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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Merkmale

Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Sie kann entweder als OHG gegründet werden oder entwickelt sich im Laufe der Zeit von einer GbR zur OHG.

Der Zweck ist nach der Grundkonzeption auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Ein Gewerbe liegt vor bei einer selbständigen, nach außen erkennbaren, legalen Tätigkeit, die auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung angelegt ist und kein freier Beruf (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) sowie keine Urproduktion (Landwirtschaft, etc.) ist.

Handelsgewerbe ist wiederum jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Art der gewerblichen Tätigkeit (z. B. Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleister) ist hierbei grundsätzlich unerheblich. Mit der Formulierung macht das Gesetz auch deutlich, dass die Kaufmannseigenschaft anzunehmen ist, wenn nicht der Gewerbetreibende nachweist, dass die Voraussetzungen bei ihm nicht vorliegen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung sind vor allem: Jahresumsatz, Höhe des eingesetztes Kapitals, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit, Anzahl der Beschäftigten, Art der Buchführung. Als Richtwert ist im Einzelhandel von einer Eintragungspflicht auszugehen, wenn der Jahresumsatz 250.000 EUR erreicht, im Großhandel und in der Produktion eher bei 500.000 EUR. Entscheidend ist immer das Gesamtbild.

Unternehmen kleinerer Größenordnung sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Auch aus einer GbR kann daher automatisch eine OHG werden. OHGs sind wie alle Kaufleute verpflichtet, ihre Unternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der keine kaufmännische Einrichtung erfordert, können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und werden damit zum Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten. Aus einer GbR wird durch die Eintragung eine OHG.

Die OHG ist besonders geeignet für gleichberechtigte und -verpflichtete Partner, die in der Regel selbst in der Gesellschafttätig sind. Sie erfordert ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen. Wegen der unbeschränkten Haftung genießt sie eine hohe Kreditwürdigkeit.

Das Recht der OHG ist in den §§ 105–160 Handelsgesetzbuch  (HGB) geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften über die Grundform jeder Gesellschaft, der Gesellschaft   bürgerlichen Rechts (GbR) (§§ 705–740 BGB) Anwendung. Von der Gesellschaftsform her gesehen kann man die OHG auch als eine besondere Ausgestaltung der GbR für das Handelsgewerbe auffassen.

Gesellschafter

Die OHG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern. Gesellschafter einer OHG können natürliche und juristische Personen (z. B. bei der GmbH & Co. OHG), auch ausländische, sein. Außerdem können sich andere Personenhandelsgesellschaften als Gesellschafter beteiligen. Ein Wechsel der Gesellschafter ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, falls der Vertrag nichts anderes bestimmt.

Gesellschaftsvertrag, Anmeldung zum Handelsregister

Im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt werden: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings, einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das Handelsgesetzbuch (HGB).

Die OHG ist zur Eintragung ins Handelsregister über einen Notar anzumelden. Der Gesellschaftervertrag muss dem Handelsregister nicht eingereicht werden.

Die Anmeldung zum Handelsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Sie muss den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter, die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift sowie die Vertretungsmacht der Gesellschafter enthalten. Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form (durch einen Notar) zu erfolgen. 

Falls eine juristische Person zu den Gründern gehört, muss die Existenz der juristischen Person durch beglaubigten Handelsregisterauszug (bei ausländischen Unternehmen: dementsprechende amtliche Registrierungsunterlagen) nachgewiesen werden. Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Firma

Die Firma ist der Name eines Unternehmens, mit dem es im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma der OHG kann z. B. den Familiennamen eines Gesellschafters, Phantasiezusätze oder Sachzusätze enthalten, solange sie Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzt. Sie kann auch als Kombination dieser Elemente gebildet werden. Die Rechtsform („offene Handelsgesellschaft“) muss stets angegeben werden. Sie kann auch abgekürzt werden: „OHG“.

Die Firmenbestandteile dürfen allerdings nicht geeignet sein, Täuschungen über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Die Firma muss sich deutlich von anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde unterscheiden.

Kapital

Die Höhe des Kapitals kann frei vereinbart werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Jeder Gesellschafter ist an der OHG mit seinem Kapitalanteil beteiligt, dessen Höhe aus der Bilanz ersichtlich ist und auf einen bestimmten Geldbetrag lautet. Die Einlage kann in Geld, Sachwerten oder in der Leistung von Diensten bestehen. Die Modalitäten der Einzahlung können frei vereinbart werden.

Geschäftsführung nach innen

Die Geschäftsführung wird gemeinsam ausgeübt (Prinzip der Selbstorganschaft). Es gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Der Gesellschaftervertrag kann aber auch andere Regelungen vorsehen und z. B. einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ganz oder teilweise ausschließen. Die gesetzlich vorgesehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis gilt nur für Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes dieser OHG mit sich bringen. Für ungewöhnliche Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen. Das Verfahren ist formfrei.

Vertretung nach außen

Die Vertretung nach außen gegenüber Dritten erfolgt durch die Gesellschafter selbst (organschaftliche Vertretung). Vertretungsberechtigt ist grundsätzlich jeder Gesellschafter in Einzelvertretungsmacht. Der Gesellschaftervertrag kann aber auch Abweichungen gem. § 126 Abs. 3 HGB vorsehen. Danach kann die Vertretungsmacht auf eine von mehreren Niederlassungen beschränkt werden. Zur Wirkung der Beschränkung der Vertretungsmacht ist die entsprechende Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Nichtgesellschaftern kann mit der Prokura eine Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Die Erteilung der Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Kontrolle und Informationsrecht der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter kann sich persönlich unterrichten und Handelsbücher und Papiere einsehen sowie eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.

Buchführung und Jahresabschluss

Als kaufmännisches Unternehmen ist die Gesellschaft verpflichtet, Handelsbücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen (in deutscher Sprache und in Euro). Die Prüfung des Jahresabschlusses und die Offenlegung oder Publizität des Jahresabschlusses sind nicht vorgesehen, außer bei Kreditinstituten oder Gesellschaften, die dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen unterfallen.

Rechtsverhältnisse der Gesellschafter, Haftung

Für Gesellschaftsschulden haftet die OHG mit dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Daneben haften alle Gesellschafter persönlich, auch mit ihrem Privatvermögen. Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich. Jeder Gesellschafter haftet Dritten in voller Höhe. Er kann aber nach Inanspruchnahme durch Dritte Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesellschafter entsprechend des Gesellschaftsvertrages geltend machen.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Denis Wilde gerne weiter.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus