MB_03_67 | Lebensmittel-InformationsverordnungSeite drucken

Lebensmittel-Informationsverordnung

Allergenkennzeichnung

Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beachtet werden. Diese beruht auf einer EU Verordnung (Nr. 1169/ 2011) aus dem Jahr 2011. Sie löst die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV) ab. Ziel der Verordnung ist es den Verbrauchern eine fundierte Entscheidung und eine sichere Verwendung von Lebensmitteln zu ermöglichen und gleichzeitig den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und vermarkteten Lebensmitteln sicherzustellen. Damit ändert sich auch einiges für Unternehmen. Das Merkblatt bietet einen Überblick über die wichtigsten neuen Bestandteile der Verordnung.

1. Allergenkennzeichnung

Die wichtigsten Allergene, derzeit 14 Stoffe/Stoffgruppen, müssen in der Zutatenliste aufgeführt und z. B. durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe deutlich hervorgehoben werden. Die Allergenkennzeichnung ist auch bei unverpackter, sogenannter „loser“ Ware verpflichtend umzusetzen. Hier sind nationale Umsetzungsvorschriften zu beachten.

2. Schriftgröße und Schriftfelder

Alle verpflichtenden Informationen müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift in Bezug auf das kleine „x“, d. h. die Kleinbuchstaben gedruckt werden und gut lesbar sein. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein - in Bezug auf die Kleinbuchstaben.

3. Lebensmittelimitate

Bei Lebensmittel-Imitaten müssen der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße darf dabei eine Größe von 75% der Größe des Produktnamens nicht unterschreiten. Fleischerzeugnisse und –zubereitungen, die den Anschein erwecken können, dass es sich bei dem verwendeten Fleisch um gewachsene Stücke handelt, müssen zukünftig mit dem entsprechenden Hinweis –„aus Fleischstücken zusammengefügt“- gekennzeichnet sein. Gleiches gilt für Fischereierzeugnisse.

4. Herkunftskennzeichnung für Fleisch und Einfrierdatum

In Ergänzung zu der bereits bestehenden Regelung zur Rindfleischetikettierung sind ab dem 1. April 2015 auch Herkunftsangaben für frisches, gekühltes oder gefrorenes unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend. Diese beinhaltet den Aufzuchtort und den Schlachtort. Bei eingefrorenem Fleisch oder Fleischzubereitungen oder eingefrorenem unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.

5. Nährwertkennzeichnungspflicht ab Dezember 2016

Ab 13. Dezember 2016 sind folgende Angaben in Tabellenform bezogen auf 100 g oder 100 ml vorgeschrieben: Brennwert (Energiewert), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Alkoholische Getränke mit weniger als 1,2 Vol. % sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration grundsätzlich ausgenommen.

6. Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft

Sofern raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft unter  der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ im Zutatenverzeichnis subsumiert werden, muss unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft (z.B. Palmöl, Sojaöl) aufgeführt werden. Gehärtete Öle oder Fette müssen ggf. mit der Kennzeichnung „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen werden.

7. Koffeinhaltige Lebensmittel

Für bestimmte Verbrauchergruppen (Kinder, schwangere und stillende Frauen) muss zukünftig auf Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt (z. B. „Energy drinks“) oder auf Lebensmitteln mit Zusatz von Koffein ein Warnhinweis – „erhöhter Koffeingehalt“ bzw. „enthält Koffein“ in Kombination mit dem Hinweis „für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“- im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Produkts erscheinen.

8. Internethandel mit Lebensmitteln

Diese umfassenden Hinweise gelten mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums in Zukunft auch für den Onlinehandel mit Lebensmitteln. Sie müssen vor Abschluss des Kaufvertrages dem Verbraucher verfügbar gemacht worden sein.

9. Warenbestände

Grundsätzlich dürfen Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2014 (Hackfleisch/Faschiertes), vor dem 13. Dezember 2014 (LMIV exkl. Nährwertkennzeichnung) bzw. vor dem 13. Dezember 2016 (Nährwertkennzeichnung) in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.

Die nationale Durchführungsverordnung (LMIDV) soll ebenfalls am 13. Dezember 2014 in Kraft treten.

Quelle: IHK Berlin

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Birgit Kratochvil gerne weiter.

T: +49 341 1267-1403
M: +49 151 12670034
F: +49 341 1267-1420
E: birgit.kratochvil@leipzig.ihk.de

Porträt Birgit Kratochvil