Wichtiger Hinweis:
Das bei der IHK zu Leipzig ansässige Schiedsgericht wurde eingestellt. Es werden keine Schiedsgerichtsverfahren mehr geführt.
Insofern eine etwaige Schiedsvereinbarung die Verfahrensführung vor dem Schiedsgericht der IHK zu Leipzig vorsieht, bitten wir Sie, sich an den Schiedsgerichtshof der Deutschen Industrie- und Handelskammer zu wenden.
Schiedsgerichtshof
der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH)
“Mit Schiedsverfahren können Wirtschaftsstreitigkeiten verbindlich entschieden werden. Die Regeln des SGHs sind gezielt auf die Bedürfnisse von Unternehmen zugeschnitten. Dauer und Kosten des Verfahrens werden kalkulierbar.”
Flexibilität
Sie wählen Schiedsrichter, Verfahrenssprache (Deutsch oder Englisch), den Schieds- und Verhandlungsort, das anwendbare Recht und können das Verfahren selbst mitgestalten.
Bei Streitwerten bis zu 250.000 € entscheidet ein Einzelschiedsrichter. Bei höheren Streitwerten wird ein Gremium aus drei Schiedsrichtern gebildet.
Vertraulichkeit
Schiedsverfahren sind nicht öffentlich, wodurch Betriebsgeheimnisse geschützt bleiben und Streit nicht in die Öffentlichkeit getragen wird.
Effizienz
Durch ein straffes Fristen- und Verfahrensmanagement, das international erprobte Standards nutzt, werden Entscheidungen in der Regel innerhalb von 12 Monaten getroffen. Für dringende Fälle bietet der SGH ein Fast-Track-Verfahren, das Ihnen eine Entscheidung innerhalb von nur 6 Monaten ermöglicht. Diese effiziente und vertrauliche Streitbeilegung macht den SGH zum idealen Partner für Ihre wirtschaftlichen Konflikte.
Kostenkontrolle
Durch verbindliche Honorartabellen und die Begrenzung von Kostenerstattungsansprüchen sorgt der SGH für Transparenz. Außerdem: Keine Kosten durch zusätzliche Gerichtsinstanzen.
Internationale Durchsetzbarkeit
Wesentlicher Vorteil gegenüber staatlichen Gerichtsurteilen: Schiedssprüche sind grenzüberschreitend dank des sog. New Yorker Abkommens von 1958 in 172 Ländern weltweit vollstreckbar.
Qualitätssicherung
Justiziare des SGHs können das Verfahren begleiten. Der SGH kann zur Qualitätssicherung und zur Sicherung der Vollstreckbarkeit unter Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Schiedsgerichts Änderungen in der Form des Schiedsspruchs anregen.
Weitere Informationen:
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