Ausgangspunkt für den Emissionshandel war 1997 das Kyoto-Protokoll. Die Forderung darin: Der Ausstoß von Treibhausgas, der für den globalen Temperaturanstieg verantwortlich ist, soll gesenkt werden.
Die CO₂-Berechtigung zur Emission
Wer klimaschädliches Kohlendioxid (CO₂) ausstößt, muss im europäischen Emissionshandel über entsprechende Berechtigungen verfügen. Diese Berechtigungen werden durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) an die Verursacher ausgegeben. Die Gesamtmenge an Berechtigungen ist dabei begrenzt. Stehen nicht genügend Berechtigungen zur Verfügung, kann der Betreiber der Anlage seinen Ausstoß durch Einbau klimafreundlicher Technologien verringern oder zusätzliche Berechtigungen erwerben. Ein Zukauf an Berechtigungen bedeutet somit, dass an anderer Stelle CO₂ vermindert wurde.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist die nationale Behörde zur Umsetzung der marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumente. Dazu zählen der Emissionshandel und projektbasierte Mechanismen des Kyoto-Protokolls.
CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) der Europäischen Union
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist eine Regelung der EU, mit der Anreize für Erzeuger außerhalb der EU geschaffen werden, ihre Emissionen zu verringern. Es soll der Verlagerung von Unternehmen aus Industriezweigen mit hohen Treibhausgasemissionen aus der EU ins Ausland entgegenwirken, besonders in Ländern mit niedrigeren klimapolitischen Standards. Damit sollen Emissionen weltweit gesenkt werden und zugleich faire Wettbewerbsbedingungen unter allen Unternehmen entstehen.
Für Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen pro Jahr folgende Warengruppen aus Nicht-EU-Ländern importieren, gelten ab dem 1. Januar 2026 nicht nur umfassende Berichtspflichten, sondern auch die Verpflichtung zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten:
- Eisen und Stahl
- Raffinerien
- Zement
- Aluminium
- organische Grundchemikalien
- Wasserstoff
- Düngemittel
Bis zum 2. September müssen Importeure sich als CBAM-Anmelder über das Zollportal registrieren, damit der Zulassungsprozess bis 1. Januar 2026 sicher abgeschlossen ist.
Die IHK Dresden fungiert als zentrale IHK-Beratungsstelle in Sachsen für betroffene Unternehmen.
GTAI bietet umfangreiche Informationen, Leitfäden und Beratung rund um CBAM:
CBAM - Checkliste für Unternehmen
Übersicht zu aktuellen IHK-Informationsveranstaltungen zu CBAM
Seit dem 31. März 2025 ist das Anmeldemodul im CBAM-Register geöffnet. Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren wie Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom importieren, können nun die Zulassung als Registrierter Anmelder beantragen. Diese Zulassung ist Voraussetzung, um ab dem 1. Januar 2026 weiterhin importieren zu dürfen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das Zollportal: CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement. Die Bearbeitungszeit beträgt laut EU-Kommission bis zu 180 Tage – in Deutschland ist mit Verzögerungen zu rechnen, da die zuständige Stelle noch nicht abschließend benannt ist. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der national zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), hier.
Wichtig: Bis Ende 2025 sind alle Importeure – unabhängig von der künftig geplanten 50-Tonnen-Ausnahmeregelung – verpflichtet, quartalsweise CBAM-Berichte im Übergangsregister einzureichen.
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