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Erlaubnis- und überwachungspflichtige Gewerbe

 I. Erlaubnispflichtige Gewerbe

Grundsätzlich besteht nach § 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Gewerbefreiheit in Deutschland. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil z. B. durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.

So wird für einige Erlaubnisse beispielsweise die persönliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse geprüft. Andere Genehmigungen hingegen werden von der Sicherheit und der Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers abhängig gemacht.

Die Erlaubnisse sind also immer von der persönlichen Zuverlässigkeit und darüber hinaus teilweise von sachlichen und fachlichen Voraussetzungen abhängig. Je nach Gewerbe werden dabei auch unterschiedliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt. Es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung der Erlaubnis- oder Genehmigungsbehörde.

Nachfolgend haben wir eine Reihe an Tätigkeiten, die einer Erlaubnispflicht unterliegen oder aufgrund anderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind, aufgeführt.

1. Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?

Für folgende Tätigkeiten der Selbstständigkeit bestehen nach der Gewerbeordnung Erlaubnispflichten:

  • Betrieb von Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
  • Schaustellungen von Personen (§ 33a GewO)
  • Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c GewO)
  • Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO)
  • Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO)
  • Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)
  • Bewachungsgewerbe (§ 34 a GewO)
  • Versteigerergewerbe (§ 34 b GewO)
  • Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter (§ 34 c GewO)
  • Versicherungsvermittler/Versicherungsberater (§ 34 d GewO)
  • Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO)
  • Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO)
  • Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO)
  • Verbraucherdarlehensvermittler (§ 34 k GewO)
  • Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) (§ 55 GewO)

Neben der Erlaubnispflicht, die sich aus der Gewerbeordnung ergibt, bestehen folgende weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten:

  • Arbeitnehmerüberlassung (Gesetz zur Regelung Arbeitnehmerüberlassung, AÜG)
  • Arzneimittelherstellung (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln, AMG)
  • Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen, KWG)
  • Briefbeförderung (Postgesetz, PostG)
  • Buchführungshilfe (§ 6 StBerG)
  • Betrieb eines Energieversorgungsnetzes (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG)
  • Fahrschulerlaubnis (Gesetz über das Fahrlehrerwesen, Fahrlehrergesetz, FahrlG)
  • Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz, GüKG)
  • Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz, TierschG)
  • Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz, LuftVG)
  • Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Bussen und Kraftfahrzeugen, inkl. Taxiunternehmen (Personenbeförderungsgesetz, PBefG)
  • Rundfunk (Landesrundfunkgesetze der Länder)
  • Umgang, Verkehr sowie Einfuhr und Durchfuhr von Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Sprengstoffgesetz, SprengG)
  • Umgang mit Waffen sowie Waffenherstellung und Waffenhandel (Waffengesetz, WaffG)

Achtung: Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern stellt nur einen Auszug der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten dar. Werden bei der Ausübung des Gewerbes Anlagen benutzt, so können unter Umständen weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) erforderlich sein.

2. Wie wird die Erlaubnis beantragt?

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erlaubnis erfordert einen digitalen oder schriftlichen Antrag. In den meisten Fällen ist der Antrag auf einem vorgedruckten Antragsformular oder über die Seite der jeweiligen Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde digital zu stellen.

Alle weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind unterschiedlich gestaltet und abhängig von den Gefährdungen, die von dem Gewerbe ausgehen.

3. Wer muss die Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllen?

Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe von einer natürlichen Person betrieben, so muss diese Person die Voraussetzungen erfüllen. Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe hingegen durch eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) betrieben, muss jeder (geschäftsführende) Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen. Wenn das erlaubnispflichtige Gewerbe durch eine juristische Person (GmbH, UG, AG) betrieben wird, muss diese selbst und deren gesetzliche Vertreter die Voraussetzungen erfüllen.

Bei einer GmbH zum Beispiel muss jeder Geschäftsführer zuverlässig sein. Die fachlichen Voraussetzungen müssen oftmals auch von jedem Geschäftsführer nachgewiesen werden. Unter Umständen braucht der Fach- oder Sachkundenachweis aber nur von der, für die Führung der Geschäfte bestellten Person oder Leiter des Unternehmens, erbracht zu werden. Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen muss unter Umständen in jeder Niederlassung eine Person vorhanden sein, welche die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

4. Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsteller muss abhängig von den gesetzlichen Vorschriften zu dem jeweiligen erlaubnispflichtigen Gewerbe folgende Dokumente vorlegen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (in der Regel Belegart „OG“)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Auskunft über Einträge im zentralen Schuldnerverzeichnis (elektronisch abrufbar unter www.vollstreckungsportal.de)
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die gewerbliche Niederlassung besteht
  • ggf. Nachweis der fachlichen Voraussetzung, Fach- oder Sachkunde
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister
  •  ggf. Nachweis über eine Haftpflichtversicherung
5. Wer erteilt die Erlaubnis?

Die Zuständigkeiten für die Erlaubniserteilungen nach der Gewerbeordnung sind nicht einheitlich geregelt. In den meisten Fällen sind dies die Sicherheitsbehörden der kreisfreien Städte und Landratsämter, es gibt jedoch auch Erlaubnisse (bspw. § 34 d GewO), die durch die IHKs erteilt werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Betriebssitz, an dem das Unternehmen gegründet werden soll. Die IHK erteilt gern Auskunft, welche Behörde im speziellen Fall für das Verfahren zuständig ist. 

II. Überwachungspflichtige Gewerbe

Sinn und Zweck der Regelung, einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen ist es, in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen den Verbraucher und Kunden zu schützen. Daher muss in der Regel jeder, der ein überwachungsbedürftiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

§ 38 GewO nennt einen großen Teil der gewerblichen Tätigkeiten, die der Überwachungspflicht unterliegen. Daneben gibt es aber auch einige spezialgesetzlich geregelte Fälle (z. B. Arzneimittelgesetz, Kreditwesengesetz).

Bei den nachfolgend aufgeführten Gewerben überprüft die zuständige Behörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) nach erfolgter Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

1. An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
a. Hochwertigen Konsumgütern (Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
b. Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c. Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
d. Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e. Altmetallen, soweit sie nicht unter die Edelmetalle oder edelmetallhaltige Legierungen fallen, 

durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, 

2. Auskunftei und Detektei

3. Ehe-, Partnerschafts- und Bekanntschaftsvermittlung

4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, 

5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,

6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge (Schlüsseldienste)

 

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Letzte Aktualisierung: 20.08.2026

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