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Prokura und Handlungsvollmacht

I. Die Prokura

Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Inhalt. Der Prokurist ist ein kaufmännischer Angestellter, dessen Wirkungsbereich im Interesse der Rechtssicherheit nach außen durch eine typisierte Vertretungsmacht festgelegt ist.

Umfang der Prokura

Die Prokura ermächtigt gem. § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“.

Ein Prokurist kann also z. B.:

  • An- und Verkäufe tätigen,
  • Personal einstellen und entlassen,
  • Kredite aufnehmen und einräumen,
  • Wechsel begeben,
  • Zahlungen entgegennehmen,
  • Zweigniederlassungen errichten und schließen,
  • Unternehmen und Beteiligungen erwerben,
  • Mitgliedschaftsrechte aus Beteiligungen ausüben,
  • Prozesse führen.

Der Prokurist wird auch als das „zweite Ich“ des Kaufmanns bezeichnet. Diese außerordentlich umfangreiche Vertretungsmacht des Prokuristen ist nicht etwa durch den konkreten ‚Zuschnitt‘ des betreffenden Betriebs begrenzt; vielmehr kann der Prokurist auch ungewöhnliche Geschäfte abschließen, die den normalen Geschäftsgang übersteigen.

Nicht ermächtigt ist der Prokurist jedoch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB). Derartige Rechtsgeschäfte kann er für den Inhaber des Handelsgeschäfts nur wirksam vornehmen, wenn er hierfür eine besondere Ermächtigung erhalten hat (sog. Grundstücksklausel). Gestattet sind dem Prokuristen jedoch der Ankauf, die Anmietung und Vermietung von Grundstücken.

Aus der Begriffsbestimmung der Prokura ergeben sich weitere Grenzen: 

Ein Prokurist kann keine Grundlagengeschäfte tätigen, die den Betrieb des Handelsgewerbes als solchen betreffen.

Er kann also nicht:

  • das Handelsgeschäft einstellen oder es veräußern,
  • die Firma ändern,
  • Gesellschafter aufnehmen,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Schließlich kann der Prokurist solche Geschäfte nicht vornehmen, die dem Inhaber des Handelsgeschäftes vorbehalten sind, wie etwa die Prokuraerteilung selbst, die Anmeldung der Firma zum Handelsregister, sowie die Unterzeichnung des Jahresabschlusses.

Unbeschränkbarkeit

Das Verhältnis des Prokuristen zu dem ihn bevollmächtigenden Inhaber des Handelsgeschäfts bestimmt sich nach dem zwischen ihnen abgeschlossenen Dienst- bzw. Arbeitsvertrag. Die Rechtsmacht des Prokuristen nach außen, zu Dritten, ist hingegen im Gesetz festgelegt. Hierbei gilt: „Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.“ (§ 50 HGB).

Das bedeutet: Dem Prokuristen können zwar durch Weisungen im Arbeitsvertrag für das Innenverhältnis Beschränkungen auferlegt werden; diese sind jedoch nach außen unwirksam. Wenn also der Prokurist gegen derartige Anordnungen verstößt, sind die von ihm abredewidrig geschlossenen Rechtsgeschäfte für den Inhaber des Handelsgeschäftes dennoch verbindlich. Derlei Handeln kann jedoch zu Schadensersatzansprüchen führen oder zur Kündigung berechtigen.

Bei Missbrauchsverdacht ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Vollmacht zu überprüfen und Erkundigungen einzuholen. Ein Geschäftspartner kann sich nicht auf die Unbeschränkbarkeit der Prokura berufen, wenn er mit dem Prokuristen arglistig zusammengewirkt hat.

Erteilung der Prokura

Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäftes erteilt werden (Kaufmann, Handelsgesellschaft; NICHT Kleingewerbetreibender) und bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.
Die Erteilung der Prokura ist vom Inhaber des Handelsgeschäftes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Prokurist zeichnet üblicherweise „ppa“ (per procura) vor seinem handgeschriebenen Namen, beides unter (oder über) die Firma (Firmenstempel) des Handlungsgeschäftes.

Erlöschen der Prokura

Die Prokura ist strikt an die Person gebunden, dem sie erteilt ist. Sie ist nicht auf einen anderen übertragbar. Die Prokura ist zum Schutze des Kaufmanns ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Dienst- oder Arbeitsvertrag) in allen Fällen jederzeit widerruflich. Die Grundstücksklausel kann unter Fortbestand der Prokura im Übrigen widerrufen werden. Die Prokura erlischt auch bei Aufhebung des Dienstvertrages sowie bei Betriebseinstellung,
Unternehmensveräußerung oder Insolvenz des Kaufmanns. Der Tod des Prokuristen bringt die Prokura zum Erlöschen, nicht jedoch der Tod des Inhabers. Deshalb eignet sich die Prokura auch als (befristete) Maßnahme zur Regelung der Generationenfolge über den Tod des Inhabers hinaus. Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Sonderformen

Die umfassende Bevollmächtigung durch Einzelprokura kann in einigen Fällen unerwünscht oder sogar gefährlich sein. Um betrieblichen Entscheidungen einen internen Willensbildungsprozess vorzuschalten, ist die Erteilung einer Gesamtprokura möglich. Es werden mehrere Personen mit der Bestimmung zu Prokuristen berufen, dass sie nur gemeinschaftlich handeln können.
Die Einschränkung der Prokura auf den Bereich einer Zweigniederlassung ist vor allem im Bankgewerbe verbreitet. Diese Filialprokura gestattet dem Prokuristen lediglich, Erklärungen für den Filialbereich des Unternehmens abzugeben, nicht dagegen für die Haupt- oder weitere Zweigniederlassungen.

II. Die Handlungsvollmacht

Unter der Handlungsvollmacht versteht man jede Vollmacht (die nicht Prokura ist), welche ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilt. Von der Prokura unterscheidet sie sich vor allem durch ihren geringeren Umfang – „die Handlungsvollmacht ist die kleine Schwester der Prokura“.
Anders als für die Prokura schreibt das Gesetz den Umfang der Handlungsvollmacht nicht zwingend fest. Ihn bestimmt deshalb der Vollmachtgeber.

Bei der Handlungsvollmacht sind drei Fälle zu unterscheiden:

  • die Generalhandlungsvollmacht,
  • die Arthandlungsvollmacht,
  • die Spezialhandlungsvollmacht.

Während sich die Generalhandlungsvollmacht auf den gesamten Bereich des betreffenden Handelsgewerbes erstreckt, beschränkt sich die Arthandlungsvollmacht auf eine bestimmte Geschäftsart und die Spezialhandlungsvollmacht (noch enger) auf die Vornahme einzelner, ganz konkreter
Geschäfte.

Umfang der Handlungsvollmacht

Der Umfang der Handlungsvollmacht ergibt sich aus den Anordnungen des Vollmachtgebers. Je nachdem, ob eine Ermächtigung zum Betrieb eines Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht), zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht) oder zur Vornahme einzelner Geschäfte (Spezialhandlungsvollmacht) berechtigt, erstreckt sich die Vollmacht „auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt“
(§ 54 Abs. 1 HGB).

Außergewöhnliche Geschäfte sind von einer Handlungsvollmacht nicht gedeckt.

Nicht von der Handlungsvollmacht gedeckt sind:

  • die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  • die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
  • die Aufnahme von Darlehen,
  • die Führung von Prozessen.

Zur wirksamen Vornahme dieser Rechtsgeschäfte muss eine besondere Befugnis erteilt sein.

Der Umfang der Handlungsvollmacht ist weiter einschränkbar. Diese über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Beschränkungen braucht der Geschäftspartner aber nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder fahrlässigerweise nicht gekannt hat.

Erteilung der Handlungsvollmacht

Eine besondere Form ist für die Erteilung der Handlungsvollmacht nicht erforderlich. Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt (im Unterschied zur Prokura) nicht; das heißt die Handlungsvollmacht kann mündlich, schriftlich, aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, letzteres insbesondere durch gewähren lassen (sog. Duldungsvollmacht).

Darüber hinaus kann der Handlungsbevollmächtigte, wenn es in seine Vollmacht fällt, eine sogenannte ‚Untervollmacht‘ an eine weitere Person erteilen, wenn zum Betrieb eines Handelsgewerbes nach dessen Art, Größe und Übung weitere Handlungsbevollmächtigte notwendig sind. Mit Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäftes kann eine Handlungsvollmacht auch auf einen anderen übertragen werden.

Wie bei der Prokura kann Handlungsvollmacht in der Weise erteilt werden, dass nur mehrere zusammen, in der Regel zwei sogenannte Gesamthandlungsbevollmächtigte ermächtigt sein sollen, den Kaufmann zu vertreten. Möglich und in der betrieblichen Praxis üblich ist die Gesamthandlungsvollmacht zusammen mit einem Prokuristen.

Der Handlungsbevollmächtigte hat mit einem das Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz zu zeichnen, der jedoch nicht auf das Vorliegen einer Prokura hindeuten darf. Üblicherweise zeichnet der Handlungsbevollmächtigte mit „i. V.“, „i. A.“ oder „per“ mit Namen oder Firma.

Erlöschen der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht erlischt durch Widerruf, durch Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses
(z. B. Kündigung des Arbeitsvertrages) und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei Tod des Geschäftsinhabers bleibt die Handlungsvollmacht im Zweifel bestehen.

Sonderfälle

Die Handlungsvollmacht enthält eine Reihe von Sonderformen, die teils im HGB genannt sind, teils in der betrieblichen Praxis ihre Anerkennung gefunden haben.

Hierzu gehören:

  • der Abschlussvertreter (§ 55 HGB)

Sind Handlungsbevollmächtigte als Handelsvertreter oder  Handlungsgehilfen damit betraut, außerhalb des Betriebes Geschäfte im Namen des Inhabers abzuschließen, dann finden die Vorschriften über die Handlungsvollmacht auch auf diese Hilfspersonen Anwendung.

  • Angestellte in Läden oder Warenlager (§ 56 HGB)

Zugunsten der Kunden gilt hier die Vermutung, dass der dort Tätige zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen, ermächtigt ist.

  • der Generalbevollmächtigte

In vielen Großbetrieben ist der sog. Generalbevollmächtigte in der Betriebshierarchie zwischen den Gesellschaftsorganen (z. B. Vorstand) und den Prokuristen angesiedelt. 

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Aktualisierung: 01.01.2021

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