MB_02_81 | Versicherungsvermittlerrichtlinie FAQSeite drucken

Versicherungsvermittlerrichtlinie – Häufig gestellte Fragen

Welche Unterlagen benötige ich für welchen Antrag?

(1) Erlaubnis gemäß § 34 d Absatz 1 GewO:

  • Antrag gemäß § 34 d Absatz 1 GewO (im Original mit Unterschrift, Fax/E-Mail nicht möglich)
  • Gewerbeerlaubnis (z. B. gemäß § 34 c GewO) in Kopie, wenn nicht älter als 3 Monate im Zeitpunkt der Antragstellung
  • liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, werden folgende Dokumente benötigt:
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt/Bescheinigung in Steuersachen
    • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    • Auskunft über Einträge im zentralen Schuldnerverzeichnis
    • Auskunft über Einträge im Insolvenzregister
  • Bestätigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Original nach der geltenden Rechtslage, d. h. §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung; weiterhin müssen erkennbar sein:
    • Versicherungsnehmer
    • Versicherungsscheinnummer
    • Kennziffer des Versicherungsunternehmens
  • Sachkundenachweis
    • Urkunden/Abschlüsse in beglaubigter Form (siehe Merkblatt über Sachkundenachweismöglichkeiten)
  • Handelsregisterauszug bei OHG, KG, GmbH, AG und UG (haftungsbeschränkt), der nicht älter als 3 Monate ist
  • Vereinsregisterauszug bei Vereinen, der nicht älter als 3 Monate ist

(2) Erlaubnisbefreiung gemäß § 34 d Absatz 6 GewO im Rahmen der produktakzessorischen Tätigkeit der Vermittlung von Versicherungen

  • Antrag gemäß § 34 d Absatz 6 GewO (im Original mit Unterschrift, Fax/E-Mail nicht möglich)
  • Bestätigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (siehe Erlaubnisantrag § 34 d Abs. 1 GewO)
  • Erklärung(en) des/der Versicherungsvermittler/s (Auftraggeber/s) für das/die der produktakzessorische Vermittler ausschließlich tätig ist, der/die Inhaber der Erlaubnis gemäß § 34 d Absatz 1 GewO ist/sind (außer Versicherungsunternehmen), mit dem Inhalt, dass der produktakzessorische Vermittler zuverlässig und angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Weiterhin verpflichtet/en sich der/die Auftraggeber, die Anforderungen gemäß § 48 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz zu beachten, die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Gewerbetreibenden /Antragsstellers sicherzustellen und zu erklären, dass ihm/ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. (Bitte benutzen Sie dafür den Antrag auf Befreiung von der Erlaubnis im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung gemäß § 34d Abs. 6 Gewerbeordnung, Anlage 1)

(3) Antrag auf Eintragung gemäß § 11 a GewO:

  • Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister gemäß § 11 a GewO und Erteilung einer Registernummer (im Original mit Unterschrift, Fax/E-Mail nicht möglich)
  • Gewerbeanmeldung in Kopie
  • Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO, Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 6 GewO oder Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO

 

Wer muss den Antrag stellen?

GmbH

ein Geschäftsführer

UG (haftungsbeschränkt)

ein Geschäftsführer

OHG

jeder geschäftsführende Gesellschafter

KG

der persönlich haftende Gesellschafter, die Komplementärin/der Komplementär

e.K.

Kaufmann

GbR

jeder geschäftsführende Gesellschafter

AG

der Vorstand

e. V.

der Vorstand

 

Wie kann die Sachkunde delegiert werden?

Dies richtet sich nach § 34 d Absatz 5 S. 4 GewO der nach seinem Wortlaut wie folgt gefasst ist: „es ist ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.“

Bei einer juristischen Person ist es ausreichend, wenn ein Geschäftsführer sachkundig ist. Die Geschäftsführer, die den Sachkundenachweis nicht erbracht haben, dürfen nicht vermitteln oder müssen sich der fachlichen Aufsicht und Weisungsbefugnis durch den sachkundigen Geschäftsführer/Vorstand unterwerfen.

 

Worin unterscheiden sich das „normale“ Führungszeugnis und ein solches „zur Vorlage bei einer Behörde"?

Das Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ ist umfangreicher als das „normale“ Führungszeugnis. Dies ergibt sich aus § 32 BZRG. Hier wird der Inhalt des Führungszeugnisses näher dargelegt. Gemäß § 32 Absatz 3 BZRG sind in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31 BZRG) entgegen Absatz 2 („normales“ Führungszeugnis) auch aufzunehmen

  • Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  • Eintragungen nach § 10 BZRG, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt
  • Eintragungen nach § 11 BZRG

Wichtig ist in diesem Zusammenhang § 10 Absatz 2 BZRG (Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten). Danach sind in das Register auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit

  • ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,
  • die Ausübung eines Berufes untersagt,
  • die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder
  • die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten wird

Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist. Einzutragen sind auch Verzichte auf eine Zulassung zu einem Beruf während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit.

Diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit wichtige Information ist in dem „normalen“ Führungszeugnis nicht enthalten.

 

Unter welchen Internetadressen ist das Vermittlerregister einsehbar?

www.vermittlerregister.info

 

Muss der registrierte Versicherungsvermittler der Registerbehörde Änderungen seiner Daten mitteilen?

Ja, die Änderungen sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. (Benutzen Sie dafür bitte das Formular „Mitteilung über die Änderung der Registerdaten“, welches unter www.leipzig.ihk.de zu finden ist.)

Die entstehende Gebühr für die Änderung im Register entnehmen Sie bitte unserem Gebührentarif.

 

Wer ist Tippgeber und nicht Versicherungsvermittler?

Tippgeber ist derjenige, der Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zu einem potenziellen Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen herstellt.

Die Tätigkeit von Tippgebern und Kontaktgebern darf nicht auf eine konkrete Willenserklärung eines Interessenten zum Abschluss eines Vertrages (als Gegenstand der Versicherungsvermittlung) abzielen. Es werden lediglich Kontaktdetails weitergegeben.

Es darf keine Beratung zu bestimmten Produkten erfolgen – diese kann auch nicht erwartet werden. Mögliche Tätigkeitsbeschreibungen können wie folgt lauten:

  • Vermittlung von Kontaktdaten und Vorbereitung von Vertragsanbahnungen in der Versicherungsvermittlung
  • Vermittlung von Kundendaten an Versicherungsvermittler zum Zweck der Vermittlung von Versicherungen

 

Kann eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Absatz 1 GewO und als Versicherungsberater gemäß § 34 d Absatz 2 GewO gleichzeitig beantragt werden?

Nein.

 

Kann eine Erlaubnis als Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter gleichzeitig beantragt werden i.S.v. § 34 d Absatz 1 GewO?

Nein.

 

Genügt der BWV-Ausweis als Nachweis der Sachkunde?

Nein. Nur die Urkunde des BWV wird als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

 

Wie kann durch den Versicherungsvermittler die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden?

Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsvermittler mit Beginn des Versicherungsvertrages eine kostenfreie Bestätigung über das Bestehen der Versicherung auszufertigen (siehe dazu Frage 1, zur Bestätigung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung).

 

Was kennzeichnet die ununterbrochene Tätigkeit im Rahmen der „Alte-Hasen-Regelung“ gemäß § 2 Absatz 3 der Versicherungsvermittlungsverordnung?

Für den Versicherungsvermittler kann aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit seit dem 31.08.2000 von einem angemessenen Qualifikationsniveau ausgegangen werden.

Dabei gelten bestimmte Tatbestände nicht als Unterbrechung:

  • Mutterschutzzeiten
  • Fortbildung
  • Krankheiten und Kuren
  • Urlaub (wenn ein zu großes Maß nicht überschritten wird)
  • Grundwehr- oder Zivildienst (bis zu 9 Monaten)
  • Eltern- und Erziehungszeiten
  • Kurzzeitige Unterbrechungen wegen Tätigkeitswechseln oder Geschäftsbetriebsverlagerungen

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang:

§ 2 Abs. 3 S. 2 GewO stellt klar, dass bei Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO oder nach § 34 e GewO in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung.

 

Wie kann der Nachweis der Sachkunde im Rahmen der „Alte-Hasen-Regelung“ bzw. für erforderliche Berufstätigkeitsjahre erbracht werden?

  • Gewerbeanzeigen
  • gegebenenfalls Verträge mit Versicherungsunternehmen oder Agenturverträge
  • Bestätigungen früherer Arbeitgeber
  • Arbeitszeugnisse
  • Provisionsabrechnungen
  • Courtagevereinbarungen
  • Umsatztabellen
  • evtl. Steuererklärungen
  • Auskunft der Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst e. V. (AVAD)
  • Arbeitsverträge
  • Handelsvertreterverträge

 

Welche Regeln gelten für meine Weiterbildungspflicht als Versicherungsvermittler?

Bereits seit dem 23. Februar 2018 besteht die Weiterbildungspflicht für alle Versicherungsvermittler im Umfang von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr. Diese Pflicht gilt auch für die unmittelbar im Vertriebsprozess beteiligten Angestellten des Gewerbetreibenden. Mit dem neuen § 7 VersVermV wurden hierzu ergänzende Regelungen getroffen. So soll die Weiterbildung mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen, die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und auch der personalen Kompetenz gewährleisten. Damit orientieren sich die Inhalte nahe an den Themen, die mit der Sachkundeprüfung abgedeckt werden. In der Anlage 1 zur neuen VersVermV sind diese im Einzelnen aufgezählt und kann als Leitlinie dienen. Anbieter einer Weiterbildungsmaßnahme haben dabei Mindestanforderungen sicherzustellen. Die meisten Versicherungsvermittler haben auch schon in der Vergangenheit Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen aufbewahrt. Dies ist nun lediglich mit einer 5-jährigen Aufbewahrungsfrist versehen worden. Wie sieht nun die Kontrolle der Weiterbildungspflicht konkret aus? Die IHK zu Leipzig wird ab dem Prüfungsjahr 2019 erstmals einen Teil der zur Weiterbildung Verpflichteten zunächst auffordern, eine Eigenerklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht vorzulegen. Anzugeben ist dabei die Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, der Weiterbildungsanbieter, Datum, Inhalt und Umfang (in Stunden) der Maßnahme. Sollte die IHK zu Leipzig hierbei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben, dann kann vom Gewerbetreibenden, die Vorlage der Nachweise (Zertifikate, Teilnahmebescheinigungen) verlangt werden.

 

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Aktualisierung: 01.01.2022

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Manuela Sultzer gerne weiter.

T: +49 341 1267-1321
F: +49 341 1267-1422
E: manuela.sultzer@leipzig.ihk.de

Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus