierten Umschulungsmaßnahmen, in denen in einer Umschulungsgruppe zeitgleich verschiedene Berufe umgeschult werden sollen, ist für jeden Beruf eine eigene Umschulungsanzeige mit den zugehörigen Angaben/Unterlagen einzureichen.
3. Bei Umschulungen, bei denen neben dem IHK-Abschluss auch weitere Abschlüsse vorgesehen sind, müssen die nicht deckungsgleichen Inhalte und ihre Dauer getrennt nachgewiesen werden. Diese sind nicht auf die Umschulungszeiten anzurechnen.
4. Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen prüft die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, ob die Umschulungsstätte bzw. der Umschulungsbetrieb, die Ausbilder und bei der trägergestützten Gruppenumschulung der Praktikumsbetrieb für die vorgesehene Umschulung geeignet sind und ob diese den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes,
insbesondere § 60 BBiG, entspricht.
Sofern das Umschulungskonzept den rechtlichen Vorgaben genügt, bestätigt die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig dieses schriftlich und stellt die Zulassung der Umzuschulenden zur Prüfung in Aussicht. Zu erfüllende Auflagen werden festgelegt. Für die Genehmigung jedes Umschulungskonzeptes erhebt die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig ein Entgelt entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung.
5. Nach erfolgter Genehmigung der Umschulung ist spätestens bis zum Beginn der Umschulung das entsprechende Umschulungsverhältnis bei der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Kopie des Umschulungsvertrages beizufügen. Im Umschulungsvertrag müssen alle Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte aufgeführt werden. Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Verträgen sind der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig vom Umschulungsträger/-betrieb unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige der Umschulung erhebt die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig eine Gebühr entsprechende der jeweils geltenden Gebührenordnung sowie des jeweils geltenden Gebührentarifs.
Bei einer trägergestützten Gruppenumschulung ist ein Einstieg in eine laufende Maßnahme von bis zu vier Wochen nach Maßnahmenbeginn nicht mehr möglich.
Die Umschulenden können die Umzuschulenden verpflichten, während der gesamten Umschulungsdauer Ausbildungsnachweise anzufertigen.
E. Bisherige Regelungen
Diese Verwaltungsgrundsätze treten zum 01.08.2026 in Kraft. Alle früheren Fassungen von Umschulungs-Regelungen der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig werden durch diese Verwaltungsgrundsätze abgelöst. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung begonnene Umschulungen werden nach der für sie geltenden Fassung zu Ende geführt.
Anlage 1: Zeitanteile der Gruppenumschulungsmaßnahme
| Ausbildungszeit im anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Ausbildungsordnung | Gesamt mind. | zeitliche Verteilung | |
|---|---|---|---|
| Umschulungsträger | Betriebliches Praktikum | ||
| 2-jährige Ausbildungsberufe (24 M.) | 16 Monate | 10-13 Monate | 3-6 Monate |
| 3-jährige kaufmännische Ausbildungsberufe (36 M.) | 21 Monate | 12-15 Monate | 6-9 Monate |
| 3-jährige gewerbliche Ausbildungsberufe (36 M.) | 24 Monate | 15-18 Monate | 6-9 Monate |
| 3,5-jährige Ausbildungsberufe (42 M.) | 28 Monate | 19-22 Monate | 6-9 Monate |
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, dessen ungeachtet beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
Leipzig, den 10.06.2026
Frank-Thomas Suppee | Vorsitzender Berufsbildungsausschuss der IHK zu Leipzig
Kristian Kirpal | Präsident
Dr. Fabian Magerl | Hauptgeschäftsführer
Aktualisierung: 24.08.2026
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