Arbeitsgelegenheiten (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d SGB II sind ein arbeitsmarktpolitisches Instrument in Deutschland, das arbeitslose Menschen bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt. Mit Hilfe öffentlicher Mittel werden zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen.
Zusätzlich können nach § 5 AsylbLG auch geflüchtete Menschen durch AGH eine zeitlich begrenzte, gemeinnützige Beschäftigungsmöglichkeit bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern erhalten.
Antragstellung
Die Antragsstellung erfolgt formlos per E-Mail an christopher.donnernoSpam@leipzig.ihk.de unter Beifügung einer Kopie des Antrags an das Jobcenter. Folgende Inhalte sind dabei zu nennen bzw. zu beschreiben:
- Name der Maßnahme
- Träger der Maßnahme
- Maßnahmenbeginn und -ende
- Genauer Einsatzort
- Bezeichnung und genaue Beschreibung der Tätigkeit
- Anzahl der Stellen
- Arbeitsstunden pro Woche
- Begründung der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses
Bedingungen und Prüfung
Unabdingbare Voraussetzung dieser öffentlichen Beschäftigungsförderung sind drei Kriterien: öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität:
- Im öffentlichen Interesse liegt die Arbeit, wenn das Ergebnis der Allgemeinheit dient. Profitieren überwiegend die Interessen erwerbswirtschaftlicher Natur oder die eines begrenzten Personenkreises, gilt die Voraussetzung als nicht erfüllt.
- Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht bzw. in geringerem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.
- Wettbewerbsneutrale Arbeitsgelegenheiten zeichnen sich dadurch aus, dass eine Benachteiligung der Wirtschaft infolge der öffentlichen Förderung nicht zu befürchten ist und die Tätigkeit zu keinen Verzerrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führt.
Die IHK prüft ausschließlich die Wettbewerbsneutralität und stellt dem Antragsteller hierzu gegebenenfalls eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Nicht wettbewerbsneutral sind beispielsweise Maßnahmen, die
- die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
- die Wiederbesetzung frei gewordener Arbeitsplätze,
- die Erweiterung des Personalbestandes,
- die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse oder
- eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung
beeinträchtigen würden.
Das bedeutet: Können Unternehmen im IHK-Bezirk Leipzig, die in der Maßnahme vorgesehenen Tätigkeiten als reguläre Leistung anbieten, kann in der Regel keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden. Werden Unternehmen gefunden, die lediglich Teilleistungen übernehmen können, wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung mit den entsprechenden Einschränkungen erteilt.
Bitte beachten Sie, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen für bereits begonnene Maßnahmen in der Regel nicht ausgestellt werden können.
Nach gültiger Entgeltordnung der IHK zu Leipzig wird das Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 16 SGB II pauschal mit 30,00 EUR (netto) in Rechnung gestellt.
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