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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

I. Allgemeines

Die GbR ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen (oder juristischen) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Sie ist der Grundtypus der Personengesellschaft und eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb gewerblicher Unternehmungen durch mehrere Personen oder für die dauerhafte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf einem Teilgebiet. Es reicht aus, dass zwei Personen (natürliche Personen, juristische Personen oder andere rechtsfähige Gesellschaften)  vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Ein gemeinsamer Zweck kann beispielsweise auch eine bloße Kooperation sein. 
Die GbR zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität des Gesellschaftsverhältnisses aus, da sich aus dem Gesetzestext nur wenige zwingende Regelungen ergeben. 
Wird in der GbR ein Gewerbe betrieben, ist zu beachten, dass die GbR automatisch zu einer OHG wird und damit ins Handelsregister eingetragen werden muss, wenn der Betrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Art der gewerblichen Tätigkeit (z. B. Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleister) ist hierbei grundsätzlich unerheblich. Mit der Formulierung macht das Gesetz auch deutlich, dass die Kaufmannseigenschaft anzunehmen ist, wenn nicht der Gewerbetreibende nachweist, dass die Voraussetzungen bei ihm gerade nicht vorliegen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung sind vor allem: Jahresumsatz, Kapitalausstattung, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge (Vielfalt der erbrachten Leistungen bzw. Erzeugnisse sowie der Geschäftsbeziehungen), Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit, Anzahl der Beschäftigten, Art der Buchführung, Größe und Zahl der Betriebsstätten. Als Richtwert ist im Einzelhandel von einer Eintragungspflicht auszugehen, wenn der Jahresumsatz 250.000 EUR erreicht, im Großhandel und in der Produktion eher bei 500.000 EUR. Entscheidend ist immer das Gesamtbild. Die OHG unterliegt den handelsrechtlichen Grundsätzen und ist insbesondere zur Buchführung verpflichtet. 
Daneben kann sich eine bereits bestehende GbR freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen, auch ohne die obigen Voraussetzungen zu erfüllen. Sie wird dann mit der Eintragung zur OHG.  GbR’s müssen darauf achten, im Rechtsverkehr nicht als eine im Handelsregister eingetragene Firma aufzutreten, um nicht gegebenenfalls den Regelungen der Kaufleute zu unterfallen.  Zudem besteht die Gefahr eines Zwangsgeldverfahrens und der Untersagung durch das Gericht bzw. eines Unterlassungsanspruchs der Mitbewerber.

Grundsätzlich gilt Folgendes:

  • die GbR tritt mit den Familiennamen und je mindestens einem Vornamen aller Gesellschafter auf;
  • der Zusatz „GbR“ ist empfehlenswert;
  • eine Ergänzung durch Sachbezeichnung, d. h. schlagwortartige Unternehmensbezeichnung oder eine sog. Geschäftsbezeichnung (auch Fantasiebezeichnung), ist zulässig;
  • es ist darauf zu achten, dass es zu keiner Irreführung beispielsweise durch erhebliche Übertreibungen oder Erwecken des Eindrucks einer führenden Marktstellung kommt.

II. Gesellschaftsvertrag

Die GbR kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande, den mindestens zwei Gesellschafter abschließen. Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Zur Vermeidung von Streitigkeiten und aus Beweiszwecken empfiehlt sich immer die Schriftform. Auf unserer Homepage steht Ihnen ein Muster zum Download zur Verfügung.

III. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehen zwischen den Gesellschaftern Rechte und Pflichten. Diese richten sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag; ist dort keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff. BGB). 

Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:

  • Die Gesellschafter sind zur Leistung der Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können z. B. bestehen in Geldmitteln, im Zur-Verfügung-Stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienstleistungen, in Werkleistungen.
  • Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von den Gesellschaftern, die Interessen der GbR wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die GbR schädigt. 
  • Grundsätzlich ist, wie überall im Gesellschaftsrecht, zwischen dem Innenverhältnis, d. h. der inneren Verwaltung und der Tätigkeit für die Gesellschaft (Geschäftsführung), und dem Außenverhältnis, d. h. der Möglichkeit, Geschäfte für die Gesellschaft mit bindender Wirkung abzuschließen (Vertretung), zu unterscheiden. Die GbR wird vertreten durch diejenige Person/diejenigen Personen, die im Gesellschaftsvertrag als Vertreter der GbR bestimmt ist/sind. Ist im Vertrag keine Regelung getroffen, so richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Geschäftsführungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis folgt also der Geschäftsführungsbefugnis.

Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung; dabei ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (Einstimmigkeitsgrundsatz).
Da diese Art der Geschäftsführung vor allem für GbRs mit mehr als zwei Personen umständlich und schwerfällig ist, empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag andere Regelungen der Geschäftsführung zu treffen (z. B. Alleingeschäftsführungsbefugnis anstatt gemeinschaftlicher Geschäftsführung, Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen anstelle des Einstimmigkeitsgrundsatzes). Denkbar ist z. B. auch die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis in der Weise, dass die Anschaffung bestimmter Gegenstände an eine Höchstsumme gekoppelt wird. Denkbar ist weiterhin, die Geschäftsführung nach Bereichen aufzuteilen, d. h. z. B. einem Gesellschafter die Produktion und einem anderen das Rechnungswesen zu übertragen. Grundlegende Entscheidungen sollten jedoch in jedem Falle der Zustimmung aller Gesellschafter vorbehalten bleiben, um keine unnötigen Streitigkeiten aufkommen zu lassen.

Diese grundsätzlich freie Vertragsgestaltungsmöglichkeit unterliegt allerdings gewissen Grenzen:

  • Kann eine oder können mehrere Personen alleine, d. h. ohne Zustimmung der anderen Geschäftsführer, handeln, dann steht jedem anderen Geschäftsführer ein Widerspruchsrecht zu, mit der Folge, dass bei Widerspruch das Geschäft unterbleiben muss.
  • Jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter steht ein Kontrollrecht zu, um sich jederzeit informieren zu können. Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält dadurch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft. Dieses Kontrollrecht ist nicht abdingbar.
  • Da die unterschiedliche Verteilung von Geschäftsführungsbefugnissen in der Regel nur das Innenverhältnis berührt, hat sie im Normalfall keine Auswirkung auf die Rechtsverhältnisse nach außen. Die Gesellschaft muss sich daher in der Regel auch die Geschäfte, die ein Gesellschafter abweichend von der Abrede für sie abgeschlossen hat, zurechnen lassen.
  • Die Gesellschafter haben das Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust beteiligt. Der Anteil eines jeden Gesellschafters an Gewinn und Verlust ist häufig im Gesellschaftsvertrag vereinbart und orientiert sich an der jeweiligen Einlagenhöhe. Fehlt eine vertragliche Regelung, haben alle Gesellschafter den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

IV. Stimmrechte und Beschlussfassung

Eine besondere Regelung über Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter findet sich im BGB nicht. Der Wille der GbR vollzieht sich durch alle Gesellschafter, d. h. Beschlüsse sind mit Zustimmung aller Gesellschafter zu fassen. Ist im Vertrag nichts anderes geregelt, hat jeder Gesellschafter unabhängig vom Umfang seiner Kapitalbeteiligung eine Stimme. Der Gesellschafterbeschluss bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Diese ist aber aus Gründen der Beweissicherheit zu empfehlen.

V. Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem Gewinn aus der Geschäftstätigkeit. Es stellt ein Sondervermögen dar, an dem alle Gesellschafter beteiligt sind und über das nur alle zusammen verfügen können (Gesamthandsvermögen). An den gemeinsamen Anschaffungen erwerben die Gesellschafter gemeinschaftliches Eigentum.

VI. Haftung der Gesellschaft

Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haftet das Gesellschaftsvermögen und jeder Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Dabei kann ein Gesellschafter von einem potenziellen Gläubiger auch allein in Anspruch genommen werden. In diesem Falle kann er von den übrigen Gesellschaftern nach deren Beteiligung am Gesellschaftsvermögen im Innenverhältnis anteiligen Ausgleich verlangen. Wird im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen, so haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.

VII. Entnahmerecht

Der Gesellschaftsvertrag sollte eine Regelung über das Entnahmerecht der Gesellschafter enthalten. Dieses Recht kann je nach den Beiträgen der Gesellschafter von unterschiedlicher Qualität oder Quantität sein.

VIII. Gesellschafterwechsel

Der Bestand der GbR ist an die jeweilige Gesellschafterzusammensetzung gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag befindet sich eine entsprechende Fortführungsklausel bzw. die verbleibenden Gesellschafter treffen eine derartige Fortführungsvereinbarung.
Bei Ausscheiden eines Gesellschafters und gleichzeitiger Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter steht dem Ausscheidenden ein Anspruch auf Abfindung zu.
Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus, wenn er entweder selbst kündigt oder wenn er von den übrigen Gesellschaftern aus der GbR ausgeschlossen wird. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also z. B. der auszuschließende Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Ausscheiden und Eintreten kann auch dergestalt kombiniert werden, dass ein Gesellschafterwechsel erfolgt, also ein neuer Gesellschafter an die Stelle des alten tritt. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. In der Praxis geht ein Gesellschafterwechsel regelmäßig dergestalt vonstatten, dass ein Gesellschafter der GbR seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten, den neuen Gesellschafter, abtritt. Die Abtretung des Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter haften nicht nur für die seit ihrem Eintreten begründeten, sondern auch für die vor ihrem Eintreten in die GbR begründeten Verbindlichkeiten gem. § 130 HGB analog.
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren, vor Ablauf von fünf Jahren fällig und ihm gegenüber festgestellt werden, zunächst weiter. Die Haftung erlischt 5 Jahre nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben.
Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt sich ein Rundschreiben der GbR an die Gläubiger bzgl. des Ausscheidens des Gesellschafters.
Der Tod eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält. 

Folgende Fortsetzungsvereinbarungen sind möglich:

  • Die reine Fortsetzungsklausel sieht vor, dass die GbR bei Tod eines Gesellschafters unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll; andere Personen (z. B. Erben) übernehmen nicht die Gesellschafterstellung des Verstorbenen.
  • Bei der erbrechtlichen Nachfolgeklausel treten anstelle des Verstorbenen dessen Erben. 
  • Bei einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel geht beim Tod eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil auf eine im Gesellschaftsvertrag benannte Person über. Die gesellschaftsvertraglich getroffene Regelung muss mit der testamentarischen Regelung abgestimmt werden.

IX. Auflösung der Gesellschaft

Eine GbR wird in folgenden Fällen aufgelöst:

  • die GbR ist auf bestimmte Zeit geschlossen
  • die Gesellschafter beschließen die Auflösung der GbR
  • ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus und der Gesellschaftsvertrag enthält keine Fortsetzungsklausel
  • ein Gesellschafter verstirbt und der Gesellschaftsvertrag enthält keine Fortsetzungsklausel.

Nach der Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Die Auseinandersetzung erfolgt nach folgendem Verfahren:

  • zunächst sind die laufenden Geschäfte der GbR abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen
  • sodann sind den Gesellschaftern ihre Einlagen zurückzuerstatten und die der GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände zurückzugeben
  • schließlich wird das noch verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern verteilt.

Nach Abschluss der Auseinandersetzung ist die GbR beendet.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt
wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Aktualisierung: 01.03.2021

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