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Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz

i. d. F. ab 1. Januar 2020

Wann ist die Höhe der Ausbildungsvergütung angemessen?

Nach § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Diese ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung jährlich steigt. Es ist Sache des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie ggf. der Tarifvertragsparteien, die Höhe der Ausbildungsvergütung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.
Folgende monatliche Mindestausbildungsvergütungen sind bei Vollzeitausbildung gesetzlich laut § 17 Abs. 2 BBiG angemessen und dürfen nicht unterschritten werden (beachte Hinweise zur Tarifbindung):

Beginn der
Ausbildung
1. AJ*2. AJ*
+18 %
3. AJ*
+ 35 %
4. AJ*
+ 40 %
2021
01.01. -31.12.2021
550,00 EUR649,00 EUR
(550 + 18 %)
742,50 EUR
(550 + 35 %)
770,00 EUR
(550 + 40 %)
2022
01.01. - 31.12.2022
585,00 EUR690,30 EUR
(585 + 18 %)
789,75 EUR
(585 + 35 %)
819,00 EUR
(585 + 40 %)
2023
01.01. -31.12.2023
620,00 EUR731,60 EUR
(620 + 18 %)
837,00 EUR
(620 + 35 %)
868,00 EUR
(620 + 40 %)
2024
01.01. -31.12.2024
649,00 EUR766,00 EUR
(649 + 18 %)
876,00 EUR
(649 + 35 %)
909,00 EUR
(649 + 40 %)
2025
01.01. -31.12.2025
682,00 EUR805,00 EUR
(682 + 18 %)
921,00 EUR
(682 + 35 %)
955,00 EUR
(682 + 40 %)
Ab 2026Die Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für einen Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar
2026 wird durch das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
spätestens zum 1. November eines jeden Jahres für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.

*AJ = Ausbildungsjahr

Tarifbindung:

Soweit Tarifbindung vorliegt, hat der Auszubildende Anspruch auf die tarifvertraglich vereinbarte Vergütung. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt worden ist und der Betrieb von dieser Regelung erfasst wird.

Keine Tarifbindung:

1. kein Tarifvertrag
Soweit keine Tarifverträge mit Vergütungsregelung existieren, gilt die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG (s. Tabelle). 

2. Tarifvertrag mit Vergütungsregelung
Wenn ein Tarifvertrag existiert, das Ausbildungsverhältnis in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt, der Ausbildende aber nicht an den Tarifvertrag gebunden ist, gilt
§ 17 Abs. 4 BBiG.

Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist nicht angemessen, wenn sie die Mindestvergütung dieses Tarifvertrags um mehr als 20 % unterschreitet, selbst wenn sie der Höhe  nach der gesetzlichen Mindestvergütung entspricht.

Beispiele:

Fallgestaltung I
Ausbilder und Auszubildender sind tarifgebunden oder unterfallen einem allgemein verbindlichen Tarifvertrag: Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem geltenden
Tarifvertrag, d. h. die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung, kann ober- oder unterhalb der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegen.

Fallgestaltung II
Ausbilder und Auszubildender sind nicht tarifgebunden, jedoch liegt ein einschlägiger Tarifvertrag mit Vergütungsregelung vor, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt: Die Vergütungsregelung des Tarifvertrags ist dann der Maßstab für die monatliche Ausbildungsvergütung, die die tarifliche Ausbildungsvergütung des einschlägigen Tarifvertrags um bis zu 20 % unterschreiten kann.

Die Ausbildungsvergütung darf jedoch die Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (siehe Tabelle) nicht unterschreiten. 

Ist die monatliche Ausbildungsvergütung nach Absenkung um bis zu 20 % noch immer höher als die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, führt jede weitere Absenkung
der Ausbildungsvergütung dennoch zur Unangemessenheit der Ausbildungsvergütung.

Fallgestaltung III
Ausbildender und Auszubildender unterliegen keiner Tarifvertragsbindung, auch nicht einschlägig: Es gilt die jeweils aktuelle gesetzliche monatliche  Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG.

Kann in beiderseitigem Einvernehmen auch eine nach unten abweichende Vergütung vereinbart werden?

Auszubildende haben auch dann Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn sie darauf ausdrücklich verzichten. Ein wirksamer Verzicht auf die Ausbildungsvergütung ist wegen der Unabdingbarkeit der Vergütungsbestimmung nach § 25 BBiG rechtlich nicht möglich.

Welche Folgen hat die Unangemessenheit?

Wird die Vergütung einzelvertraglich unter der Angemessenheitsgrenze vereinbart, so berührt das grundsätzlich nicht den rechtlichen Bestand des Berufsausbildungsvertrages. Dieser Vertrag kann jedoch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.

Hinweis:
Bei Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze ist der Teil Vergütungsvereinbarung des Ausbildungsvertrages nichtig, auch wenn Unterschriften und
gegenseitige Zustimmung vorliegen. Die Bestimmungen des BBiG stehen nicht zur Disposition der Vertragsparteien.

Die Ausbildungsvergütung ist damit rückwirkend einklagbar. Dies kann u. U. zur Folge haben, dass sich ein Auszubildender, der sich bei Vertragsabschluss mit einer nicht angemessenen Ausbildungsvergütung einverstanden erklärt hat, zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachzahlung bis zur Höhe der branchenabhängigen tariflichen oder jeweils maßgeblichen Mindestausbildungsvergütung fordert. Beachten Sie zudem das sog. Entstehungsprinzip für die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Demnach wird bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Ausbildungsvergütung abgestellt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Für die Verjährung der Vergütungsansprüche gelten die §§ 195, 199 BGB.

Zu weiteren Fragen, wie bspw. Teilzeitberufsausbildung, stehen Ihnen die Aus- und Weiterbildungsberater der IHK zu Leipzig zur Verfügung.

Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Aktualisierung: November 2024

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