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Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung

Geprüfte Meister für Bahnverkehr / Geprüfte Meisterin für Bahnverkehr

Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14.09.2020 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) folgende besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur „Geprüfte Meister für Bahnverkehr und Geprüfte Meisterin für Bahnverkehr“.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister für Bahnverkehr und zur Meisterin für Bahnverkehr erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2-8 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Meister und zur Meisterin und damit die Befähigung:

  1. in Betrieben unterschiedlicher Größen und Branchenzugehörigkeiten sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes handlungsspezifische Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben zu übernehmen und sich
  2. auf sich verändernde Methoden und Systeme der Technik, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die Qualifikation besitzt, um in den Handlungsbereichen insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben wahrnehmen zu können:

  1. Funktionsfähigkeit von Anlagen und Fahrzeugen sicherstellen; an der Erstellung von Infrastrukturplanungen mitwirken; Störungen erkennen und deren Beseitigung veranlassen; Fahrzeuge auswählen und bereitstellen; die Einhaltung rechtlicher Vorgaben sicherstellen und technische Spezifikationsvorgaben umsetzen; Betriebssicherheit gewährleisten und überwachen; Störungen des Betriebsablaufes erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten;
  2. Arbeitsprozesse planen, umsetzen, überwachen; Kapazitäts- und Kostenpläne erstellen, Kostenentwicklung und Budget überwachen; Information und Kommunikation intern und extern sicherstellen; bahnspezifische Vorschriften in seinem Bereich anwenden und deren Umsetzung sicherstellen; Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz gewährleisten, überwachen und geeignete Maßnahmen einleiten;
  3. Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen und ihre Motivation fördern; Personalbedarf und Personalentwicklung planen; die ziel- und lösungsorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den Führungskräften sowie mit der Arbeitnehmervertretung fördern; Entwicklung und Qualifizierung der Mitarbeiter, der Nachwuchskräfte und der Auszubildenden gewährleisten; die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter fördern; Qualitätsmanagementziele umsetzen und Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter fördern; Kunden und Geschäftspartner beraten und betreuen;
  4. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Meister für Bahnverkehr und Geprüfte Meisterin für Bahnverkehr“.

§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

(1) Die Qualifikation umfasst:

  1. berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
  2. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
  3. handlungsspezifische Qualifikationen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Eisenbahner im Betriebsdienst oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:

  1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
  2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis und
  3. den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss. Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

(3) Die Berufspraxis gemäß der Absätze 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Meisters für Bahnverkehr und einer Meisterin für Bahnverkehr gemäß § 1 Absatz 3 haben.

(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen

(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

  1. Rechtsbewusstes Handeln,
  2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
  3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
  4. Zusammenarbeit im Betrieb,
  5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.

(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, im Rahmen ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Sie soll die Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll sie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
  2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
  3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
  4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
  5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
  6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.

(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Sie soll Unternehmensformen darstellen können sowie deren Auswirkungen auf ihre Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. Weiterhin soll sie in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Ein-beziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
  2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbauund Ablauforganisation;
  3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
  4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung;
  5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Sie soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Sie soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozessund Produktionsdaten mittels EDV- Systemen und Bewerten visualisierter Daten;
  2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
  3. Anwenden von Präsentationstechniken;
  4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
  5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
  6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel

(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Sie soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. Sie soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
  2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;
  3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
  4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
  5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern;
  6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.

(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. Sie soll mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
  2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
  3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen;
  4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung.

(7) Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.

(8) Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und je Prüfungsbereich und zu prüfender Person nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem die Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Verkehrstechnik“, „Organisation“ sowie „Führung und Personal“. Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungs- übergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 5. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.

(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1. Handlungsbereich „Verkehrstechnik“:

a) Technik der Verkehrsanlagen,

b) Technik der Schienenfahrzeuge,

c) Technik des Bahnbetriebes,

2. Handlungsbereich „Organisation“:

a) Rechts- und Beförderungsgrundlagen für Eisenbahnen,

b) Betriebliches Kostenwesen,

c) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme im Bahnbetrieb,

d) Arbeits- und Umweltschutz,

3. Handlungsbereich „Führung und Personal“: a) Personalführung, b) Personalentwicklung, c) Qualitätsmanagement. (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Verkehrstechnik“ soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Technik der Verkehrsanlagen“, „Technik der Schienenfahrzeuge“ und „Technik des Bahnbetriebes“ den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Nummern 1 bis 3. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ integrativ berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Verkehrstechnik“ mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Technik der Verkehrsanlagen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, bahntechnische Anlagen und Einrichtungen funktionsgerecht zu nutzen, Fehler und Störungen zu erkennen und deren Beseitigung zu veranlassen sowie Kapazitäten zu bemessen und Ausstattungen zu beurteilen. Im Rahmen der Situationsaufgaben können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Anwenden von Kenntnissen zur Bemessung der Leistungsfähigkeit von Bahnanlagen der freien Strecke und deren Planung;

b) Anwenden von Kenntnissen zur Bemessung der Leistungsfähigkeit von Anlagen für den Rangierbetrieb und deren Planung;

c) Anwenden von Kenntnissen über die Bemessung der Leistungsfähigkeit von Ladeanlagen und Bahnsteigen und deren Planung;

d) Verstehen der Funktionsweise der Leit- und Sicherungstechnik;

e) Beurteilen des nutzungsgerechten Einsatzes von Bahnübergangsanlagen;

f) Verstehen der Funktionsweise der Oberleitungs- und Stromschienenanlagen und der daraus resultierenden Gefahren sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Abwehr;

g) Beurteilen der Einsatzmöglichkeiten der bahnspezifischen Kommunikations- und Datenübertragungssysteme;

h) Beurteilen und Bemessen der Leistungsfähigkeit von Serviceeinrichtungen.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Technik der Schienenfahrzeuge“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die im Bahnverkehr verwendeten Fahrzeuge unterschiedlicher Antriebsart, Wagen und Ladeeinheiten einsetzen, deren technische Funktionsweise und ihre Sicherheitseinrichtungen verstehen sowie die Einsatzmöglichkeiten beurteilen und die Instandhaltung veranlassen kann. In diesem Rahmen können folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Bestimmen des Einsatzes von Eisenbahnfahrzeugen unter Berücksichtigung der Infrastruktur, der Kapazität und der Kundenanforderungen;

b) Planen und Veranlassen der Instandhaltung nach geltendem Recht;

c) Erläutern der Zusammenhänge und der Wirkungsweise von Sicherheitseinrichtungen an Eisenbahnfahrzeugen.

3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Technik des Bahnbetriebes“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie bei der Planung und Durchführung des Rangier- und Zugbetriebs die technischen und organisatorischen Bedingungen sowie die einschlägigen Vorschriften beachten und geeignete Maßnahmen veranlassen kann. In diesem Rahmen können folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Sicherstellen der Einhaltung von Regeln für die Zugbildung und Vorgaben für die Zugbehandlung;

b) Ableiten von Maßnahmen aus den Vorgaben des Bremsbetriebes;

c) Auswählen und Vorgeben von Betriebsweisen im Regelbetrieb und bei Abweichungen;

d) Durchführen der Disposition der Reihenfolge von Zugfahrten;

e) Planen von Rangieraufträgen und Überwachen der Durchführung.

(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation“ soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Rechts- und Beförderungsgrundlagen für Eisenbahnen“, „Betriebliches Kostenwesen“, „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme im Bahnbetrieb“ und „Arbeits- und Umweltschutz“ den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Nummern 1 bis 4. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Verkehrstechnik“ sowie Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Personal“ integrativ berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation“ mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 4 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Rechts- und Beförderungsgrundlagen für Eisenbahnen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die für den Bahnbetrieb einschlägigen Kenntnisse des europäischen und nationalen Eisenbahnrechts für seinen Bereich anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Anwenden der Regelungen zur Gewährleistung des sicheren Betriebs der Eisenbahn,

b) Anwenden der Regelungen zu den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge,

c) Anwenden der Regelungen der Eisenbahn-Signalordnung,

d) Anwenden der Verordnungen über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen,

e) Gewährleisten der Einhaltung der europäischen Regelungen zur Interoperabilität für ein durchgängig nutzbares Eisenbahnsystem.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Sie soll in der Lage sein, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen. Sie soll nachweisen, dass sie Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebenen Plandaten;

b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;

c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Produktionsverfahren und bedarfsgerechter Betriebsprogramme;

d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation;

e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung;

f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrechnung einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung; g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.

3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungsund Kommunikationssysteme im Bahnbetrieb“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Betriebsabläufe zu planen sowie unter Einsatz geeigneter Kommunikationstechniken zu organisieren und zu überwachen. Ferner soll sie in der Lage sein bei Abweichungen vom geplanten Betriebsablauf Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Eisenbahnbetrieb planen und durchführen;

b) Vorbereiten und überwachen von Fahrten mit Schienenfahrzeugen;

c) Auswählen und umsetzen geeigneter Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten und Störungen im Bahnbetrieb;

d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen.

4. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits- und Umweltschutz“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Sie soll in der Lage sein, Gefährdungen zu erkennen, zu beurteilen sowie geeignete Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, um ein Wirksamwerden der Gefährdung zu vermeiden. Sie soll sicherstellen, dass sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusst verhalten und handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Überprüfen und gewährleisten des Arbeits- und Umweltschutzes im Betrieb;

b) Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich des betrieblichen Arbeits- und Umweltschutzes;

c) Planen und durchführen von praxisbezogenen Unterweisungen im Arbeits- und Umweltschutz;

d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen;

e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zu Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen. 

(5) Im situationsbezogenen Fachgespräch wird eine Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ gestellt. Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. Die Lösungsvorschläge sollen in einer Präsentation erläutert werden. Das Fachgespräch soll je zu prüfender Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern; davon soll die Präsentation mindestens 10 Minuten und höchstens 15 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt höchstens 45 Minuten. In der Situationsaufgabe soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Personalführung“, „Personalentwicklung“ und „Qualitätsmanagement“ den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Nummern 1 bis 3. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus diejenigen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereichs „Verkehrstechnik“ und des Handlungsbereichs „Organisation“ integrativ berücksichtigen, die nicht schriftlich geprüft wurden. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Sie soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu ver-antwortlichem Handeln hinzuführen. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen aktiv zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;

b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen;

c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen;

d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;

e) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;

f) Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Umgang mit Konflikten sowie zur Förderung der Mitarbeiterbindung;

g) Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Verbesserungsprozess; h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass Sie in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Sie soll Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen können. Sie soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, ihre Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen;

b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg;

c) Durchführen von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung von Personalentwicklungsinstrumenten und -methoden;

d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen;

e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen;

f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.

3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung geeigneter Methoden sowie die Förderung des qualitätsbewussten Handelns der Mitarbeiter zu sichern. Sie soll bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Berücksichtigen des Einflusses von Qualitätsmanagementsystemen auf Unternehmen;

b) Fördern des qualitätsbewussten Handelns der Mitarbeiter;

c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit;

d) Kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen;

e) Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits.

(6) Wurde in höchstens einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist für den Handlungsbereich dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht möglich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die Aufgabe muss aus dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprüfung soll je zu prüfender Person nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind jeweils mit Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der erbrachten Leistung zu bilden.

(4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ alle Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

(6) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu ständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

  1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  2. die Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 4 Absatz 1 und die Handlungsbereiche des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 5 Absatz 1,
  3. die Prüfungsergebnisse nach § 7 Absatz 2, 3 und 4,
  4. der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sowie
  5. Befreiungen nach § 6; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbereichen und Situationsaufgaben befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-prüfung angemeldet hat.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschrift tritt am 14.09.2020 in Kraft. Die besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung „Geprüfte Meister für Bahnverkehr / Geprüfte Meisterin für Bahnverkehr“ vom 03.02.2003 wird mit Wirkung vom 14.09.2020 außer Kraft gesetzt.

Leipzig, den 15.03.2022

Kristian Kirpal | Präsident

Dr. Thomas Hofmann | Hauptgeschäftsführer

Aktualisierung: 01.01.2021