Sachsenkredit "Energie und Speicher"
Ziel
Das Ziel der Förderrichtlinie "SAB Sachsenkredit Energie und Speicher" ist es, Investitionen in erneuerbare Energien und Speicherlösungen in Sachsen zu fördern. Bei den Krediten werden Tilgungszuschüsse von 20 % für Stromspeicher und 10 % für alle weiteren Fördergegenstände gewährt. Im Kontext der Energiewende tragen entsprechende Investitionen dazu bei, weiterhin die Versorgungssicherheit in der Region zu gewährleisten und durch Erhöhung des Energieangebots den Preisdruck abzumildern.
Empfänger
Antragsberechtigt sind:
- natürliche Personen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- Unternehmen (einschließlich Land- und Forstwirtschaft)
- freiberuflich Tätige
- Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe der Kommunen
- Wohnungsunternehmen und -genossenschaften
- Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
Gegenstand der Förderung
Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen
- auf, an oder in unmittelbarem Ortszusammenhang mit Gebäuden oder auf offenen Parkplätzen (Aufdach, Fassade, Freifläche)
- deren Bruttoleistung nach Umsetzung des Fördervorhabens mehr als 30 kW peak bis einschließlich 1MWp beträgt
Einbau, Ersatz oder Erweiterung dezentraler Speicher
- für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie (Stromspeicher, Quartierspeicher und Nachrüstsätze)
- mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelt, wieder aufladbar, ortsfest
- die jeweils mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 30 kWp gekoppelt werden
Einbau von elektrisch betriebenen Geothermie-Wärmepumpen
- in Neubauten oder in deren unmittelbarer Nähe
- die überwiegend (d.h. mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- Raumheizung/-kühlung
- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung/-kühlung
Einbau oder Erweiterung von Wärme-/Kältespeichern
- in Neubauten, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden
Nicht förderfähig sind:
- Vorhaben von Photovoltaikanlagen, die bereits eine Förderung auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erhalten haben oder erhalten werden
- Vorhaben von Photovoltaikanlagen auf Flächen in landwirtschaftlicher Nutzung, die als Ackerland oder als Grünland genutzt werden oder zuvor genutzt worden sind
- Eigenbauanlagen, Anlagen von Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach §78d Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes
Art, Umfang und Höhe
Anforderungen und Bedingungen:
- Der Investitionsort muss im Freistaat Sachsen liegen.
- Die SAB gewährt ein Investitionsdarlehen in Höhe der förderfähigen Ausgaben.
- Keine vorherige oder zukünftige Förderung nach der Förderrichtlinie Energie und Klima/2023 des SMEKUL oder dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist erlaubt.
- Die Kombination mit anderen staatlichen Beihilfen ist möglich, solange der Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- Vorhaben dürfen erst nach Antragstellung bei der SAB oder der Hausbank beginnen, Vorhaben ab 100 TEUR erst nach Bewilligung.
- Der Abschluss vorhabensbezogener Verträge führt zur Ablehnung des Antrags.
Technische Voraussetzungen:
- Photovoltaikanlagen müssen die technischen Anforderungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) erfüllen.
- Stromspeicher müssen ebenfalls den Anforderungen des EEG entsprechen und eine damit gekoppelte Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2023 errichtet oder auf mindestens 30 kWp und nicht mehr als 1 MWp erweitert worden sein.
- Für Geothermie-Wärmepumpen bis 100 kWth müssen ausschließlich Erdwärmepumpen verwendet werden, und eine Mindestjahresarbeitszahl von 3,8 muss erreicht werden. Für Wohngebäude erfolgt eine Förderung ab 3 Wohneinheiten.
- Für Geothermie-Wärmepumpen über 100 kWth gelten ähnliche Anforderungen, jedoch müssen hier Erdwärmepumpen inklusive Kaskadierung verwendet werden.
- Für Wärme-/Kältespeicher in Neubauten gilt: Sie müssen zur Beheizung bzw. Kühlung von Gebäuden dienen, ein Mindestvolumen von 10 m³ Wasseräquivalent und eine Mindestkapazität von 500 kWh haben. Die thermischen Verluste dürfen 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche nicht überschreiten. Die Förderung ist für Wohngebäude mit mindestens 3 Wohneinheiten vorgesehen.
Förderkonditionen
Die Finanzierung bietet eine Sollzinsbindung von bis zu 10 Jahren und eine Laufzeit von 5 bis 20 Jahren, mit bis zu 2 Jahren tilgungsfrei. Die Darlehenshöhe liegt zwischen 35.000 EUR und 5.000.000 EUR und kann jährlich in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Zusage. Eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren gilt für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, 12 Jahre für Geothermie-Wärmepumpen und Wärme-/Kältespeicher. Es gibt eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat nach 6 Monaten ab Zusage. Sicherheiten sind erforderlich, und ein Verwendungsnachweis ist innerhalb von 6 Monaten nach vollständiger Auszahlung des Darlehens vorzulegen. Tilgungszuschüsse von bis zu 20 % für Stromspeicher und bis zu 10 % für andere Fördergegenstände sind möglich. Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich erlaubt, mit Ausnahmen der Richtlinien EuK/2023 und des EEG.
Verfahren
Die Vergabe der Darlehen erfolgt über Ihre Hausbank. Ausgenommen sind Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe der Kommunen sowie Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, welche dazu aufgerufen sind, einen Antrag im Förderportal der SAB zu stellen.
Informationen
Weiter Informationen und Zugang zum Förderportal der SAB finden sie unter SAB Sachsenkredit Energie und Speicher