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Umsatzsteuerregelung für Kleinunternehmer

1. Einleitung

Das Umsatzsteuerrecht sieht für Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz eine Sonderreglung vor. Als so genannter Kleinunternehmer kann man sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. In der Folge muss man keine Umsatzsteuer abführen, darf aber auch im Gegenzug keine Vorsteuer abziehen.

2. Voraussetzungen

Die Kleinunternehmerregel gilt für Unternehmer, die im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässig sind. Der erwirtschaftete Umsatz des Vorjahres darf nicht mehr als 22.000 Euro betragen; der voraussichtliche Umsatz für das laufende Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen.

3. Folgen

Ein Kleinunternehmer gem. § 19 UStG darf weder Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen noch eine Vorsteuerabzug geltend machen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wie bei regelbesteuerten Unternehmen ist nicht von Nöten. Lediglich am Jahresende ist eine Umsatzsteuerklärung einzureichen, welche die Umsätze des abgeschlossenen und des vergangenen Kalenderjahres ausweist. Das zuständige Finanzamt benötigt diese Angaben zur Prüfung, ob die oben genannten Umsatzgrenzen eingehalten werden.

4. Bemessung Gesamtumsatz

Der Gesamtumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, vermindert um den darin enthaltenen Umsatz von Wirtschaftsgütern. Der Umsatz von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens betrifft sowohl deren Veräußerung als auch deren Entnahme für nicht unternehmerische Zwecke.

Umsatz ist demnach:

  • Alle steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich der unentgeltlichen Abgaben
  • Umsätze in den Freihäfen der Bundesrepublik Deutschland
  • Umsätze für die ein anderer als der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist
  • Umsätze des Unternehmers, für die der letzte Abnehmer die Steuer schuldet

Kein Umsatz ist:

  • Umsätze, für die er selbst als Leistungsempfänger die Steuer schulden würde
  • Bezogene Umsätze für die er als letzter Abnehmer die Steuer schuldet

Von dem ermittelten Umsatz sind dann bestimmte steuerfreie Umsätze abzuziehen (bspw. Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken), sofern der Unternehmer diese nicht als steuerpflichtig behandelt hat (siehe § 9 UStG). Ebenso müssen so genannte Hilfsumsätze abgezogen werden. Hilfsumsätze entstehen aus einem Verkauf von Waren und Leistungen, die nicht zum eigentlichen Gegenstand des Unternehmens zählen (bspw. Verkauf eines Firmenwagens). Das Ergebnis dieser Rechnung stellt die Bemessungsgrundlage  für die Kleinunternehmerregel dar.

Wichtig!: Die Steuerbeträge sind mit einzubeziehen. Die maßgebenden Umsätze sind also Bruttobeträge.

5. Umsatz im Gründungsjahr

Wird das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahres gegründet, besteht nicht die Möglichkeit auf die Umsätze des Vorjahres zurückzugreifen. Somit ist einzig und allein der Umsatz des laufenden Jahres für die Kleinunternehmerregel maßgeblich. Dieser darf die Grenze von 22.000 Euro nicht überschreiten. Der erzielte Umsatz muss allerdings auf das gesamte Kalenderjahr hochgerechnet werden.

6. Pflichten

Aufzeichnungspflicht

Auch wenn der Kleinunternehmer von seiner Umsatzsteuerpflicht befreit ist, muss er der Aufzeichnungspflicht nachkommen. Demnach sind alle Einnahmen aus dem Verkauf der hergestellten Waren und Leistungen aufzuzeichnen.

Buchführungspflicht

Kleinunternehmen sind von der Pflicht der doppelten Buchführung befreit. Für sie reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Die steuerlichen Angaben sind auf dem Vordruck EüR des Finanzamtes anzugeben. Sollte der Jahresumsatz geringer als 22.000 Euro sein, reicht auch eine formlose Gewinnermittlung, die der Steuererklärung beigefügt wird.

7. Vom Unternehmer zum Kleinunternehmer oder umgekehrt

Der Wechsel vom Kleinunternehmer zum regelbesteuerten Unternehmer ist unter bestimmten Voraussetzungen generell zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Der Wechsel vom regelbesteuerten Unternehmen zum Kleinunternehmer ist hingegen schwieriger. Erst nach Ablauf von fünf Jahren kann durch Widerruf mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres ein Wechsel erfolgen. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für die er gelten soll zu erklären. Umsätze vor dem Übergang zum Kleinunternehmer nach Umsatzsteuerrecht unterliegen nach wie vor der Umsatzsteuer. Alle Umsätze, die Unternehmer nach dem Übergang ausführen, fallen unter die Kleinunternehmerregel. Sind Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt worden, sind die Rechnungen zwingend zu berichtigen.

Wichtig!: Ab dem 1. Moment nach Übergang zur Kleinunternehmerregel darf keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen werden. Ebenso entfällt die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs. Im Ergebnis werden damit Kleinunternehmer wie Privatpersonen behandelt.

Hinweis: Stellt ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er diese Steuer und muss sie an das Finanzamt abführen. Die Steuer kann jedoch auf Antrag berichtigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, d. h. die erstatteten Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt wurden.

Fazit: Die Befreiung von der Umsatzsteuer ist ein Vorteil, weil der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird und ein Umsatzsteuerverfahren mit dem Finanzamt entfällt. Diesem Vorteil steht jedoch als Nachteil gegenüber, dass der Kleinunternehmer die ihm selbst berechnete und von ihm gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet erhält. Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern und für den innergemeinschaftlichen Erwerb aus EU-Ländern hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen.

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