Teilhabe: Chancen per Gesetz

Seit 1. Januar 2019 gilt das Teilhabechancengesetz. Kernelemente sind hier die Programme „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ und die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ zur Förderung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gem. §§ 16 e und 16 i SGB II

Eingegliedert …

Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei der Beschäftigung von Personen, die mehr als zwei Jahre erwerbslos waren, erhalten Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss für zwei Jahre. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns – im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die ehemaligen Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach allgemeinen Regelungen in Anspruch nehmen.

… und dazu gehören

Mit dem Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ soll Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet und mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, wieder eine Perspektive zur Teilhabe am allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt eröffnet werden.

Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen für die Dauer von bis zu fünf Jahren. In den ersten beiden Jahren beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des Mindestlohns – es sei denn, der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder -orientiert. In diesem Fall wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent. Zudem können dem Arbeitgeber für erforderliche Qualifizierungen und Praktika, auch bei anderen Arbeitgebern, pro Förderfall bis 3.000 EUR erstattet werden.

Neu ist hier nicht nur die Einbeziehung aller Arbeitgeber unabhängig ihrer Art, Rechtsform, Branche und Region – innovativ ist auch die Finanzierung eines Coachings, mit dessen Hilfe die Arbeitsverhältnisse unterstützt und stabilisiert werden.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus